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   VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10   

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https://dejure.org/2011,35537
VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10 (https://dejure.org/2011,35537)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13.01.2011 - 86-IV-10 (https://dejure.org/2011,35537)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 86-IV-10 (https://dejure.org/2011,35537)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 15.12.2005 - 56-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - Vf. 56-IV-05; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21

    Rüge der Verletzung des Verfahrensanspruchs auf den gesetzlichen Richter, des

    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 13-IV-16
    1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - Vf. 56-IV-05; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; st. Rspr.).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss aus dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deutlich werden; dabei dürfen allerdings an die Begründung durch einen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21

    Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges;

    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).
  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 51-IV-23
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 124-IV-19
    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).
  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 27-IV-15
    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2013 - 45-IV-13
    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 5-IV-16
    Trägt ein Beschwerdeführer vor, eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch verletze Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, muss er darlegen, dass dessen Zurückweisung möglicherweise auf willkürlichen Erwägungen beruht, also mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 106-IV-11; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 84-IV-13
    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 24-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 77-IV-12
  • VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 34-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
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