Rechtsprechung
AG Mainz, 01.03.2011 - 89 C 284/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB
Wie Sie von dem Betreiber einer Abofalle Ihre Anwaltskosten zurückbekommen - openjur.de
§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 22, 23, 263 Abs. 1, 263 Abs. 2 StGB
Zum Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Forderung aus einem im Internet geschlossenen Abonnementvertrag (sog. "Abo-Fallen") - Telemedicus
Abofalle haftet für außergerichtliche Anwaltskosten
- Telemedicus
Abofalle haftet für außergerichtliche Anwaltskosten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ersatz von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Zahlungsforderung eines Betreibers einer Datenbank mit Informationen zu aktueller Software im Internet und einem Angebot zu einem kostenlosen Download des Lizenztyps "Freeware"; Konkludente ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Ersatz von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Zahlungsforderung eines Betreibers einer Datenbank mit Informationen zu aktueller Software im Internet und einem Angebot zu einem kostenlosen Download des Lizenztyps "Freeware"; Konkludente ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Der Betreiber einer Abofalle muss auch für die außergerichtlichen Anwaltskosten aufkommen!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abofalle: Kostenpflicht statt Freeware?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ersatz der Rechtsanwaltskosten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schadensersatzpflicht von Abo-Fallen-Betreibern
- 123recht.net (Kurzinformation)
Schadensersatzpflicht von Abo-Fallen-Betreibern
- 123recht.net (Kurzinformation)
Abo-Fallen
Besprechungen u.ä. (2)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 1 Ws 29/09
Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle
Auszug aus AG Mainz, 01.03.2011 - 89 C 284/10
Denn ein lediglich verdeckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit steht einem konkludenten Erklären der Unentgeltlichkeit nicht entgegen, wenn sich aus dem Gesamteindruck der Webseitengestaltung der Eindruck einer Kostenfreiheit ergibt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2011, S. 398 Rdnr. 43).