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   LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09   

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LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09 (https://dejure.org/2010,72686)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2010 - 84 O 56/09 (https://dejure.org/2010,72686)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 84 O 56/09 (https://dejure.org/2010,72686)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 894 BGB, Art 237 § 1 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 237 § 1 Abs 1 S 2 BGBEG, Art 237 § 2 Abs 2 BGBEG
    Vermögensrecht: Geltendmachung eines Grundberichtigungsanspruchs bei Eintragung von Volkseigentum ins Grundbuch; Enteignungsbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.12.2000 - V ZR 489/99

    Begriff der "sonstigen Überführung in Volkseigentum"

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Maßgeblich für die Frage, ob eine Enteignung gegeben ist, ist ein Enteignungsbegriff, der neben der faktischen Entziehung der Eigentümerstellung auch ein subjektives Element, einen konstitutiven Enteignungswillen, voraussetzt (BGH, U.v. 8.12.2000, V ZR 489/99, MDR 2001, 572).

    Aufl. 2006, Art. 237 § 1 EGBGB Rz. 7; BGH, U.v. 8.12.2000, a.a.O.; OLG Brandenburg, U.v. 17.07.1998, 4 U 257/97, VIZ 2001, 386).

    Die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch als solche ist keine Enteignung, insbesondere nicht, wenn mit ihr lediglich die Folgen eines anderweitigen Eigentümerwechsels nachvollzogen werden sollen (BGH, U.v. 8.12.2000, a.a.O.).

    Eine "sonstige Überführung" umfasst als Auffangtatbestand auch faktische Vorgänge, sofern dafür jedenfalls ein staatlicher Wille feststellbar ist, wie er beispielsweise durch die Ausstellung eines Rechtsträgernachweises dokumentiert werden kann (vgl. BGH, ZOV 2001, 97; MüKo(-Busch), BGB, Bd. 11, 4.

  • BGH, 16.10.1998 - V ZR 65/97

    Begriff der Enteignung

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Das Vermögensgesetz verdrängt zivilrechtliche Ansprüche nur dann, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt ist (BGH, U.v. 16.10.1998, V ZR 65/97, ZIP 1998, 2116), woran es vorliegend fehlt.

    Auch ein Rechtsträgernachweis oder der Antrag auf Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch dienten lediglich dem Vollzug bzw. der Dokumentation, waren jedoch selbst keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung (BGH, U.v. 10.11.1995, a.a.O.; BGH, U.v. 29.03.1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245; BGH, U.v. 16.10.1998, a.a.O.).

  • VG Berlin, 03.12.2004 - 25 A 240.99

    Sing-Akademie ist Eigentümerin ihres Grundstücks geblieben

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, 25 A 240/99, vom 3.12.2004 wurde die auf Aufhebung des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 19. November 1996 und auf Verpflichtung zur Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke an die Klägerin gerichtete Klage zurückgewiesen.

    Eine Enteignung der Klägerin hat - wie auch bereits das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 3.12.2004, VG 25 A 240/99, ausgeführt hat - nicht stattgefunden.

  • BGH, 10.11.1995 - V ZR 179/94

    Anspruchskonkurrenz zwischen Restitutions- und Grundbuchberichtigungsanspruch

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Die Frage, ob ein enteignender Vorgang stattgefunden hat, ist der zivilrechtlichen Prüfung zugänglich (BGH, U.v. 10.11.1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89).

    Auch ein Rechtsträgernachweis oder der Antrag auf Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch dienten lediglich dem Vollzug bzw. der Dokumentation, waren jedoch selbst keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung (BGH, U.v. 10.11.1995, a.a.O.; BGH, U.v. 29.03.1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245; BGH, U.v. 16.10.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Die hiervon abweichende Begriffsbestimmung des BVerwG, wonach der Begriff der Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes weit auszulegen und bereits dann anzunehmen sei, wenn der bisherige Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt werde, ohne dass diese einer bestimmten Form bedürften, es insbesondere ausreichend sei, wenn die Maßnahmen rein faktisch zu einer vollständigen und endgültigen Entziehung der Eigentümerposition führten (BVerwG, U.v. 6.12.1996, 7 C 9/96, VIZ 1997, 220; BVerwG, B.v. 14.01.1998, 7 B 339/97, VIZ 1998, 212; BVerwG U.v. 18.10.2000, 8 C 23/99, BVerwGE 112, 106), teilt die Kammer nicht.
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Auch ein Rechtsträgernachweis oder der Antrag auf Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch dienten lediglich dem Vollzug bzw. der Dokumentation, waren jedoch selbst keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung (BGH, U.v. 10.11.1995, a.a.O.; BGH, U.v. 29.03.1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245; BGH, U.v. 16.10.1998, a.a.O.).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Die hiervon abweichende Begriffsbestimmung des BVerwG, wonach der Begriff der Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes weit auszulegen und bereits dann anzunehmen sei, wenn der bisherige Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt werde, ohne dass diese einer bestimmten Form bedürften, es insbesondere ausreichend sei, wenn die Maßnahmen rein faktisch zu einer vollständigen und endgültigen Entziehung der Eigentümerposition führten (BVerwG, U.v. 6.12.1996, 7 C 9/96, VIZ 1997, 220; BVerwG, B.v. 14.01.1998, 7 B 339/97, VIZ 1998, 212; BVerwG U.v. 18.10.2000, 8 C 23/99, BVerwGE 112, 106), teilt die Kammer nicht.
  • OLG Brandenburg, 17.07.1998 - 4 U 257/97

    Kommunals Wohnungseigentum wird Volkseigentum

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Aufl. 2006, Art. 237 § 1 EGBGB Rz. 7; BGH, U.v. 8.12.2000, a.a.O.; OLG Brandenburg, U.v. 17.07.1998, 4 U 257/97, VIZ 2001, 386).
  • BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 23.99

    Einbehaltung einer Briefmarkensammlung und einer Münzsammlung durch die

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Die hiervon abweichende Begriffsbestimmung des BVerwG, wonach der Begriff der Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes weit auszulegen und bereits dann anzunehmen sei, wenn der bisherige Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt werde, ohne dass diese einer bestimmten Form bedürften, es insbesondere ausreichend sei, wenn die Maßnahmen rein faktisch zu einer vollständigen und endgültigen Entziehung der Eigentümerposition führten (BVerwG, U.v. 6.12.1996, 7 C 9/96, VIZ 1997, 220; BVerwG, B.v. 14.01.1998, 7 B 339/97, VIZ 1998, 212; BVerwG U.v. 18.10.2000, 8 C 23/99, BVerwGE 112, 106), teilt die Kammer nicht.
  • KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05

    Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch: Ausschlussfrist für Klage des

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09
    Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB über das Nichtbetreiben eines Verfahrens ist, wie alle Verjährungsvorschriften, auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2, 4 EGBGB nicht anwendbar (KG, U.v. 3.05.2006, 25 U 11/05, ZOV 2006, 274).
  • BVerwG, 19.09.2005 - 7 B 30.05

    Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens

  • EGMR, 02.02.2010 - 347/05

    SENDA v. POLAND

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LG Berlin, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 84 O 56/09 (https://dejure.org/2010,117004)
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