Rechtsprechung
   LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,26226
LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11 (https://dejure.org/2011,26226)
LG Köln, Entscheidung vom 13.04.2011 - 84 O 6/11 (https://dejure.org/2011,26226)
LG Köln, Entscheidung vom 13. April 2011 - 84 O 6/11 (https://dejure.org/2011,26226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,26226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkei ist gegeben bei Verletzung der Markenrechte eines Antragstellers durch Verwendung des Zeichens "Z" für Adword-Anzeigen bei Google; Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit bei Verletzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 1 Nr. 2
    Die für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkei ist gegeben bei Verletzung der Markenrechte eines Antragstellers durch Verwendung des Zeichens "Z" für Adword-Anzeigen bei Google; Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit bei Verletzung der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
    Maßgeblich für die markenrechtliche Beurteilung von Adword-Werbung sind die Entscheidungen des EuGH aus dem Jahre 2010 (GRUR 2010, 445 - Google und Google France; GRUR 2010, 451 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 - Bananabay; GRUR 2010, 841 - Portakabin/Primakabin).

    Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftsweisenden Funktion zu schließen." (vgl. z.B. BGH GRUR 2010, 451, 453 Tz. 35, 36 - BergSpechte/trekking.at Reisen).

    Nach diesen Grundsätzen, die sowohl im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG als auch des § 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelten (vgl. z.B. BGH GRUR 2010, 451, 453 Tz. 39, 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen), stellt die streitgegenständliche Adword-Werbung der Antragsgegnerin eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin an dem Kennzeichen Z dar.

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
    Maßgeblich für die markenrechtliche Beurteilung von Adword-Werbung sind die Entscheidungen des EuGH aus dem Jahre 2010 (GRUR 2010, 445 - Google und Google France; GRUR 2010, 451 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 - Bananabay; GRUR 2010, 841 - Portakabin/Primakabin).

    Nach den Entscheidungen des EuGH hängt die Frage, ob die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird, nicht davon ab, ob die als Schlüsselwort gebuchte Marke auch in der Anzeige erscheint (BGH GRUR 2010, 445 - Google und Google France- Tz. 65-73).

  • OLG Köln, 22.01.2010 - 6 W 149/09

    Verfügungsgrund bei überlangem Zuwarten mit der Beantragung einer einstweiligen

    Auszug aus LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
    Zwar mag nach der internen Organisation der Antragstellerin allein die Geschäftsführung befugt sein, Entscheidungen über die Verfolgung von Marken- und/oder Wettbewerbsverstößen zu treffen, so dass grds. deren Kenntnis maßgeblich ist (OLG Köln, WRP 1999, 222 ff., aus Juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2010 - 6 W 149/09; Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 3.15).
  • EuGH, 26.03.2010 - C-91/09

    Eis.de - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung

    Auszug aus LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
    Maßgeblich für die markenrechtliche Beurteilung von Adword-Werbung sind die Entscheidungen des EuGH aus dem Jahre 2010 (GRUR 2010, 445 - Google und Google France; GRUR 2010, 451 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 - Bananabay; GRUR 2010, 841 - Portakabin/Primakabin).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
    Maßgeblich für die markenrechtliche Beurteilung von Adword-Werbung sind die Entscheidungen des EuGH aus dem Jahre 2010 (GRUR 2010, 445 - Google und Google France; GRUR 2010, 451 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 - Bananabay; GRUR 2010, 841 - Portakabin/Primakabin).
  • LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 318/10
    Auszug aus LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
    Anders als in der Parallelsache 84 O 318/10 sind die streitgegenständlichen Adword-Anzeigen der Antragsgegnerin im Antrag und auch im Tenor zwar nicht durch einen Kreis kenntlich gemacht.
  • LG Köln, 21.07.2011 - 81 O 45/11

    Unternehmen auf dem Gebiet der Hotelzimmervermittlung kann Unterlassung der

    Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 13.04.2011 - 84 O 6/11 - wurde der Antragsgegnerin die Verwendung von "X" als Adword für die deutsche Google-Seite und dortige Bewerbungen untersagt.

    Es handele sich auch um andere Anzeigen als sie Gegenstand in dem Verfahren 84 O 6/11 gewesen seien.

    Die Antragstellerin hat, durch eidesstattliche Versicherung von Frau Rechtsanwältin M (Anlage K 4) belegt, vorgetragen, erstmals nach der Zustellung des Urteils in der Sache 84 O 6/11 am 18.04.2011 sei bei einer Recherche aufgefallen, dass auf deutschsprachigen internationalen Google-Seiten die beanstandeten Anzeigen geschaltet gewesen seien und dies sei dem zuständigen Leiter der Marketingabteilung der Antragstellerin sowie deren Geschäftsführer am 20.04.2011 mitgeteilt worden.

    Die Bedenken, ohne Anhörung der Antragsgegner zu entscheiden, beruhten sodann nicht auf einem unzureichenden Vortrag der Antragstellerin, sondern auf Bedenken, die beanstandeten Anzeigen könnten im Zuge der Umstellung der Anzeigenpraxis nach der Entscheidung in der Sache 84 O 6/11 von den Antragsgegnern irrtümlich "vergessen" worden sein.

    Was die Verwendung von geschützten Marken als Adwords im Rahmen der Adwordwerbung anbetrifft, wenn - wie hier - in der auf dem Bildschirm angezeigten Werbung der Markenbegriff nicht auftaucht, hat bereits die 4. Kammer für Handelssachen in dem Parallelverfahren 84 O 6/11 Folgendes ausgeführt:.

    Dies gilt ungeachtet der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob der Antragsgegner zu 2 infolge des vorausgegangenen Verfahrens LG Köln 84 O 6/11 nicht doch Kenntnis von dem Werbeverhalten der Antragsgegnerin zu 1 haben müsste.

  • LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 318/10

    Durch die Verwendung eines durch einen Anderen markenrechtlich geschützten

    Anders als in der Parallelsache 84 O 6/11 ist die streitgegenständliche Adword-Anzeige der Antragsgegnerin sowohl im Antrag als auch im Tenor durch einen Kreis kenntlich gemacht, so dass die Antragsgegnerin dem Antrag und dem Beschlusstenor eindeutig entnehmen kann, worauf sich das Verbot erstreckt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht