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   BSG, 28.02.1980 - 8b RKg 5/79   

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https://dejure.org/1980,18488
BSG, 28.02.1980 - 8b RKg 5/79 (https://dejure.org/1980,18488)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1980 - 8b RKg 5/79 (https://dejure.org/1980,18488)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1980 - 8b RKg 5/79 (https://dejure.org/1980,18488)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 19.04.2012 - III R 42/10

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine

    Der Senat schließt sich damit der höchstrichterlichen Sozialrechtsprechung an, die zur Regelung in § 3 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. ergangen ist (BSG-Urteil vom 28. Februar 1980  8b RKg 5/79, Sozialrecht 5870 § 3 Nr. 2, juris; gleicher Auffassung hinsichtlich der Rückwirkung einer vormundschaftsgerichtlichen Berechtigtenbestimmung Urteil des FG München vom 21. Februar 2008  9 K 2096/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1464).
  • BFH, 17.08.2023 - III R 31/21

    Kindergeld - Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten

    Er entscheidet sie nun aber dahingehend, dass er insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt, nach der ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung für die Zukunft erst dann wirksam wird, wenn der Widerruf allen Beteiligten bekannt geworden ist (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.1980 - 8 b RKg 5/79, Sozialrecht 5870 § 3 Nr. 2).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2021 - 5 K 5114/20

    Vornahme einer zulässigen Änderung der Berechtigtenbestimmung eines

    Zwar hat das Bundessozialgericht zu der Regelung des § 3 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung ausgeführt, dass ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung sämtlichen betroffenen Stellen zugehen müsse, somit auch der Behörde, gegenüber der die erste Berechtigtenbestimmung erklärt wurde (vgl. BSG , Urteil vom 28. Februar 1980 - 8b RKg 5/79, SozR 5870 § 3 Nr. 2; ebenso, jedoch ohne nähere Begründung: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15. Februar 2011 - 5 K 341/09, juris).
  • LSG Niedersachsen, 12.10.1982 - L 7 Kg 35/81
    Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft für alle Beteiligten bindend und kann in einem sozialgerichtlichen Verfahren sachlich nicht überprüft werden (im Anschluß an BSG 1980-02-28 8b RKg 5/79 = DBlR 2396 Kindergeld/§ 3 BKGG).
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