Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987

Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.1987 - 81/86   

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https://dejure.org/1987,1507
EuGH, 29.09.1987 - 81/86 (https://dejure.org/1987,1507)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1987 - 81/86 (https://dejure.org/1987,1507)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1987 - 81/86 (https://dejure.org/1987,1507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ*2
    1 . SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGKEIT - ERSCHÖPFUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTSWEGS - AUSNAHME - UNMÖGLICHKEIT, VOR DEM NATIONALEN GERICHT SCHADENSERSATZ ZU ERLANGEN

  • EU-Kommission

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaften; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage gegen die Europäischen Gemeinschaften; Erschöpfung der nationalen Klagemöglichkeiten als Voraussetzung der Zulässigkeit einer ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGKEIT - ERSCHÖPFUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTSWEGS - AUSNAHME - UNMÖGLICHKEIT, VOR DEM NATIONALEN GERICHT SCHADENSERSATZ ZU ERLANGEN

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    "157 [150] Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).
  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Nach der Rechtsprechung setze eine verschuldensunabhängige Haftung voraus, daß ein einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung trage, die er eigentlich nicht zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement SA und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907), oder daß eine besondere Gruppe von Unternehmen, die auf bestimmte Erzeugnisse spezialisiert seien, einen unverhältnismäßig hohen Anteil der aufgrund bestimmter von der Gemeinschaft getroffener wirtschaftspolitischer Maßnahmen entstehenden Lasten zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677).

    45 und 46, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28, Développement SA und Clemessy/Kommission, Randnr. 33, und De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnrn.

    In seinem Urteil De Boer Buizen/Rat und Kommission hat der Gerichtshof schließlich entschieden, daß die von den Gemeinschaftsorganen zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Stahlrohren eingeführte Regelung keine Diskriminierung der Gemeinschaftshersteller dieser Waren gegenüber den Vertriebsunternehmen begründete und daß daher die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln nicht gegeben waren; er hat dem jedoch hinzugefügt, daß das Fehlen einer solchen Diskriminierung zwischen Vertriebshändlern und Herstellern der fraglichen Waren eine gewisse Verantwortung der Gemeinschaftsorgane nicht ausschließen kann, falls sich zeigt, daß bestimmte Unternehmen "als Gruppe einen unverhältnismäßig hohen Anteil" der mit der Durchführung der genannten Handelsregelung verbundenen Lasten zu tragen hätten.

    Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, daß dann, wenn der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden sollte, eine solche Haftung nur ausgelöst werden könnte, wenn der geltend gemachte Schaden, sofern er "gegenwärtig" wäre, eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (außergewöhnlicher Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten würde (besonderer Schaden), ohne daß die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile De Boer Buizen/Rat und Kommission, Compagnie d'approvisionnement und Grand Moulins de Paris/Kommission sowie Biovilac/CEE).

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

    157 Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).

    200 Der Gerichtshof habe zwar eine gewisse Verantwortung für unverhältnismäßige Verluste bejaht, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer infolge rechtmäßiger Handlungen erlitten hätten (oben in Randnr. 157 angeführtes Urteil De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnr. 17), doch habe es sich im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache um eine den Handel beschränkende Maßnahme der Gemeinschaft gehandelt.

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

    171 Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).

    205 Die Klägerin trägt vor, der Gerichtshof habe bereits anerkannt, dass die Gemeinschaft verpflichtet sei, eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wie im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten infolge der Umsetzung einer Handelsvereinbarung zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat tragen müsse (oben in Randnr. 171 angeführtes Urteil De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnr. 17).

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

    144 Wie insoweit festzustellen ist, folgt daraus, dass, wie im vorliegenden Fall, die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen ist, noch nicht, dass die Unternehmen, die durch dieses Verhalten ihrer Auffassung nach geschädigt wurden, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

    "157      [150] Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).
  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Diese Klagemöglichkeit ist jedoch nur dann geeignet, den Schutz der Betroffenen wirksam sicherzustellen, wenn sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1972 in der Rechtssache 96/71, Hägeman/Kommission, Slg. 1972, 1005, vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969, vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Bör Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, und vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937).
  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    27 und 28, vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 87).
  • EuG, 21.06.2006 - T-47/02

    Danzer / Rat - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG -

    Dieses Gericht kann oder muss dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 234 EG eine Frage nach der Gültigkeit des fraglichen Gemeinschaftsrechtsakts vorlegen (Urteile des Gerichtshofes Unifrex/Kommission und Rat, oben Randnr. 19, Randnr. 11, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 9, Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 35).
  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

    Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz des Betroffenen, der sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane in seinen Rechten verletzt sieht, wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 9).
  • EuGH, 13.12.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 09.09.2008 - C-121/06

    Fedon & Figli und Fedon America / Rat und Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 14.12.2005 - T-320/00

    CD Cartondruck / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1991 - C-55/90

    James Joseph Cato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 27.06.2000 - T-72/99

    Meyer / Kommission

  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86   

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https://dejure.org/1987,14808
Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86 (https://dejure.org/1987,14808)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.1987 - 81/86 (https://dejure.org/1987,14808)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1987 - 81/86 (https://dejure.org/1987,14808)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    De Boer Buizen BV gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Außervertragliche Haftung - Ausfuhrregelung für Stahlrohre

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Die Klage nach Artikel 215 sei ausgeschlossen, soweit ein anderer Rechtsbehelf bestehe, der geeignet sei, den Schutz der einzelnen wirkam sicherzustellen (Urteil vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex, Slg. 1984, 1969).

    Nehmen wir einmal an, daß das College van Beroep sich an den Gerichtshof wendet und dieser die beiden Verordnungen für ungültig erklärt; ohne vorheriges Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers wäre nämlich die niederländische Behörde gleichwohl nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zu ändern (siehe Urteil Unifrex).

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei nämlich die Kontrolle des Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte (Urteil vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233) und seien allein diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz der von den Behörden der Mitgliedstaaten verursachten Schäden zuständig (Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn, Slg. 1986, 753, 763).

    Hilfsweise beruft sich auch die Kommission auf das Urteil Krohn, insbesondere als darin festgestellt werde, daß die Haftung der Organe sich auf die Schäden beschränke, die von ihnen tatsächlich verursacht worden seien.

  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Es komme hinzu - so führt die Klägerin aus -, daß die nationalen Behörden nicht für Schäden hafteten, die bei der Anwendung einer Gemeinschaftshandlung verursacht werden, die später für ungültig erklärt werde (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78, Granaria, Slg. 1979, 623).
  • EuGH, 10.06.1982 - 217/81

    Interagra / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei nämlich die Kontrolle des Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte (Urteil vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233) und seien allein diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz der von den Behörden der Mitgliedstaaten verursachten Schäden zuständig (Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn, Slg. 1986, 753, 763).
  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Eine Haftung der Gemeinschaft ist deshalb nur bei einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm oder dann anzunehmen, wenn die Organe ihre Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben (Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975; vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommision, Slg. 1978, 1209, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac, Slg. 1984, 4057, und vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 194 und 206/83, Asteris u. a., Slg. 1985, 2815, 2821).
  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Eine Haftung der Gemeinschaft ist deshalb nur bei einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm oder dann anzunehmen, wenn die Organe ihre Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben (Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975; vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommision, Slg. 1978, 1209, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac, Slg. 1984, 4057, und vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 194 und 206/83, Asteris u. a., Slg. 1985, 2815, 2821).
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Eine Haftung der Gemeinschaft ist deshalb nur bei einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm oder dann anzunehmen, wenn die Organe ihre Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben (Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975; vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommision, Slg. 1978, 1209, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac, Slg. 1984, 4057, und vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 194 und 206/83, Asteris u. a., Slg. 1985, 2815, 2821).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Für eine Haftung der Gemeinschaft müssen vorliegen: a) ein rechtswidriges Verhalten der Organe; b) ein ungerechtfertigter Schaden; c) ein Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Schaden (siehe zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211).
  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Zu ergänzen ist, daß die Organe bei den wichtigen wirtschaftspolitischen Entscheidungen befugt sind, eine Reihe von subjektiven Umständen außer acht zu lassen, wenn deren Aufgabe im allgemeinen Interesse notwendig erscheint (Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78, 39, 31, 83 und 85/79, Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907).
  • EuGH, 19.09.1985 - 194/83

    Asteris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 81/86
    Eine Haftung der Gemeinschaft ist deshalb nur bei einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm oder dann anzunehmen, wenn die Organe ihre Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben (Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975; vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommision, Slg. 1978, 1209, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac, Slg. 1984, 4057, und vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 194 und 206/83, Asteris u. a., Slg. 1985, 2815, 2821).
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