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AG Mainz, 28.08.2009 - 86 C 238/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Fotograf ist da, Model aber nicht - Schadensersatz!
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07
Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des …
Auszug aus AG Mainz, 28.08.2009 - 86 C 238/09
Allein das fortgesetzte Nichtbezahlen der Rechnung stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 BGB dar und das einseitige Setzen einer Zahlungsfrist ist keine kalendarisch Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB, s. BGH NJW 2008, 50.