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   LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21   

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LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21 (https://dejure.org/2022,19242)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.07.2022 - 83 O 1394/21 (https://dejure.org/2022,19242)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29. Juli 2022 - 83 O 1394/21 (https://dejure.org/2022,19242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1; AGG § 1 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1
    Unterlassungsanspruch gegen Leitfaden für gendersensible Sprache bei Audi ("Gender-Gap")

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1; AGG § 1 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1
    Unterlassungsanspruch gegen Leitfaden für gendersensible Sprache bei Audi ("Gender-Gap")

  • rewis.io

    Schadensersatz, Arbeitnehmer, Unterlassungsanspruch, Marke, Berichterstattung, Berufung, Verletzung, Streitwert, Unterlassung, Nutzung, Streitwertfestsetzung, Klage, Verfahren, Verwendung, Kosten des Rechtsstreits, individuelle Betroffenheit, Bedeutung der Sache

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Audi-Gender-Leitfaden: VW-Mitarbeiter muss Gender-Gap dulden

  • juve.de (Kurzinformation)

    Audi darf weiter gendergerechte Sprache nutzen

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Kuschen Richter vor dem Matriarchat?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17

    Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Zum Schutzbereich gehört auch, die betroffene Person entsprechend ihrem gewählten Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632 Rn. 13; NJW 2012, 600; BGHZ 218, 96 = NJW 2018, 1671 Rn. 45).

    Die Wahrung der Persönlichkeit ist hingegen dann nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (vgl. BGHZ 218, 96 = NJW 2018, 1671 Rn. 45; BVerfG NJW 2017, 3643 Rn. 46, 50).

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob hinsichtlich der Klagepartei ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Ausprägung der geschlechtlichen Identität vorliegt, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (vgl. BGH NJW 2018, 1671 Rn. 31, Rn. 46; für § 3 AGG: BeckOK ArbR/Roloff, Dez. 2017, § 3 AGG Rn. 3 m.w.N.).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Festzustellen ist zunächst, dass die Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerfGE 6, 32 (41) = NJW 1957, 297; BVerfGE 7, 198 (205) = NJW 1958, 257; BVerfGE 30, 173 (194) = NJW 1971, 1645; vgl. u.a. BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404; BGHZ 26, 349 = NJW 1958, 827; BGHZ 30, 7 = NJW 1959, 1269) die wertsetzende Bedeutung der Grundrechtsnormen (hier insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) für die Interpretation und Fortbildung privatrechtlicher Normen von Anfang anerkannt und unter Berufung auf die Wertentscheidungen der Verfassung den Persönlichkeits- und Ehrenschutz im allgemeinen Zivilrecht sowie im Wirtschafts- und Arbeitsrecht ausgebaut hat.

    Im Zivilrecht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht daher seit der Leserbrief-Entscheidung (BGH NJW 1954, 1404) als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt.

  • BVerfG, 27.10.2011 - 1 BvR 2027/11

    Senatsentscheidung zu § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG vom 11.01.2011 gebietet keine

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Zum Schutzbereich gehört auch, die betroffene Person entsprechend ihrem gewählten Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632 Rn. 13; NJW 2012, 600; BGHZ 218, 96 = NJW 2018, 1671 Rn. 45).

    Eine Person darf deshalb nicht entgegen ihrem Rollenverständnis angeredet und angeschrieben werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 600 Rn. 12 f.).

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226 = GRUR 1973, 541; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob staatliche Regelungen (bzw. vorliegend Regelungen eines privaten Unternehmens) mit zwingendem Charakter hinsichtlich der Verwendung bestimmter Regelungen der Rechtschreibung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen oder ob dieser Ansicht entgegenzuhalten ist, dass die Freiheit, "weiterhin so schreiben zu dürfen, wie dies bisheriger Übung der Schreibgemeinschaft entspricht" (vgl. BVerfGE 98, 218 (261)) dem Einzelnen nicht genommen wird und es damit am Grundrechtseingriff mangelt.
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat, NJW 2010, 2432 = VersR 2010, 673 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15

    Zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. Senat, NJW 2011, 1005 Rn. 8 und NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530 Rn. 12).
  • BGH, 08.02.2011 - VI ZR 311/09

    Persönlichkeitsschutz: Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. Senat, NJW 2011, 1005 Rn. 8 und NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530 Rn. 12).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226 = GRUR 1973, 541; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226 = GRUR 1973, 541; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2003 - 19 U 168/02

    Verlangen nach Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung: Fehlendes

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • BVerwG, 15.02.1995 - 7 B 39.95

    Anrede mit der bloßen Geschlechtsbezeichnung "Frau" als Verstoß gegen das

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95

    Strafvollzug einer Transsexuellen in einem Männergefängnis

  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 531/17

    Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

  • BVerfG, 20.07.1981 - 1 BvR 1417/80

    Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Anrede und

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 3 L 24.23

    Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos

    Für den umgekehrten Fall besteht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als "Recht, in Ruhe gelassen zu werden" durch die passive Nutzung der genderneutralen Sprache (vgl. LG Ingolstadt, Urteil vom 29. Juli 2022 - 83 O 1394/21 -, juris Rn. 77; siehe zum fehlenden Abwehrrecht gegen sog. Wiener Ampelpärchen bei geltend gemachter "Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Gender-Ansichten" VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 11 ZB 21.1777 -, juris Rn. 24 f.).
  • OLG München, 11.07.2023 - 21 U 5235/22

    Klage gegen Audis Gendersprache-Leitfaden: Berufung zurückgewiesen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Aktenzeichen 83 O 1394/21, wird zurückgewiesen.

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022 (Az.: 83 O 1394/21) zu verurteilen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, dem Kläger im geschäftlichen Verkehr sowohl in der an ihn gerichteten als auch in der seitens des Klägers an die Beklagte gerichteten Kommunikation, bestehend aus E-Mails, E-Mail-Anhängen, persönlichen Gesprächen und Anweisungen sowie Präsentationen in Anwesenheit die Anwendung des Gender-Gaps entsprechend dem Leitfaden der Beklagten für gendersensible Sprache bei ..., gültig ab dem 01.03.2021, vorzugeben.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Aktenzeichen 83 O 1394/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG München, 07.06.2023 - 21 U 5235/22

    Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers durch Empfang von

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Az. 83 O 1394/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022 (Az.: 83 O 1394/21) zu verurteilen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, dem Kläger im geschäftlichen Verkehr sowohl in der an ihn gerichteten als auch in der seitens des Klägers an die Beklagte gerichteten Kommunikation, bestehend aus E-Mails, E-Mail-Anhängen, persönlichen Gesprächen und Anweisungen sowie Präsentationen in Anwesenheit die Anwendung des Gender-Gaps entsprechend dem Leitfaden der Beklagten für gendersensible Sprache bei ..., gültig ab dem 01.03.2021, vorzugeben.

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