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   BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R   

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BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R (https://dejure.org/2008,2134)
BSG, Entscheidung vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R (https://dejure.org/2008,2134)
BSG, Entscheidung vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R (https://dejure.org/2008,2134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG - Übergangsregelung des § 133a SGB XII - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Wegfall des zusätzlichen Barbetrags des § 21 Abs 3 S 4 BSHG bei stationärer Unterbringung ab 1.1.2005; Übergangsregelung des § 133a SGB 12; Verfassungsmäßigkeit; Beschränkung des Streitgegenstandes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer höheren Leistung eines laufenden weiteren notwendigen Lebensunterhalts in vollstationären Einrichtungen; Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen; Trennbarkeit mehrerer Leistungsansprüche einer gesetzlichen Leistung; ...

  • Judicialis

    SGB XII F: 09.12.2004 § 35 Abs. 1; ; SGB XII F: 09.12.2004 § 35 Abs. 2; ; SGB XII F: 09.12.2004 § 133a; ; BSHG F: 23.03.1994 § 21 Abs. 3 S. 4; ; SGG § 95; ; GG Art 3 Abs. 1; ; GG Art 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 217
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 22/06 R

    Sozialhilfe - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Einmalige Leistungen, die sich gegenüber den laufenden als abtrennbarer Streitgegenstand darstellen (vgl BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - RdNr 9), sind nicht im Streit.

    Es kann also nicht entschieden werden, ob unter Beachtung von Einzelfallgesichtspunkten (§ 9 Abs. 1 SGB XII) der gesetzliche Mindestbarbetrag ausreicht, um zusammen mit dem in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin vollständig sicherzustellen (vgl dazu: BVerwGE 121, 251, 255 f; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 71, Stand Februar 2007; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 35 RdNr 7, Stand Mai 2007; Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl 2005, § 35 SGB XII RdNr 11; Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 35 SGB XII RdNr 11, Stand August 2007; vgl auch zu einer Mindestbetragsregelung im anderen Zusammenhang das Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - RdNr 16).

    Eine - wenngleich geringe - Erhöhung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 2 SGB XII dürfte sich bereits für einen Teilzeitraum daraus ergeben, dass § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 - BGBl I 2670) ab 1. Januar 2007 Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 (statt zuvor 26) vom Hundert des Eckregelsatzes zugesteht (vgl zu Sinn und Zweck dieser Regelung das Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - RdNr 14).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt erst dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; vgl nur BVerfGE 109, 96, 123; 101, 239, 269).

    Die Stichtagsregelung ist deshalb vertretbar (vgl zu dieser Voraussetzung: BVerfGE 117, 272, 301; 101, 239, 270; 75, 78, 106; BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 EG 5/07 R - RdNr 18), soweit sie Personen von der Leistung des zusätzlichen Barbetrags ausschließt, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2005 zu keinem Zeitpunkt entsprechende Leistungen erhalten hatten.

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Das gleiche gilt für die Leistungen, die in der Einrichtung selbst erbracht werden, für die der Beklagte unter Übernahme der der Klägerin gegenüber dem Heim bestehenden Zahlungsverpflichtung (vgl dazu mittlerweile das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R: Schuldbeitritt) an das Heim einen monatlichen Pflegesatz zahlt.

    Denn mehr als den Pflegesatz kann der Sozialhilfeträger als notwendigen (Grund-)Lebensunterhalt in Einrichtungen nicht übernehmen, und eine Auszahlung von Geld ist insoweit regelmäßig ausgeschlossen (vgl dazu mittlerweile das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Formal ist insoweit zunächst zu prüfen, ob dem Bewilligungsbescheid auf Grund einer Auslegung mehrere gesonderte Verfügungssätze (Verwaltungsakte) zu entnehmen sind (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr 19; SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 7).

    Gegen die streitgegenständliche Teilbarkeit kann nicht eingewandt werden, dass bei jeder Einzelleistung alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden müssten, insbesondere, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen bei der jeweiligen Leistung zu berücksichtigen sind, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht den gesamten Bedarf deckt (vgl in anderem Zusammenhang BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr 21).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Die Vorschrift trägt als Übergangsvorschrift dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl nur: BVerfGE 67, 1, 15; Jarass/ Pieroth, GG, 9. Aufl 2007, Art. 20 RdNr 75).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Die Stichtagsregelung ist deshalb vertretbar (vgl zu dieser Voraussetzung: BVerfGE 117, 272, 301; 101, 239, 270; 75, 78, 106; BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 EG 5/07 R - RdNr 18), soweit sie Personen von der Leistung des zusätzlichen Barbetrags ausschließt, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2005 zu keinem Zeitpunkt entsprechende Leistungen erhalten hatten.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Insoweit hat der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Bereich der Leistungsgewährung (vgl BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 52; BVerfGE 99, 165, 178) eine Stichtagsregelung zu Gunsten des Personenkreises getroffen, der bereits in den Genuss dieser Leistung gekommen war.
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Die Stichtagsregelung ist deshalb vertretbar (vgl zu dieser Voraussetzung: BVerfGE 117, 272, 301; 101, 239, 270; 75, 78, 106; BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 EG 5/07 R - RdNr 18), soweit sie Personen von der Leistung des zusätzlichen Barbetrags ausschließt, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2005 zu keinem Zeitpunkt entsprechende Leistungen erhalten hatten.
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Insoweit hat der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Bereich der Leistungsgewährung (vgl BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 52; BVerfGE 99, 165, 178) eine Stichtagsregelung zu Gunsten des Personenkreises getroffen, der bereits in den Genuss dieser Leistung gekommen war.
  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R
    Die Stichtagsregelung ist deshalb vertretbar (vgl zu dieser Voraussetzung: BVerfGE 117, 272, 301; 101, 239, 270; 75, 78, 106; BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 EG 5/07 R - RdNr 18), soweit sie Personen von der Leistung des zusätzlichen Barbetrags ausschließt, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2005 zu keinem Zeitpunkt entsprechende Leistungen erhalten hatten.
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 42.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Drittes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Über Kosten für Unterkunft und Heizung ist nicht (mehr) zu befinden, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 7.4.2009) ausdrücklich erklärt hat, diese seien nicht im Streit, und insoweit den Streitgegenstand zulässigerweise beschränkt hat (zur Abtrennbarkeit dieser Leistungen als eigenständigen Streitgegenstand: BSGE 101, 219 = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 RdNr 14) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Schließlich zielt auch § 35 SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den "darin erbrachten Lebensunterhalt" umfasst, auf eine Sachleistung in der beschriebenen Form (ansatzweise BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - RdNr 12), und auch die Vorschriften über die Eingliederungshilfe sprechen mehrfach von Hilfe oder Leistungen "in einer Einrichtung" (§§ 54 Abs. 2, 55, 56 SGB XII bzw §§ 40 Abs. 2, 40a, 41, 43 BSHG), also gerade in den Fällen der hier wohl einschlägigen § 55 SGB XII und § 40a BSHG.
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur

    Nach dem sog Meistbegünstigungs- bzw Gesamtfallgrundsatz (vgl: BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1; BSGE 100, 131 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr beanspruchten Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht.
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