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VG Berlin, 17.06.2008 - 80 Dn 30.06 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 7.00
Materielles Disziplinarrecht; Bundesbahnsekretär
Auszug aus VG Berlin, 17.06.2008 - 80 Dn 30.06
Derselbe Sachverhalt (vgl. auch die Formulierungen in § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1 DiszG) liegt dagegen immer dann vor, wenn der historische Geschehensablauf (der Tathergang) der gleiche geblieben ist (vgl. BVerwGE 114, 50 ff. zur Sachverhaltsidentität im Rahmen des § 14 BDO;… Weiß, in: GKÖD Band II, Rn. 91 zu § 35 BDG). - OVG Saarland, 11.01.2005 - 7 R 1/04
Auszug aus VG Berlin, 17.06.2008 - 80 Dn 30.06
Die von der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung genannte Entscheidung des OVG Saarland vom 11. Januar 2005 - 7 R 1/04 - (nach juris) betrifft die hier nicht gegebene Konstellation, dass ein vor der Erhebung der Disziplinarklage bereits stattgefundenes Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrensmangels vom Gericht eingestellt worden war; jener Fall (gerichtliche Einstellung) unterliegt weder vom Wortlaut noch vom Sinn her (Beschränkungen für eine behördliche Selbstkorrektur) den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 DiszG.
- VG Cottbus, 31.05.2016 - 1 L 215/16
Unterlassen und Widerrruf amtlicher Äußerungen
Eine abschließende Regelung hat das VG Berlin für den dem § 36 LDG entsprechenden § 35 des Berliner Disziplinargesetzes angenommen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2008 - 80 Dn 30.06 -, juris Rn. 22) und andere Landesgesetzgeber haben explizite Regelungen für diesen Fall getroffen (vgl. hierzu insbesondere die Rechtslage in Sachsen-Anhalt, wo die dem § 36 Abs. 2 entsprechende Regelung ausdrücklich auf Einstellungen nach § 33 Abs. 1 - § 32 Abs. 1 in Sachsen-Anhalt - begrenzt wird und für Einstellungen nach § 33 Abs. 2 - § 32 Abs. 2 in Sachsen-Anhalt - in § 17 Abs. 5 S. 2 bestimmt wird, dass das Verfahren in dem Stadium fortgesetzt wird, in dem es sich im Zeitpunkt der Einstellung befand; vgl. zudem § 41 S. 1 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg, wonach Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein können), so dass fraglich ist, ob dem brandenburgischen Landesgesetzgeber die vorliegende Fallkonstellation unbekannt geblieben sein kann. - OVG Hamburg, 06.07.2012 - 11 Bf 251/10
Aufhebung einer Disziplinarverfügung zum Zwecke der Ausdehnung auf neue Vorwürfe
Eine Selbstkorrektur des nachgeordneten Dienstvorgesetzten ist nicht möglich (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.6.2008, 80 Dn 30.06, juris Rn. 22;… Weiß, in: GKÖD, BDG § 35 Rnr. 87).