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AG Fulda, 05.04.2019 - 85 XIV 159/19 L |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 20 PsychKHG (HE), § 1906a BGB
Keine Genehmigung einer Zwangsbehandlung nach § 20 Abs. 1 PsychKHG (HE) bei Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis - Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Ärztliche Zwangsmaßnahmen, Zwangsnehandlung, Unterbringung nach PsychKG, Hessen, Subsidiarität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 23.09.1999 - 15 W 275/99
Auszug aus AG Fulda, 05.04.2019 - 85 XIV 159/19
Jedenfalls bei - wie hier - reiner Eigengefährdung sind neben zivilrechtlichen Maßnahmen durch den Betreuer öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach Landesrecht, deren Verfahren von staatlichen Stellen betrieben wird, nur subsidiär und können etwa dann eingreifen, wenn - was hier gerade nicht gegeben ist - ein pflichtvergessener Betreuer die erforderlichen Maßnahmen versäumt (so für die Unterbringung OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1999 - 15 W 275/99 -, Rn. 13, juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen). - BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
Auszug aus AG Fulda, 05.04.2019 - 85 XIV 159/19
In diesem Sinne hat sich auch das Bundesverfassungsgericht geäußert (Beschluss vom 07. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, BVerfGE 58, 208-233, Rn. 47-49) und, die Frage letztlich offenlassend, ausgeführt, "jedenfalls als subsidiärer Behelf" trete neben die zivilrechtliche Unterbringung stets ergänzend die öffentliche Unterbringung nach Landesrecht, deren Verfahren von staatlichen Behörden betrieben werde, grundsätzlich aber werde, wie das Bundesverfassungsgericht zuvor (…a.a.O. Rn. 43) ausführt, der Wille des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen ersetzt. - LG Kassel, 09.08.2018 - 3 T 400/18
Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung) …
Auszug aus AG Fulda, 05.04.2019 - 85 XIV 159/19
DasLG Kassel (Beschluss vom 09. August 2018 - 3 T 400/18 -, Rn. 20 , juris) hält insoweit ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Betreuten stets nur aufgrund § 1906a BGB, nicht nach § 20 PsychKHG für statthaft und verweist zutreffend darauf, dass anderenfalls der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen jeglichen rechtlich relevanten Einflusses auf die Behandlung beraubt wäre.