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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17 (https://dejure.org/2018,6903)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2018 - 80 D 1.17 (https://dejure.org/2018,6903)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 80 D 1.17 (https://dejure.org/2018,6903)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 13 BDG, § 57 Abs 2 BDG, § 60 Abs 2 S 1 BDG
    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens bei Zweifeln an der pädagogischen Eignung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 S 3 BeamtStG, § ... 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 13 BDG, § 57 Abs 2 BDG, § 60 Abs 2 S 1 BDG, § 14 DiszG BE, § 40 Abs 1 S 2 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 184b Abs 1 StGB, § 184b Abs 4 StGB, § 184c Abs 1 StGB, § 184c Abs 4 StGB
    Lehrer; Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Besitz kinder- und jugendpornographischer Bilddateien (18 bzw. sechs Bilder); Gegenstand der Disziplinarklage; Strafbefehl (Geldstrafe von 50 Tagessätzen); sexuelle Handlung; Maßnahmebemessung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 11).

    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (s. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. und vom 18. Juni 2015, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243, 257).

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. und vom 18. Juni 2015, a.a.O.).

    Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 14; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    So wird etwa in der Rechtsprechung unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015, a.a.O.; und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22).

    Die außerdienstlich begangene Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 30).

    Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 15; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31).

    Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36).

    Ist auf einer ersten Stufe der maßgebliche Orientierungsrahmen bestimmt, dann kann anschließend zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 18; vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 37).

    Der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane kann als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Ein derartiger enger Bezug ist bei einem Lehrer, der nach seinem Statusamt die Aufgabe hat, Kinder zu unterrichten, stets gegeben, soweit der (außerdienstliche) Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 14).

    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9).

    Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 14; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, kommt eine Regeleinstufung nicht in Betracht; hier sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 10).

    In diesen Fällen darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 11; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 10).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 29).

    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (s. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. und vom 18. Juni 2015, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243, 257).

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. und vom 18. Juni 2015, a.a.O.).

    Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 14; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 15; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31).

    Ist auf einer ersten Stufe der maßgebliche Orientierungsrahmen bestimmt, dann kann anschließend zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 18; vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 14; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, kommt eine Regeleinstufung nicht in Betracht; hier sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    In diesen Fällen darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 11; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 10).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    So wird etwa in der Rechtsprechung unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015, a.a.O.; und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22).

    Dies gilt auch für die Fälle, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Bei dieser konkret-individuellen Prüfung, ob zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden muss, ist die Frage der Angemessenheit der Strafe unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 - juris Rn. 22; Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 - OVG 80 D 2.12 - juris Rn. 62).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12

    Justizvollzugsamtsinspektor; Besitz kinderpornographischer Schriften (hier 3.434

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Bei dieser konkret-individuellen Prüfung, ob zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden muss, ist die Frage der Angemessenheit der Strafe unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 - juris Rn. 22; Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 - OVG 80 D 2.12 - juris Rn. 62).
  • BVerwG, 28.02.2017 - 2 B 85.16

    Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat (hier: Besitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe im unteren Bereich erkannt worden, kommt die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. zu einem Lehrer, dem der Besitz kinderpornographischen Materials zur Last gelegt worden ist: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - juris Rn. 11; s. auch Senatsurteil vom 28. September 2017 - OVG 80 D 4.14 - UA S. 16).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (s. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. und vom 18. Juni 2015, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243, 257).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 22 f.).
  • BVerwG, 26.09.2014 - 2 B 14.14

    Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen aus einem anderen gesetzlich

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