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   EGMR, 07.09.2017 - 8844/12   

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https://dejure.org/2017,32619
EGMR, 07.09.2017 - 8844/12 (https://dejure.org/2017,32619)
EGMR, Entscheidung vom 07.09.2017 - 8844/12 (https://dejure.org/2017,32619)
EGMR, Entscheidung vom 07. September 2017 - 8844/12 (https://dejure.org/2017,32619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    STOLLENWERK v. GERMANY

    Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-4 - Review of lawfulness of detention);Non-pecuniary damage - finding of violation sufficient (Article 41 - Non-pecuniary damage;Just satisfaction) (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    STOLLENWERK v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung] Zusammenfassung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM)

    [DEU] Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-4 - Review of lawfulness of detention);Non-pecuniary damage - finding of violation sufficient (Article 41 - Non-pecuniary damage;Just satisfaction)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    STOLLENWERK v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    [DEU] Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-4 - Review of lawfulness of detention);Non-pecuniary damage - finding of violation sufficient (Article 41 - Non-pecuniary damage;Just satisfaction)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 22.05.2012 - 5826/03

    IDALOV c. RUSSIE

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 8844/12
    Der Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch darauf haben, ein Verfahren zur gerichtlichen Prüfung der verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen anzustrengen, die für die "Rechtmäßigkeit" ihrer Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wesentlich sind (siehe Idalov./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnr. 161, 22. Mai 2012).

    Es ist unstreitig, dass es zwar nicht immer erforderlich ist, dass das Verfahren nach Art. 5 Abs. 4 der Konvention mit den gleichen Garantien verbunden ist, wie sie für strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gelten, es aber dennoch einen gerichtlichen Charakter haben und die Garantien gewährleisten muss, die der Art der in Rede stehenden Freiheitsentziehung entsprechen (siehe Rdnr. 36 und 37 des Urteils, unter Hinweis auf Idalov./.Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnr. 161, 22. Mai 2012, die die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei Verhandlungen in der Rechtsmittelinstanz betraf).

  • EGMR, 10.10.2000 - 37975/97

    GRAUZINIS v. LITHUANIA

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 8844/12
    Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets "Waffengleichheit" zwischen den Verfahrensbeteiligten, d. h. der Staatsanwaltschaft und der Person, der die Freiheit entzogen ist, gewährleisten (siehe Lanz, a. a. O., Rdnr. 44, und Grauzinis./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 37975/97, Rdnr. 31, 10. Oktober 2000).

    Was konkret das Erfordernis angeht, dass das "Verfahren kontradiktorisch sein und stets Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten gewährleisten muss" verweist die Mehrheit auf die Rechtssachen Lanz./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 24430/94, 31. Januar 2002), und Grauzinis./. Litauen (Individualbeschwerde Nr. 37975/97, 10. Oktober 2000).

  • EGMR, 31.01.2002 - 24430/94

    LANZ v. AUSTRIA

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 8844/12
    Unter Berufung auf die Rechtssache Lanz./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 24430/94, Rdnrn. 40-42, 31. Januar 2002) führte er aus, dass der Staatsanwaltschaft und dem Gefangenen stets Gelegenheit gegeben werden müsse, Stellungnahmen der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, auch in der Rechtsmittelinstanz.

    Was konkret das Erfordernis angeht, dass das "Verfahren kontradiktorisch sein und stets Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten gewährleisten muss" verweist die Mehrheit auf die Rechtssachen Lanz./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 24430/94, 31. Januar 2002), und Grauzinis./. Litauen (Individualbeschwerde Nr. 37975/97, 10. Oktober 2000).

  • EGMR, 21.06.2011 - 9644/09

    KAFKARIS v. CYPRUS

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 8844/12
    Artikel 5 Abs. 4 der Konvention kommt normalerweise nicht zum Tragen, wenn es um Haft geht, die unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention fällt, es sei denn, die Gründe, die die Freiheitsentziehung der betroffenen Person rechtfertigen, können sich mit der Zeit verändern (siehe Kafkaris./. Zypern (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 9644/09, Rdnr. 58, 21.
  • EGMR, 01.03.2007 - 72967/01

    BELEVITSKIY v. RUSSIA

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 8844/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof wäre eine solche Einschätzung der Fluchtgefahr nicht erforderlich gewesen, da die Haft des Beschwerdeführers trotz des anhängigen Rechtsmittelverfahrens unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention fiel (Belevitskiy./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 72967/01, Rdnr. 99, 1. März 2007).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05

    Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 8844/12
    Nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist ausschließlich die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar (siehe u. v. a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 332/05, Beschluss vom 12. Mai 2005, Rdnr. 14, und OLG D., MDR 1969, 779).
  • EGMR, 27.06.1968 - 2122/64

    Wemhoff ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 8844/12
    Folglich waren Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 5 Abs. 3 der Konvention auf die Haft des Beschwerdeführers nicht mehr anwendbar (W../. Deutschland, 27. Juni 1968, Rdnr. 9, Serie A Nr. 7).
  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Unabhängig davon müsse dem Beschwerdeführer - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12) - im Beschwerdeverfahren im gleichen Maße rechtliches Gehör gewährt werden wie im Ausgangsverfahren.

    Zwar verpflichtet Art. 5 Abs. 4 EMRK die Vertragsstaaten nicht, eine Beschwerdeinstanz einzurichten; wenn ein Vertragsstaat dies gleichwohl tut, muss er aber im Rahmen dieses Verfahrens im Grundsatz die gleichen Verfahrensgarantien gewähren wie im Rahmen der Ausgangsinstanz (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 37, m.w.N.).

    Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2011 - 2 BvR 805/11 - ohne weitere Begründung - nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, §§ 8 ff.).

    Insbesondere sei zu bedenken, dass sowohl das Oberlandesgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft zum ersten Mal im Verfahren beteiligt gewesen seien, so dass deren Auffassung zum Antrag des dortigen Beschwerdeführers diesem nicht bekannt sein konnte (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 39).

    Das Verfahren müsse jedoch dem Grundsatz der Waffengleichheit genügen; das setze voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter Kenntnis von Anträgen und/oder Stellungnahmen der Gegenseite erlangen könne (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 40).

    Nur ein solcher Ansatz werde dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 41).

    Da das Oberlandesgericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in der Entscheidung vom 25. Februar 2011 wiedergebe und sich dieser anschließe, zeige sich, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gerade nicht unerheblich gewesen seien (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 44).

    In der Sache Stollenwerk gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich betont, dass die Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK daraus folge, dass dem Betroffenen weder vor der Entscheidung über die Haftbeschwerde noch vor der Entscheidung über den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, §§ 44 f.).

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Rechtsprechung
   EGMR, 08.07.2020 - 8844/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19637
EGMR, 08.07.2020 - 8844/12 (https://dejure.org/2020,19637)
EGMR, Entscheidung vom 08.07.2020 - 8844/12 (https://dejure.org/2020,19637)
EGMR, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 8844/12 (https://dejure.org/2020,19637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    STOLLENWERK CONTRE L'ALLEMAGNE

    Informations fournies par le gouvernement concernant les mesures prises permettant d'éviter de nouvelles violations. Versement des sommes prévues dans l'arrêt (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    STOLLENWERK AGAINST GERMANY

    Information given by the government concerning measures taken to prevent new violations. Payment of the sums provided for in the judgment (englisch)

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