Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 81 D 2.08 |
Zitiervorschläge
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 81 D 2.08 (https://dejure.org/2010,39263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,39263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 06.05.2008 - 17 K 3340/03
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 81 D 2.08
- BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19
Entfernung eines Bundespolizisten aus dem Dienst bei Verletzung der Pflicht zur …
Ausgehend davon, dass es für das erkennbare Ziehen von Folgerungen für die politischen Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung (jedenfalls) genügt, wenn das Verhalten des Beamten auf eine wirksame Verbreitung seines Standpunktes oder auf eine Teilnahme am politischen Meinungskampf angelegt ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 46), er mithin politisch auf seine Umgebung werbend einzuwirken beabsichtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2010 - OVG 81 D 2.08 - UA S. 18 f.), wobei auch Äußerungen im Kreis Gleichgesinnter genügen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 29), ist bei der Publizierung eines Beitrags auf einer Facebook-Seite das erforderliche "Mehr" gegeben. - BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten; …
- OVG Berlin-Brandenburg - 20.01.2010 - AZ: OVG 81 D 2.08. - VG Berlin, 09.04.2013 - 80 K 22.12
Disziplinarklage gegen Polizeibeamten u.a. wegen Zeigen des Hitler-Grußes
Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 20. Januar 2010 - OVG 81 D 2.08 - in dem privaten Besitz den Nationalsozialismus verherrlichender Texte und dem Hören entsprechender Musik durch einen (Brandenburger) Polizeibeamten gleichwohl einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gesehen hat, weil diese Verhaltensweisen "aus Sicht eines Dritten" zeigten, dass der Polizeibeamte die von Berufs wegen zu verlangende Distanz zu nationalsozialistischem bzw. rechtsradikalem Gedankengut nicht habe (S. 16 des amtlichen Urteilsabdrucks; diese Frage war nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, nach juris), vermag sich die Disziplinarkammer dieser rechtlichen Bewertung nicht anzuschließen.