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   AG Hamburg, 21.08.2013 - 8a C 386/12   

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AG Hamburg, 21.08.2013 - 8a C 386/12 (https://dejure.org/2013,22302)
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2013 - 8a C 386/12 (https://dejure.org/2013,22302)
AG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2013 - 8a C 386/12 (https://dejure.org/2013,22302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Art 5 EGV 261/2004, Art 6 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004, Art 29 LuftRAbk, Art 1 MontrÜbk
    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes bei Flugverzögerung: Ergänzende Geltung des Sitzrechts der Luftfahrtunternehmens bei der Bestimmung der Verjährungsfrist

  • rabüro.de

    Vereinbaren die Parteien nichts anderes, unterliegt der Vertrag dem Sitzrecht des beklagten Luftfahrtunternehmens

  • reise-recht-wiki.de

    Ausgleichsanspruch bei Flugverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus AG Hamburg, 21.08.2013 - 8a C 386/12
    Vereinbaren die Parteien nichts anderes, unterliegt der Vertrag dem Sitzrecht des beklagten Luftfahrtunternehmens (vgl. BGH NJW 2011, 2056, Rn. 31 zitiert nach juris).

    Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen sind nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Verordnung beanspruchen kann (BGH NJW 2011, 2056, Rn. 33 zitiert nach juris).

    Soweit die Verordnung keine Regelungen enthält, wie dies etwa bei den Verjährungsregelungen aber auch einer etwaigen Verzinsung der Fall ist, ist auf das Vertragsrecht des jeweils maßgeblichen Rechtssystems abzustellen (vgl. BGH NJW 2011, 2056, Rn. 44 zitiert nach juris; EuGH RRa 2013, 17 ff).

  • BGH, 10.12.2009 - Xa ZR 61/09

    Anwendung der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ)

    Auszug aus AG Hamburg, 21.08.2013 - 8a C 386/12
    Die Kläger können dem nicht entgegenhalten, dass der BGH auf die allgemeinen Regelungen nach § 195 BGB in derartigen Fällen bei der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts abstellt (vgl. BGH NJW 2010, 1526, Rn. 25 zitiert nach juris).

    Die Regelungen des Montrealer Übereinkommens über etwaige Ausschlussfristen sind im Bereich der Fluggastrechteverordnung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH NJW 2010, 1526).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-139/11

    Die Frist für die Erhebung von Klagen auf Ausgleichsleistung wegen Annullierung

    Auszug aus AG Hamburg, 21.08.2013 - 8a C 386/12
    Soweit die Verordnung keine Regelungen enthält, wie dies etwa bei den Verjährungsregelungen aber auch einer etwaigen Verzinsung der Fall ist, ist auf das Vertragsrecht des jeweils maßgeblichen Rechtssystems abzustellen (vgl. BGH NJW 2011, 2056, Rn. 44 zitiert nach juris; EuGH RRa 2013, 17 ff).
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