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   LG Köln, 29.09.2011 - 81 O 91/11   

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https://dejure.org/2011,1287
LG Köln, 29.09.2011 - 81 O 91/11 (https://dejure.org/2011,1287)
LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2011 - 81 O 91/11 (https://dejure.org/2011,1287)
LG Köln, Entscheidung vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 (https://dejure.org/2011,1287)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • damm-legal.de

    Ein Portalbetreiber, der für seine Mitglieder über PayPal, sofortueberweisung.de oder Kreditkarte Gelder vereinnahmt und an diese auskehrt, bedarf hierzu der Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Telemedicus

    Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit

  • Telemedicus

    Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit

  • webshoprecht.de

    Zur Erlaubnisbedürftigkeit eines Vermittlers von Online-Essensbestellungen für die Vereinnahmung und Weiterleitung von Zahlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinnahmung von Geldbeträgen bei späterer Auskehrung dieser Geldbeträge an ausführende Lieferbetriebe ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unzulässig; Zulässigkeit einer Vereinnahmung von Geldbeträgen bei späterer Auskehrung dieser ...

  • kanzlei.biz

    Essen online ordern - nicht ohne Erlaubnis der BaFin

  • info-it-recht.de

    Portalbetreiber benötigt für den PayPal-Zahlservice eine BaFin-Lizenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZAG § 1 Abs. 10; ZAG § 8 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11
    Vereinnahmung von Geldbeträgen bei späterer Auskehrung dieser Geldbeträge an ausführende Lieferbetriebe ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unzulässig; Zulässigkeit einer Vereinnahmung von Geldbeträgen bei späterer Auskehrung dieser ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unerlaubter Inkassodienst eines Bestellportals

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unerlaubter Inkassodienst eines Bestellportals

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    BaFin-Lizenz für Online-Payment-Systeme

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Payment-Systeme benötigen eine BaFin-Lizenz

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Internet-Plattform bei der BaFin erlaubnispflichtig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Gewerbsmäßige Bestellvermittlung + Online-Payment-System = nur mit BaFin-Lizenz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BaFin-Erlaubnis für Online-Payment-Systeme

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Über zwei Jahre Lieferheld-Urteil und keine Rechtssicherheit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Online-Payment-Diensten auf Internetportalen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Onlineshops mit PayPal, Sofortüberweisung und Kreditkartenzahlung benötigen BaFin-Erlaubnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    BaFin-Lizenz für Online-Payment-Dienste

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Notwendigkeit einer Erlaubnis der BaFin bei Online-Zahlungen im E-Commerce

  • osborneclarke.de (Entscheidungsanmerkung)

    Pizza.de ./. Lieferheld.de - Zahlungsabwicklung bei Internetplattform ist keine erlaubnisfreie "Nebensache"

  • sjberwin.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Notwendige Erlaubnis der BaFin bei Online-Zahlungen im E-Commerce

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Pizza.de vs. Lieferheld.de - Zahlungsabwicklung bei Internetplattform ist keine erlaubnisfreie "Nebensache"

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Finanztransfergeschäft

Papierfundstellen

  • WM 2012, 405
  • MMR 2011, 815
  • K&R 2011, 813
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

    Dagegen könnte die zweigeteilte Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in §§ 1 ff. ZAG und §§ 675a ff. BGB mit eigenen Haftungsvorschriften in §§ 675u ff. BGB dafür sprechen, dass der Gesetzgeber mit der Strafbestimmung des § 31 ZAG den verbraucherrechtlichen Schutz nicht mittels einer daran anknüpfenden deliktischen Haftung über § 823 Abs. 2 BGB erweitern wollte (offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11, WM 2012, 405, 406).

    Ein allgemeines "Nebendienstleistungsprivileg' kann aus Erwägungsgrund Ziffer VI nicht hergeleitet werden (vgl. LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11, WM 2012, 405, 406).

    Es genügt nicht, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielung im Rahmen einer anderen Geschäftstätigkeit fördern sollen (anders LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11, WM 2012, 405, 406).

  • OLG Hamburg, 03.11.2023 - 13 U 149/22
    Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus den Versagungstatbeständen des § 12 ZAG bzw. den für eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 ZAG erforderlichen Voraussetzungen (so auch LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 -, Rn. 17, juris).

    Er dient gerade deshalb auch dem Verbraucherschutz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2020 - I-24 U 137/19 -, Rn. 30, juris; LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 -, Rn. 17, juris).

    Nach einer Ansicht sind daher alle Finanztransfergeschäfte erlaubnispflichtig (so z.B. LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 -, Rn. 22, juris, noch zum ZAG a.F.; Casper/Terlau/Walter, 3. Aufl. 2023, ZAG § 10 Rn. 5, § 1 Rn. 9; Bauerfeind, WM 2018, 456, 460, jeweils m.w.N.).

    So dient die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 ZAG als öffentlichrechtliche Erlaubnis auch dem Interesse der Verbraucher zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung und soll ihn jedenfalls auch vor unzuverlässigen Zahlungsinstituten schützen (LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 -, Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2020 - I-24 U 137/19 -, Rn. 30, juris).

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 24 U 137/19
    Er dient gerade deshalb auch dem Verbraucherschutz ( vgl. LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11, Rz. 17 mwN) .
  • VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15

    Reverse Bargeldzahlungen in Spielhallen

    Dies gilt umso mehr als dass in diesem Kontext auch vertreten wird, dass sich die für die gewerbliche Betätigung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend auf die Zahlungsdienste beziehen muss, sondern es genüge, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Hauptgeschäfts fördere (LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14 -, juris, Rn. 95; Weiß , wistra 7/2014, S.249 (254)).
  • LG Köln, 10.11.2022 - 81 O 9/22
    § 10 ZAG ist auch eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift im Sinne von § 3a UWG (vgl. Urteil der Kammer vom 29.9.2011 - 81 O 91/11 - zu § 8 ZAG a.F.), so dass ein unerlaubtes Agieren als Zahlungsdienstleister auf diesem Wege von Mitbewerbern verfolgt werden kann.
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