Rechtsprechung
AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) wegen Beschädigung eines Pkw in einer Autowaschanlage; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Autowaschanlage hinsichtlich eines möglichen Fehlverhaltens des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Waschanlage
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94
Positive Forderungsverletzung aus einem Waschvertrage; Schäden an einem Fahrzeug …
Auszug aus AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01
Zu den wesentlichen Vertragspflichten des Waschanlagebetreibers gehört mithin die Pflicht, bei der Erfüllung des Waschvertrages das Eigentum des Kunden zu schützen, dass heißt, konkret den PKW vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. LG Bonn, MDR 1995, 264, 265).
- LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter …
Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).
- AG Dresden, 09.01.2015 - 116 C 4515/14
Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung
Das Gericht teilt insoweit nicht die Auffassung des Amtsgerichts Aachen, wonach mit Blick auf das Vorhandensein unterschiedlicher Waschanlagen dieser Hinweis durchaus so interpretiert werden könne, dass das Fahrzeug zwischen den Schienen zu positionieren sei (AG Aachen, Urteil vom 04.04.2002, 80 C 71/01).Denn diese Fehlbenutzung ist derart ungewöhnlich und grob fahrlässig, dass hiermit nicht gerechnet werden muss (a.A. AG Aachen, Urteil vom 04.04.2002, 80 C 71/01).