Rechtsprechung
AG Hamburg-Barmbek, 24.06.2008 - 887 F 49/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 792
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 19.11.2012 - 5 UF 187/12
Unterbringung Minderjähriger
Dieser Unterscheidung zwischen § 1631b, § 1906 Abs. 1 BGB einerseits und § 1906 Abs. 4 BGB andererseits liegt zugrunde, dass der Begriff der Unterbringung in § 1631b BGB wie in § 1906 Abs. 1 BGB eng zu verstehen ist und lediglich das auf eine gewisse Dauer angelegte Festhalten eines Minderjährigen gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung erfasst, wo sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (…vgl. zu § 1906 BGB: BGH, FamRZ 2011, S. 149 (149 f.);… zu § 1631b BGB: OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39 (40)), bzw. die allseitige und umfassende Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Kindes gegen seinen Willen, insbesondere durch Einschließung und Einsperrung (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 24.06.2008 - 887 F 49/06 -, juris, Rn. 5;… vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG), BTDrucks 11/4528, S. 145 f.; zu denkbaren Ausnahmen vom grundsätzlich engen Begriffsverständnis vgl. aber Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, ebd., S. 228, zu Nr. 25).Während die gerichtliche Einrichtung einer Betreuung dem Betreuer eine rechtliche Verantwortung zur Vertretung des Betreuten überträgt und gerichtliche Genehmigungsvorbehalte nur dem Schutz des Betreuten dienen und nicht in die Rechte des Betreuers eingreifen, stellt eine solche familiengerichtliche Genehmigungspflicht elterlicher Maßnahmen gegenüber ihrem minderjährigen Kind einen rechtfertigungspflichtigen Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar (…vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39 (41); ebenso schon AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 24.06.2008 - 887 F 49/06 -, juris, Rn. 12; dazu Kieninger, jurisPR-FamR 1/2009, Anm. 3; a.A. und daher einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annehmend Czerner, AcP 202 (2002), S. 72 (108) - hier leider ohne nähere Begründung: die Unterschiede seien nicht so gravierend).