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   BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98   

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BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 (https://dejure.org/2002,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 (https://dejure.org/2002,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 (https://dejure.org/2002,4)
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Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht schließt das Recht am gesprochenen Wort ein, auch jur. Personen des Privatrechts können sich hierauf berufen (Art. 19 Abs. 3 GG): Zeugenaussagen heimlicher Mithörer von Telefonaten sind grds. kein zulässiges Beweismittel im Prozeß;

Schutzauftrag des Art. 10 GG bezieht Infrastruktur von privaten Telekommunikationsunternehmen ein, Art. 10 GG ist aber nicht betroffen, wenn ein Gesprächspartner Dritten Zugang zur Telekommunikation ermöglicht

Volltextveröffentlichungen (21)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 G... G; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 8 EMRK; § 286 ZPO; § 373 ff. ZPO; § 85 TKG; § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 100a StPO; § 244 StPO
    Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren bzw. im Strafverfahren (rechtswidriges Mithören von Telefongesprächen Dritter; Mithöreinrichtung); Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Schutz vor Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Mithörvorrichtung

  • openjur.de

    §§ 373, 286 ZPO; Artt. 20 Abs. 3, 10 Abs. 1, 19 Abs. 3, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; § 85 TKG

  • Bundesverfassungsgericht

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Recht am gesprochenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erhebung und Verwertung von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche - zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses

  • Telemedicus

    Mithörvorrichtung

  • Telemedicus

    Mithörvorrichtung

  • IWW
  • aufrecht.de

    Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bewusst falsche Entscheidung wegen Nichtberücksichtigung von Zeugen bei mitgehörten Telefonaten

  • Wolters Kluwer

    Schutz des Fernmeldegeheimnisses - Telekommunikationsanlagen - Abwehrrecht - Schutzpflicht - Drittwirkung - Recht am gesprochenen Wort - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Mithöreinrichtung - Verwertung von Zeugenaussagen - Juristische Person - Telefongespräche Dritter

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • RA Kotz

    Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche im Zivilprozeß unzulässig!

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Fernmeldegeheimnis und "Lauschzeuge"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
    Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren aufgrund des rechtswidrigen Mithörens von Telefongesprächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Heimliches Mithören von Telefonaten: vor Gericht unverwertbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • IWW (Kurzinformation)

    Zivilprozess - Zur Verwertbarkeit der Aussage eines Mithörzeugen

  • heise.de (Pressebericht, 31.10.2002)

    Mithören am Telefon kann verfassungswidrig sein

  • heise.de (Pressebericht, 31.10.2002)

    Mithören am Telefon kann verfassungswidrig sein

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zivilgerichtliche Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • beck.de (Leitsatz)

    Zivilgerichtliche Verwertung von Zeugenaussagen über Inhalte von mitgehörten Telefonaten

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auch das gesprochene Wort am Telefon ist geschützt // Heimlicher Mithörer kann kein Zeuge in Rechtsstreit sein

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 10 Abs. 1; 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG
    Grundrechte, Persönlichkeitsschutz des am Telefon gesprochenen Wortes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 28
  • NJW 2002, 3619
  • NVwZ 2003, 70 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 21
  • WM 2002, 2290
  • MMR 2003, 35
  • DVBl 2003, 131
  • afp 2003, 36
 
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Wird zitiert von ... (309)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 54, 148 ).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 ; BGHZ 27, 284).

    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 ).

    Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 m.w.N.; 80, 367 ).

    Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 ; BGHZ 27, 284).

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies etwa in Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 ).

    Ein anderes Beispiel sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen (vgl. BGHZ 27, 284 ).

    Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 ; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 ; NJW 1998, S. 155).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem im Hinblick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. - zum Schutz einer räumlichen Privatsphäre - BVerfGE 101, 361 ).

    b) Das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    In räumlicher Hinsicht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen Privatbereich, in dem er sich unbemerkt durch Dritte und damit ohne Rücksichtnahme auf sie verhalten darf (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    b) Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation besonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt deshalb besonderem Schutz (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ).

    Art. 10 Abs. 1 GG soll Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen begegnen, die aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler entstehen (vgl. BVerfGE 85, 386 ).

    Der Schutzbereich wird beispielsweise nicht berührt, wenn einer der Fernsprechteilnehmer einen Dritten über den Inhalt eines Telefongesprächs informiert (vgl. BVerfGE 85, 386 ).

    Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat, folgt jedenfalls nicht notwendig, dass er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist (vgl. auch BVerfGE 85, 386 zu der vergleichbaren Problematik im Fernmeldeverkehr).

    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 ).

    Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 m.w.N.; 80, 367 ).

    Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 54, 148 ).

    Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148 ).

    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Ein Beispiel dafür ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers, der sich als eine andere Person ausgegeben hatte, um unter diesem Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können (vgl. BGH, NJW 1982, S. 277).

    Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 ; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 ; NJW 1998, S. 155).

  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

    Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S. 1180; BAGE 41, 37), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen.

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    So genießen beispielsweise Kommanditgesellschaften den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), weil sie - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein können (vgl. BVerfGE 42, 212 ; siehe auch BVerfGE 44, 353 ; 76, 83 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 GG auf einen Verein und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

    Dass Art. 13 Abs. 1 GG seinem Ursprung nach ein personales Individualrecht gewährleistet, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum" einräumt (vgl. BVerfGE 42, 212 ), steht der Erstreckung des Schutzes auf juristische Personen nicht entgegen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ).

  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88

    "Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • OLG Köln, 04.12.1992 - 6 U 32/92

    Telefonwerbung

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91

    Stillschweigende Einwilligung des Patienten in Weitergabe von

  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 45/69

    Verschulden für die Zerrüttung einer Ehe - Beschuldigung des Ehegatten gegenüber

  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

  • BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84

    Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Minderjährigen - Auswirkung der

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98

    Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als "unbenanntes' Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28, 49).

    Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28, 49).

    Demgegenüber reiche allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 28, 50; 117, 202, 241; vgl. auch BAGE 156, 370 Rn. 24).

    Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. BVerfGE 106, 28, 40).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 106, 28 ).

    aa) Die Gewährleistung des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ), nicht aber auch die Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen.

    (1) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst Telekommunikation, einerlei, welche Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) genutzt werden (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Steht im Vordergrund einer staatlichen Ermittlungsmaßnahme nicht der unautorisierte Zugriff auf die Telekommunikation, sondern die Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner, so liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

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