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   EKMR, 06.03.1980 - 8581/79   

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https://dejure.org/1980,1728
EKMR, 06.03.1980 - 8581/79 (https://dejure.org/1980,1728)
EKMR, Entscheidung vom 06.03.1980 - 8581/79 (https://dejure.org/1980,1728)
EKMR, Entscheidung vom 06. März 1980 - 8581/79 (https://dejure.org/1980,1728)
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte [EKMR], Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.1995 - 2 L 34/95

    Bürgerkrieg; Bürgerkriebssituation; Bewaffnete Konflikte; Afghanistan

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Verwaltungsgericht allerdings darin beizupflichten, daß es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß auch die von nicht-staatlicher Gewalt bedrohten Bürgerkriegsflüchtlinge unter dem Schutze des Art. 3 EMRK stehen und deshalb am Abschiebungsschutz des § 53 Abs. 4 AuslG teilhaben können (vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 06. März 1980, Nr. 8581/79, X. versus United Kingdom, Decisions and Reports (D. R.), Bd. 29, S. 48, dort insoweit erwogen, aber noch offengelassen: "Does this also apply when the danger does not arise from the public authorities but from autonomous groups against which the authorities allegedly do not protect the individual concerned? (Question not pursued).", ferner S. 54: "It is not necessary to decide here whether the Commission, in examining a case of this kind from the standpoint of Article 3, may into account an alleged danger arising, not from public authorities, but from autonomous groups, for the applicant has not provided evidence to substantiate his claims."; vgl. dann indes Entscheidung der Kommission vom 03. Mai 1983, Nr. 10308/83, Cemal Kemal Altun gegen die Bundesrepublik Deutschland, D. R. Bd. 36, S. 209: "This may be so even if the danger does not emanate from public authorities for whom the receiving State is responsible", ferner S. 232: "In this respect the Commission emphasises that only the existence of an objektive danger to the person to be extradited may be considered.

    Sie muß schließlich von einer erheblichen Eingriffsintensität sein (vgl. Entscheidung der Kommission v. 06. März 1980, Nr. 8581/79, a.a.O., S. 55: "The Commission finds that the applicant has failed to substantiate his allegation that he would be at special risk if returned to Turkey by virtue of his political views and thus he has failed to substantiate his claim against the United Kingdom Government of a potential breach of the Convention should they deport him."; in die gleiche Richtung Kommissionsentscheidung v. 10. Dezember 1986, Nr. 12461/86, a.a.O., S. 264: "In any event, the Commission finds that the application is also manifestly ill-founded for the following reasons.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - 2 L 18/95
    Entgegen der Ansicht der Berufungsführerin ist dem Verwaltungsgericht allerdings darin beizupflichten, daß es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß auch die von nicht-staatlicher Gewalt bedrohten Bürgerkriegsflüchtlinge unter dem Schutze des Art. 3 EMRK stehen und deshalb am Abschiebungsschutz des § 53 Abs. 4 AuslG teilhaben können (vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 06. März 1980, Nr. 8581/79, X. versus United Kingdom, Decisions and Reports (D. R.), Bd. 29, S. 48, dort insoweit erwogen, aber noch offengelassen: "Does this also apply when the danger does not arise from the public authorities but from autonomous groups against which the authorities allegedly do not protect the individual concerned? (Question not pursued).", ferner S. 54: "It is not necessary to decide here whether the Commission, in examining a case of this kind from the standpoint of Article 3, may into account an alleged danger arising, not from public authorities, but from autonomous groups, for the applicant has not provided evidence to substantiate his claims."; vgl. dann indes Entscheidung der Kommission vom 03. Mai 1983, Nr. 10308/83, Cemal Kemal Altun gegen die Bundesrepublik Deutschland, D. R. Bd. 36, S. 209: "This may be so even if the danger does not emanate from public authorities for whom the receiving State is responsible", ferner S. 232: "In this respect the Commission emphasises that only the existence of an objektive danger to the person to be extradited may be considered.

    Die Gefahr, der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in seinem Heimatland ausgesetzt sein wird, muß somit zunächst mit einem sehr hohen Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit ausgestattet sein, zum weiteren den jeweiligen Rechtssuchenden konkretindividuell betreffen (vgl. zu diesem Erfordernis VGH BW, Urt. v. 15. Juli 1993 - A 16 S 145/93 -, VGHBW RSpDienst 1993, Beilage 10, B 1 - 2 = VBlBW 1993, 480; dass., Beschl. v. 06. September 1993 - A 16 S 1508/93 -, VGHBW RSpDienst 1994, Beilage 2, B 4 = VBlBW 1994, 74; auch VG Ansbach, GB v. 16. Dezember 1992 - AN 13 K 90.42751 -, InfAuslR 1993, 156) und schließlich von einer erheblichen Eingriffsintensität sein (vgl. Entscheidung der Kommission v. 06. März 1980, Nr. 8581/79, a.a.O., S. 55: "The Commission finds that the applicant has failed to substantiate his allegation that he would be at special risk if returned to Turkey by virtue of his political views and thus he has failed to substantiate his claim against the United Kingdom Government of a potential breach of the Convention should they deport him."; in die gleiche Richtung Kommissionsentscheidung v. 10. Dezember 1986, Nr. 12461/86, a.a.O., S. 264: "In any event, the Commission finds that the application is also manifestly ill-founded for the following reasons.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 56.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte , Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • VGH Hessen, 29.07.1996 - 13 UE 2378/96

    Abschiebungshindernis nach AuslG 1990 § 53 Abs 6 gegenüber einer Abschiebung nach

    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte , Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall K. gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 17.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte , Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall K. gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 11.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte , Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall K. gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 10.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Grnde für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte , Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall K. gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • VG Lüneburg, 24.08.2005 - 1 A 272/02

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; beachtliche

    v. 6.3.1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • EKMR, 01.10.1990 - 14912/89

    F. v. SWITZERLAND

  • EKMR, 13.05.1987 - 9856/82

    K. v. THE UNITED KINGDOM

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