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   LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18   

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LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18 (https://dejure.org/2019,57293)
LG Köln, Entscheidung vom 29.11.2019 - 82 O 88/18 (https://dejure.org/2019,57293)
LG Köln, Entscheidung vom 29. November 2019 - 82 O 88/18 (https://dejure.org/2019,57293)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Darüber hinaus ist eine präventive Kontrolle von Beratungsverträgen im Hinblick darauf geboten, dass diese auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern führen können (BGH, Urteil vom 03. Juli 2006 - II ZR 151/04 -, BGHZ 168, 188-200, Juris Rn. 9).

    Von Bedeutung ist hier, dass das Aufsichtsratsmitglied, hier der Beklagte zu 2, und die von ihm unmittelbar oder mittelbar geführte Gesellschaft, hier die Beklagte zu 1, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (BGH, Urteil vom 03. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188-200, juris Rn. 11).

    Dies stellt sich objektiv als eine Umgehung der §§ 113, 114 AktG mit dem Ziel dar, deren Rechtsfolgen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 03. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188-200, Juris Rn. 10).

    Dienstverträge mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer Gesellschaft, an der dieser beteiligt ist, über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher - sofern nicht die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat - gemäß § 134 BGB nichtig (Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127-137, juris, Rn. 10; Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188- 200, juris, Rn. 16; Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60- 67, juris, Rn. 13).

    Dabei kann die vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 03.06.2006 - II ZR 151/04, AG 2006, 667-771, juris, Rn. 17) bislang unbeantwortet gelassene Frage auf sich beruhen, ob der Aufsichtsrat nur dann eigenverantwortlich über die Zulässigkeit eines Beratungsvertrages befinden kann, wenn dieser schriftlich oder zumindest in Textform geschlossen ist (so OLG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2017 - 12 U 927/15, AG 2018, 166-171, juris, Rn. 86; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Auflage 2019, § 114 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht).

    Die Annahme einer Teilwirksamkeit der in Frage stehenden Vereinbarungen hinsichtlich derjenigen Vertragsbestandteile, die Gegenstand eines Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 in seiner Eigenschaft als früherem Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin hätten sein können, scheitert jedenfalls daran, dass es für einen derart eingeschränkten Vertrag und die hierauf entfallende Vergütung schon an einer Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG fehlt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188-200, juris, Rn. 18).

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Die §§ 113, 114 AktG sind auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Zuwendungen, die dem früheren Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin, Prof. Dr. W, zufließen würden, abstrakt betrachtet nur ganz geringfügig oder im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung zu vernachlässigen waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11, MDR 2012, 1175-1176, juris, Rn. 14).

    Denn nach dem Schutzzweck der §§ 113 ff. AktG kommt es auf die Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen und nicht auf den Umfang des einzelnen Beratungsauftrags an (BGH, Urteil vom 10.07.2012 - li ZR 48/11, MDR 2012, 1175-1176, juris, Rn. 14).

    Die Haftung nach § 114 Abs. 2 S. 1 AktG bezieht sich auch auf die Verträge mit einem Tochterunternehmen, hier die H. Die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft besteht nach § 114 AktG auch dann, wenn ein Aufsichtsratsmitglied einen entsprechenden Vertrag mit einer von der AG beherrschten Gesellschaft schließen möchte, wenn der Vorstand in der Lage ist, den Vertragsschluss mit dem abhängigen Unternehmen zu beeinflussen, wovon im Falle der Beherrschung nach § 17 AktG im Regelfall auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, juris).

    Selbst wenn der Vertrag zwischen der H und der Beklagten zu 1 zu einer Zeit geschlossen wurde, als die Klägerin an der H noch nicht beteiligt gewesen war, entstand die Genehmigungspflicht aber zu dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin mehrheitlich an der H beteiligt war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 -, BGHZ 194, 14-26, Juris Rn. 12).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Vielmehr ist die Heranziehung dieser Vorschriften schon dann geboten, wenn die Aktiengesellschaft mit dem dritten Unternehmen, an welchem das Mitglied des Aufsichtsrats - nicht notwendig beherrschend - beteiligt ist, einen (Beratungs-) Vertrag schließt und wenn dem Aufsichtsratsmitglied auf diesem Wege mittelbar Leistungen der Aktiengesellschaft zufließen, die geeignet sind, in Widerspruch zu den mit den §§ 113, 114 AktG verfolgten Zielen die unabhängige Wahrnehmung der Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gefährden (BGH, Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60-67, juris Rn. 8).

    Dienstverträge mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer Gesellschaft, an der dieser beteiligt ist, über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher - sofern nicht die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat - gemäß § 134 BGB nichtig (Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127-137, juris, Rn. 10; Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188- 200, juris, Rn. 16; Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60- 67, juris, Rn. 13).

    Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 113 AktG nichtig (BGH, Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60-67, juris, Rn. 13).

  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Dabei kann die vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 03.06.2006 - II ZR 151/04, AG 2006, 667-771, juris, Rn. 17) bislang unbeantwortet gelassene Frage auf sich beruhen, ob der Aufsichtsrat nur dann eigenverantwortlich über die Zulässigkeit eines Beratungsvertrages befinden kann, wenn dieser schriftlich oder zumindest in Textform geschlossen ist (so OLG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2017 - 12 U 927/15, AG 2018, 166-171, juris, Rn. 86; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Auflage 2019, § 114 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht).

    In Höhe der aufgewendeten Mittel ist deshalb ein Schaden der Gesellschaft anzunehmen, es sei denn, die Gesellschaft hat den Fehlbetrag endgültig wieder erlangt, oder er ist durch einen Wert ausgeglichen, welcher endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (OLG Stuttgart AG 2010, 133, Rn. 50 bei Juris; Kölner Kommentar zum AktG/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rn. 96; vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2008 - II ZR 234/07, NJW 2009, 68, Rn. 17 bei Juris zur Parallelvorschrift des § 43 Abs. 3 GmbHG; OLG Nürnberg, Urteil vom 08. März 2017 - 12 U 927/15 -, Rn. 99, juris).

  • LG Köln, 06.02.2018 - 90 O 24/17
    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Die von der Beklagten zu 1 daraufhin gegen die Klägerin erhobene Zahlungsklage hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wegen Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 113 AktG i.V.m. § 134 BGB abgewiesen (Urt. v. 6. Februar 2018 - 90 0 24/17).

    In der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des OLG Köln vom 11. Juli 2019, mit dem die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2018 (90 O 24/17) in der gleich gelagerten Sache T zurückgewiesen wurde, wird ebenfalls von einem Maklerdienstvertrag ausgegangen, der unter §§ 114 Abs. 1 AktG zu subsumieren sei.

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 401/02

    Mehrfache Aufrechung mit einer Forderung in verschiedenen Prozessen

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Eine Prozessaufrechnung macht die Gegenforderung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht rechtshängig (BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379, 380; vom 17. Dezember 1998 - VII ZR 272/97 - NJW 1999, 1179, 1180; BGH, Versäumnisurteil vom 08. Januar 2004 - III ZR 401/02 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Köln, 16.01.2014 - 8 U 38/12

    Schutzbereich eines Steuerberatungsvertrages

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Denn die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hängt von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab, wenn es um den Ersatz reiner Vermögensschäden und nicht um die Verletzung absoluter Rechte geht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, XI ZR 384/03; NJW 2006, 830; OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2014 - 8 U 38/12 -, juris Rn.30).
  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    In Höhe der aufgewendeten Mittel ist deshalb ein Schaden der Gesellschaft anzunehmen, es sei denn, die Gesellschaft hat den Fehlbetrag endgültig wieder erlangt, oder er ist durch einen Wert ausgeglichen, welcher endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (OLG Stuttgart AG 2010, 133, Rn. 50 bei Juris; Kölner Kommentar zum AktG/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rn. 96; vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2008 - II ZR 234/07, NJW 2009, 68, Rn. 17 bei Juris zur Parallelvorschrift des § 43 Abs. 3 GmbHG; OLG Nürnberg, Urteil vom 08. März 2017 - 12 U 927/15 -, Rn. 99, juris).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Denn die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hängt von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab, wenn es um den Ersatz reiner Vermögensschäden und nicht um die Verletzung absoluter Rechte geht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, XI ZR 384/03; NJW 2006, 830; OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2014 - 8 U 38/12 -, juris Rn.30).
  • BGH, 22.12.2010 - IV ZR 221/10

    Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    Das ist nicht anzunehmen, wenn die Hilfsaufrechnung als unzulässig zurückgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - IV ZR 221/10 -, Rn. 2, juris).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

  • OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09

    Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft: Beweislastverteilung im

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

  • BGH, 17.12.1998 - VII ZR 272/97

    Aufrechnung mit einer abgetretenen, anderweit eingeklagten Forderung

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

  • OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Beratervertrages zwischen einer

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