Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 85-IV-07 (HS), 86-IV-07 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadensersatz und Herausgabe von Grundstücken i.R.e. Verfassungsbeschwerde; § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) als eine den Inhalt des Eigentums bestimmende Regelung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz und Herausgabe von Grundstücken i.R.e. Verfassungsbeschwerde; § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) als eine den Inhalt des Eigentums bestimmende Regelung
- VerfGH Sachsen
Zur Beschwerdebefugnis bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 655/79
Unzulässigkeit der vom Gemeinschuldner erhobenen Verfassungsbeschwerde
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 85-IV-07
Die hierfür maßgebende Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO stellt eine den Inhalt des Eigentums bestimmende Regelung dar (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) und beschränkt in verfassungskonformer Weise die ursprünglichen Eigentumsrechte des Insolvenzschuldners (vgl. BVerfGE 51, 405 [408 f.]; BVerfG NJW 1993, 513).Mit dem Verlust seiner materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit geht zugleich seine prozessuale Handlungsunfähigkeit mit der Folge einher, dass er eine Verfassungsbeschwerde gegen einzelne Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht rechtswirksam unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf erheben kann (vgl. BVerfGE 51, 405 [408 f.]).
- BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 859/92
Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Beschwerderechts des Gemeinschuldners …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 85-IV-07
Die hierfür maßgebende Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO stellt eine den Inhalt des Eigentums bestimmende Regelung dar (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) und beschränkt in verfassungskonformer Weise die ursprünglichen Eigentumsrechte des Insolvenzschuldners (vgl. BVerfGE 51, 405 [408 f.]; BVerfG NJW 1993, 513).
- VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13 Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der §§ 335 ff. InsO das Eigentumsrecht des Insolvenzschuldners dem Grunde nach beschränken könnte (vgl. für die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1992, NJW 1993, 513; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - Vf. 85-IV-07 [HS]/Vf. 86-IV-07 [e.A.]).