Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 02.01.2017

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   BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15   

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BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15 (https://dejure.org/2016,8412)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 (https://dejure.org/2016,8412)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2016 - 9 A 10.15 (https://dejure.org/2016,8412)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431; Gefahr einer Verschlechterung des ökologischen Potentials und des hydromorphologischen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431; Gefahr einer Verschlechterung des ökologischen Potentials und des hydromorphologischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne Erfolg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (79)

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen Fehlern des der Planfeststellung vorgelagerten und nur unter engen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Verfahrens der Linienbestimmung nach § 16 FStrG zu beanstanden (vgl. zum Verhältnis Linienbestimmung und Planfeststellung BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 31).

    Die Prognose muss ergeben, dass dem Vorhaben auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 151).

    Dass dem Gesamtvorhaben der A 20 keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - (BVerwGE 148, 373 Rn. 151) festgestellt.

    Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 ff.).

    Dass für die A 20 nicht von einem Wegfall des gesetzlichen Bedarfs auszugehen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - (BVerwGE 148, 373 Rn. 26) entschieden.

    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff., vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 42).

    Der Begriff ist tendentiell eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beseitigung von Ermittlungsdefiziten und Änderungen namentlich der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der ihr zugrunde liegenden habitat- und artenschutzrechtlichen Fachbeiträge dann keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn sich die geänderten Unterlagen auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten beschränken, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 , vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

    Darin liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein einheitliches Planfeststellungsverfahren, das zu einer erneuten Offenlage grundsätzlich dann nicht verpflichtet, wenn das aufgenommene Verfahren, ohne das Vorhaben zu ändern, Abwägungsfehler nur im Verhältnis zu denjenigen beseitigen soll, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

    Für diese ergänzende Untersuchung, die sich in Systematik und Ermittlungstiefe an die schon vorhandene Untersuchung anlehnte, das Gesamtkonzept der Planung unberührt ließ und auch nicht zu grundlegend anderen Ergebnissen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens führte, war keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich (vgl. oben unter A 8. und BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 , vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

    Im Rahmen der Betrachtung kumulativer Wirkungen, die sich für die Erhaltungsziele eines Gebietes durch das Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können, sind andere Pläne und Projekte grundsätzlich nur dann abschließend zu betrachten, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40).

    Ist dies - wie hier für den nördlichen Folgeabschnitt - noch nicht der Fall und werden die Summationswirkungen gleichwohl in die Betrachtung einbezogen, genügt es, wenn eine Lösung der Problematik im Zulassungsverfahren des anderen Plans oder Projekts möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40).

    Dass die Ausweichmöglichkeit einer Art auf andere, nicht bereits voll besetzte, ebenso geeignete und in der erreichbaren Umgebung liegende Flächen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population auch ohne Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen ausschließt, ist vom Senat im Rahmen des Gebietsschutzes ausdrücklich anerkannt worden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 39) und findet seine Stütze für den Bereich des Artenschutzes auch in der Arbeitshilfe "Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung", Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie, 2013 (S. 36 ff.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114; ferner Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff. zum Streitstand mit eingehender Begründung; a.A. Gassner, DVBl 2012, 1479).

    Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59).

    Für die Bestandserfassung im Artenschutz hat die Rechtsprechung des Senats bereits im Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 Rn. 56) betont, dass die habitatrechtlichen Anforderungen nicht unbesehen und unterschiedslos auf den Artenschutz übertragen werden können.

    Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und "strengere" Anforderungen für richtig hält (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99).

    Der Senat hat - jeweils auf der Grundlage sachverständiger Erläuterungen - vergleichbare Überflughilfen, Leiteinrichtungen und Kollisionsschutzwände in mehreren Entscheidungen im Verbund mit weiteren Maßnahmen als grundsätzlich geeignete Maßnahmen erachtet, um eine signifikante Erhöhung eines kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 93 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - ZUR 2014, 668 ).

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff., vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 42).

    Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41 m.w.N.).

    Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern sie eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebietes dadurch verhindern, dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet (BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 43 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], T.C. Briels - Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von schadensvermeidenden und schadensausgleichenden "Schutzmaßnahmen").

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114; ferner Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff. zum Streitstand mit eingehender Begründung; a.A. Gassner, DVBl 2012, 1479).

    Denn Dritten gegenüber lässt sich die Planung nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht (BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 21).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend - auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 19).

    Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung ist im Planfeststellungsbeschluss nicht zu regeln; es genügt, wenn sie vor dem Beginn der Ausführung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung vorgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Konflikte technischer Natur, die nach dem Stand der Technik lösbar und ohne Einfluss auf die Ausgewogenheit der Planung an sich sind, in die - vor Baubeginn zu genehmigende - Ausführungsplanung verschoben werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. m.w.N.).

    Aber auch dann, wenn man die Beschränkung der Rügebefugnis auf umweltrechtliche Vorschriften unberücksichtigt ließe, dürften Rechtsbehelfe einer anerkannten Umweltvereinigung nicht darauf gestützt werden können, dass nicht dem Umweltschutz dienende Rechte oder Belange verletzt sind, die nach der Rechtsordnung anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 106).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Es fehlt an jeder substantiierten Darlegung, dass die Werte und Berechnungsmethoden der 16. BImSchV und der RLS 90 zwischenzeitlich derart überholt sind, dass sie keine Geltung mehr beanspruchen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 103, 107).

    Ebenso wenig greift die Kritik daran durch, dass die Lärmbetrachtung auf den planfestgestellten Abschnitt beschränkt wurde; es kann insoweit erneut auf das vorgenannte Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 114) verwiesen werden.

    Bei der Abschätzung, inwieweit der befürchtete Klimawandel zu einem Meeresspiegelanstieg führen wird, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die nur darauf zu überprüfen ist, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist auch ohne direkte Inanspruchnahme einer Eigentumsposition das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung der unter Umständen mit erheblichen Eigenmitteln ausgenutzten Erwerbsquelle in der hoheitlichen Planung zu berücksichtigen und abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 148).".

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Das alles erfordert eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f. m.w.N.; Beschlüsse vom 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 135 und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 30.08 - juris Rn. 9).

    Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung in Bezug auf Fledermäuse nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219), kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen.

    Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219).

    Dieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 222 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Der vom Kläger im Verfahren 9 A 9.15 beauftragte Gutachter Bas.

    Soweit der Kläger im Verfahren 9 A 9.15 betont, dass die Trennung künstlich herbeigeführt worden sei und es immer wieder zu Überschwemmungen komme, so dass ein Wasseraustausch stattfinde, wird damit die Überlegung in der Verträglichkeitsprüfung, durch die grundsätzlich gegebene Trennung der Gewässersysteme sei das Grabensystem im Norden eigenständig zu betrachten, ebenso wenig in Frage gestellt wie die Überlegung, durch die erhebliche Entfernung des Erweiterungsgebietes Nord von dem planfestgestellten Abschnittsende seien erhebliche Beeinträchtigungen durch das hiesige Vorhaben auszuschließen.

    Das von dem Kläger im Verfahren 9 A 9.15 vorgelegte Gutachten des Hem.

    Die vom Kläger im Verfahren 9 A 9.15 in Auftrag gegebene Ausarbeitung des Hem., der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses von Anfang Juli bis Anfang September 2015 durch Befischungen aktuelle Daten zu den nach der FFH-Richtlinie geschützten Fischarten Schlammpeitzger und Bitterling erhoben hat, hat die Ergebnisse der der Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde liegenden Untersuchungen des N. in allen wesentlichen Punkten bestätigt.

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Zwar stellt diese Unterrichtung die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers dar, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und -auswirkungen einschätzt, weshalb ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 = juris Rn. 34).

    Demgemäß hat auch der 4. Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (NVwZ 2016, 844 = juris Rn. 36) bei der Erörterung der nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG zu stellenden Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nicht auf § 3 Abs. 2 BauGB zurückgegriffen, sondern ist von einer hiervon unabhängigen Bestimmung der UVP-rechtlichen Anforderungen ausgegangen.

    Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10; vgl. zu Vorstehendem ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 ).

    Scheidet sie Alternativen, die sich bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium aus, ist es ihr dann auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die (förmliche) UVP auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem jeweiligen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104 S. 48 f. und Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 ).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff., vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 42).

    Trotz vertragswidrigem Verhalten darf danach ein Mitgliedstaat nicht mit Folgen belastet werden, die über jene Einschränkungen hinausgehen, welche die Richtlinie im Fall ordnungsgemäßer Umsetzung selbst vorsieht (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 , vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 und vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 36).

    Der Europäische Gerichtshof hat über diese Fallgestaltung zwar bisher nicht entschieden; es gibt aber keine stichhaltigen Gründe, sie abweichend zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 36; vgl. auch Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 B 49.05 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 21 Rn. 8).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15

    Zum Begriff Baugrundstück in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 16.03

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 30.08

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 10.11.2000 - 4 B 47.00

    Prüfung nach Maßgabe des materiellen Rechts, ob auf Grund des festgestellten

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 19.02.2007 - 2 B 19.07

    Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht bei notwendiger Einholung

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 A 9.04

    Betreiber des Einkaufszentrums Pösna-Park endgültig gescheitert

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 07.07.2000 - 4 B 94.99
  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

  • BVerwG, 29.01.2001 - 4 B 87.00

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 23.05.2013 - 9 B 45.12

    Plangenehmigung zur Vorbereitung einer temporären Freigabe eines Seitenstreifens

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 64.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 97/06

    Zuständigkeit für Straßenbauvorhaben nach dem Regionalprinzip;

  • BVerwG, 08.10.2002 - 9 VR 16.02

    Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Ortsumgehung

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99

    Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15

    Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12
  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 1.14

    Anforderungen an den Hinweis auf die Arten verfügbarer Umweltinformationen;

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • BVerwG, 07.05.2014 - 4 CN 5.13

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen gemäß § 9 Abs. 1 UVPG nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) in dem Unterlassen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich eines - sogar erst im Klageverfahren, d. h. nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegten - wasserrechtlichen Fachbeitrags keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG erblickt.

    Bei der Anwendung dieses Absatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.01.2016, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) Folgendes zu beachten:.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des erkennenden Senats ist zuletzt offen gelassen worden, ob eine anerkannte Umweltvereinigung sich auf das Fehlen einer Planrechtfertigung berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373; Urteile vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - sowie - 9 A 10.15 -, jeweils juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.; vgl. tendenziell bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris).

    Letztere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Fernstraßenvorhaben wiederholt einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.), wobei allerdings davon ausgegangen wird, dass Fehler des Linienbestimmungsverfahrens nur unter engen Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen können (BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, a. a. O.).

    Es genügt, wenn sie vor dem Beginn der Ausführung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung vorgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.).

    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.07.2008, a. a. O., vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, und vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.).

    Das Verschlechterungsverbot sowie das Verbesserungsgebot nach Maßgabe des Art. 4 WRRL sind nach der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 01.07.2015, a. a. O.) nicht bloße Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern konkrete Zulassungsvoraussetzungen bei Einzelvorhaben (vgl. im Hinblick auf Oberflächengewässer: BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.).

    Die festgestellten Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Mängel bei der Alternativenprüfung und der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis die Gesamtkonzeption der Planung nicht durchgreifend infrage stellen und deshalb in einem ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.), geheilt werden können.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

    Die von den Klägern in den Verfahren 9 A 10.15 und 9 A 14.15 gestellten Beweisanträge, die sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedenfalls als Anregung zu eigen gemacht hat, erweisen sich damit als Ausforschungsanträge, denen nicht nachzugehen war.

    Von der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten Beweiserhebung durch einen Sachverständigen konnte der Senat absehen.

    Es bedurfte daher nicht der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten Beweiserhebung darüber, ob mit dem festgesetzten Ansaugkorb mit Schutzgitter eine Ansaugung von Larven sowie juvenilen und adulten Bitterlingen an der Entnahmestelle Langenhalsener Wettern vermieden werden kann.

    Sie steht schon in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zur positiven Besprechung der Arbeitshilfe in der vom Kläger zu 2) des Verfahrens 9 A 10.15 herausgegebenen Zeitschrift "Nyctalus, Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011", wonach es sich um eine "mehr als nützliche Anleitung für fledermausbezogene Gutachtertätigkeit im Straßenbau" handelt.

    Die bei einer im Auftrag des Klägers zu 2) im Verfahren 9 A 10.15 durchgeführte Netzfanguntersuchung an der Langenhalsener Wettern gefangenen Teichfledermäuse sind daher nicht geeignet, die hier angewandte Methode in Frage zu stellen.

    Dass sich in der Wissenschaft ein anderer Kenntnisstand durchgesetzt hat, ergibt sich nicht aus der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Untersuchung "Bats and Roads" aus dem Jahr 2015 und aus den vom Gutachter L. in seiner Präsentation angeführten Beispielen.

    Angesichts dessen musste der Senat nicht das von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragte und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, wie viele der die geplante Autobahn im Bereich der Langenhalsener Wettern querenden Individuen durch die planfestgestellten Schadensbegrenzungsmaßnahmen an einer Querung gehindert werden und wie viele wieder in den Sinkflug übergehen und in Kollisionsgefahr geraten.

    Schließlich folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass es keiner Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen bedurfte, wie sie die Kläger im Verfahren 9 A 10.15 gefordert haben und auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens befürwortet hat.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

    Die von den Klägern in den Verfahren 9 A 10.15 und 9 A 14.15 gestellten Beweisanträge, die sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedenfalls als Anregung zu eigen gemacht hat, erweisen sich damit als Ausforschungsanträge, denen nicht nachzugehen war.

    Von der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten Beweiserhebung durch einen Sachverständigen konnte der Senat absehen.

    Es bedurfte daher nicht der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten Beweiserhebung darüber, ob mit dem festgesetzten Ansaugkorb mit Schutzgitter eine Ansaugung von Larven sowie juvenilen und adulten Bitterlingen an der Entnahmestelle Langenhalsener Wettern vermieden werden kann.

    Sie steht schon in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zur positiven Besprechung der Arbeitshilfe in der vom Kläger zu 2) des Verfahrens 9 A 10.15 herausgegebenen Zeitschrift 'Nyctalus, Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011', wonach es sich um eine 'mehr als nützliche Anleitung für fledermausbezogene Gutachtertätigkeit im Straßenbau' handelt.

    Die bei einer im Auftrag des Klägers zu 2) im Verfahren 9 A 10.15 durchgeführte Netzfanguntersuchung an der Langenhalsener Wettern gefangenen Teichfledermäuse sind daher nicht geeignet, die hier angewandte Methode in Frage zu stellen.

    Dass sich in der Wissenschaft ein anderer Kenntnisstand durchgesetzt hat, ergibt sich nicht aus der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Untersuchung 'Bats and Roads' aus dem Jahr 2015 und aus den vom Gutachter L. in seiner Präsentation angeführten Beispielen.

    Angesichts dessen musste der Senat nicht das von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragte und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, wie viele der die geplante Autobahn im Bereich der Langenhalsener Wettern querenden Individuen durch die planfestgestellten Schadensbegrenzungsmaßnahmen an einer Querung gehindert werden und wie viele wieder in den Sinkflug übergehen und in Kollisionsgefahr geraten.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Der Mangel kann deshalb in einem ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - NVwZ 1997, 905, juris Rn. 28; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 - juris Rn. 38.), geheilt werden.
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris).
  • VG Oldenburg, 06.12.2017 - 5 A 2869/17

    Abschaltanordnung; Fledermaus; Gondelmonitoring; Schlagrisiko; Windenergieanlage

    Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus directus", müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 10.15 -, juris Rn. 141; Urteil vom 9. Juli 2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 L 113/11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 145).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher, wenn das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden soll, zur Erfüllung des Tatbestandes des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 11; Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 58; Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; OVG Saarland, Beschluss vom 5. September 2017 - 2 A 316/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2011, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 10. März 2010 - 11 K 53/09 - juris, Rn. 69).

    Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O.; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 4 B 185/17

    Windkraftanlage; Repowering; Landschaftsschutzgebiet, ; Vorranggebiet

    Die Signifikanzschwelle ist nicht erreicht, wenn durch das Vorhaben trotz aller Vermeidungsmaßnahmen ein Risiko verbleibt, dass mit dem allgemeinen Risiko einzelner Exemplare einer Art vergleichbar ist, Opfer des allgemeinen Naturgeschehens zu werden, und deshalb als unvermeidlich hinzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urt. v. 28. April 2016 - 9 A 10.15 -, juris Rn. 141 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 16. Oktober 2011 - 2 L 6/09 -, juris Rn. 59, 65).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 12/15

    Abfalldeponie; gemeindliches Selbstgestaltungsrecht; Klagebefugnis; kommunales

    Auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen gemäß § 9 Abs. 1 UVPG nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) in dem Unterlassen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich eines - sogar erst im Klageverfahren, d. h. nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegten - wasserrechtlichen Fachbeitrags keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG erblickt.

    Bei der Anwendung dieses Absatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.01.2016, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) Folgendes zu beachten:.

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

    Auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, juris; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris).
  • OVG Sachsen, 05.02.2018 - 4 B 127/17

    Festsetzung von Abschaltzeiten; Windkraftanlage; Vogelschutz; Rotmilan;

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

  • VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 9 K 18.1392

    Verpflichtungsklage eines Umweltverbandes auf Einschränkung des Betriebs einer

  • VG Regensburg, 07.06.2018 - RO 2 K 15.2213

    Abwägungsgebot im Planfeststellungsverfahren

  • BVerwG, 09.06.2023 - 9 VR 1.23

    Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung vorläufigen

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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11613
VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15 (https://dejure.org/2017,11613)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.01.2017 - 9 A 10/15 (https://dejure.org/2017,11613)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. Januar 2017 - 9 A 10/15 (https://dejure.org/2017,11613)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.05.2008 - L 5 SB 25/03
    Auszug aus VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15
    Die Gegenmeinung der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - fordert für die Tätigkeit des Rentenberaters auf anderen Rechtsgebieten jeweils einen konkreten zumindest indirekten Rentenbezug (Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.1999 - L 4 B 28/98 SB zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.2012 - L 8 SB 537/11 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2012 - L 4 P 3405/11 zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 zitiert nach juris).

    Zwar ist richtig, dass in der Gesetzesbegründung zum RBerG (BT-Drucks. 8/4277 S. 22) steht, der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen, doch ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen, der die Tätigkeit auf das Gebiet bestimmter Sozialleistungen - nämlich Renten und sonstige Versorgungen - beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 a.a.O. Rn. 21 ff.).

    Auch fordert der Sinn und Zweck des RBerG eine restriktive Auslegung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 a.a.O. Rn. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

    Auszug aus VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15
    Die Gegenmeinung der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - fordert für die Tätigkeit des Rentenberaters auf anderen Rechtsgebieten jeweils einen konkreten zumindest indirekten Rentenbezug (Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.1999 - L 4 B 28/98 SB zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.2012 - L 8 SB 537/11 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2012 - L 4 P 3405/11 zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 zitiert nach juris).

    Daher liegen hinreichende Gründe des Allgemeinwohls vor, um die Berufsausübungsfreiheit durch die Regelungen zu den Rechtsdienstleistungen einzuschränken (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15
    Auch das BVerfG ging nach alter Rechtslage davon aus, das Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung die zu erwartende Rente sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 - zitiert nach juris, Rn. 38).
  • LSG Hessen, 01.03.1999 - L 4 B 28/98

    Rentenberater - Umfang der Erlaubnisurkunde - gesetzliche Sozialversicherung -

    Auszug aus VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15
    Die Gegenmeinung der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - fordert für die Tätigkeit des Rentenberaters auf anderen Rechtsgebieten jeweils einen konkreten zumindest indirekten Rentenbezug (Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.1999 - L 4 B 28/98 SB zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.2012 - L 8 SB 537/11 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2012 - L 4 P 3405/11 zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 537/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

    Auszug aus VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15
    Die Gegenmeinung der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - fordert für die Tätigkeit des Rentenberaters auf anderen Rechtsgebieten jeweils einen konkreten zumindest indirekten Rentenbezug (Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.1999 - L 4 B 28/98 SB zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.2012 - L 8 SB 537/11 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2012 - L 4 P 3405/11 zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2012 - L 4 P 3405/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

    Auszug aus VG Schleswig, 02.01.2017 - 9 A 10/15
    Die Gegenmeinung der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - fordert für die Tätigkeit des Rentenberaters auf anderen Rechtsgebieten jeweils einen konkreten zumindest indirekten Rentenbezug (Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.1999 - L 4 B 28/98 SB zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.2012 - L 8 SB 537/11 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2012 - L 4 P 3405/11 zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 zitiert nach juris).
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