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VG Berlin, 05.11.2010 - 80 KE 2.10 OL |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Rahmengebühr, Disziplinarverfahren, Bemessung, Unbilligkeit
- Burhoff online
Rahmengebühr, Disziplinarverfahren, Bemessung, Unbilligkeit, Zusatzgebühr
- Burhoff online
Rahmengebühren, Bemessung, Mittelgebühr, Aufschlag
- openjur.de
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 165 VWGO, § 14 RVG
Rechtmäßige Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags von 20 Prozent auf die Mittelgebühr der dem Rechtsanwalt in Disziplinarverfahren zustehenden Gebühren; Spielraum für die Erhebung einer höheren Rechtsanwaltsgebühr bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände über den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Arnsberg, 12.10.2006 - 2 Qs 194/06
Rechtsanwaltsvergütung: Mitwirkungserfordernis des Rechtsanwalts bei …
Auszug aus VG Berlin, 05.11.2010 - 80 KE 2.10
Entsprechend der vergleichbaren Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafverfahren ist hierfür ein zumindest mitursächlicher Beitrag des Rechtsanwalts erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 12.10.2006 - 2 Qs 194/06 -, nach Juris; auch JurBüro 2007, 82 f.). - VG Berlin, 14.01.2004 - 80 A 35.01
Auszug aus VG Berlin, 05.11.2010 - 80 KE 2.10
Ein "pauschaler" Zuschlag zur Mittelgebühr von 20 v.H., wie er hier ausschließlich geltend gemacht, ist nicht anerkennungsfähig, weil auf diese Weise der für Verfahren mittlerer Schwierigkeit vorgesehene mittlere Gebührensatz in Richtung des Höchstsatzes verschoben und der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt würde (Bundesverwaltungsgericht a.a.O., ständige Rechtsprechung der Disziplinarkammer Berlin, vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2004 - VG 80 A 35.01 -). - BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 13.04
Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines …
Auszug aus VG Berlin, 05.11.2010 - 80 KE 2.10
Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, - 6 C 13.04 -, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1).