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   BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12   

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BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12 (https://dejure.org/2013,29907)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 (https://dejure.org/2013,29907)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2013 - 9 A 9.12 (https://dejure.org/2013,29907)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; FStrG § 17
    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung; Planungshoheit; Selbstgestaltungsrecht.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
    Gemeinde; Planfeststellung; Planungshoheit; Selbstgestaltungsrecht; Selbstverwaltung; fachplanerische Abwägung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 FStrG, § 17 Abs 2 FStrG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, Art 28 Abs 2 S 1 GG
    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen planerische Abwägungsentscheidung; zur Abgrenzung von kommunaler Planungshoheit und Selbstgestaltungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung einer Gemeinde hinsichtlich ihrer eigenen Belange (hier: Neubau der Bundesautobahn A 20); Vermittlung einer wehrfähigen Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen durch die gemeindliche Planungshoheit

  • rewis.io

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen planerische Abwägungsentscheidung; zur Abgrenzung von kommunaler Planungshoheit und Selbstgestaltungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; FStrG § 17
    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung; Planungshoheit; Selbstgestaltungsrecht

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung einer Gemeinde hinsichtlich ihrer eigenen Belange (hier: Neubau der Bundesautobahn A 20); Vermittlung einer wehrfähigen Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen durch die gemeindliche Planungshoheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fledermäuse statt Autobahn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeindliche Planungshoheit und fremde Fachplanungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    A20-Weiterbau gestoppt - Fledermausbestand wurde nicht genug berücksichtigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 892
  • DÖV 2014, 538
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 A 35.10

    Planfeststellung; Planänderung; Bestimmtheit; Deckblatt; Verkehrsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die an ihrem nördlichen Ortsrand geplante, in Hochlage geführte, 371 m lange Brücke in ihrem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36).

    Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.).

    bb) Immerhin berührt ist die Klägerin dagegen in ihrem Selbstgestaltungsrecht, das vor Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.).

    Der Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin kann zwar überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 a.a.O. Rn. 36 m.w.N).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur Urteile vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 36 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

    Dies genügte, um die Planfeststellungsbehörde zu veranlassen, die Entscheidung für die Trasse einer erneuten umfassenden Prüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 30).

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die Geltung des Prioritätsgrundsatzes hin (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171).

    Denn unbeschadet dessen, dass sich eine Gemeinde im Unterschied zum Naturschutzverband gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen kann (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = juris Rn. 17 unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 ) schlägt der auf die Klagen der Naturschutzverbände hin festgestellte Fehler bei der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung auch auf die allgemeine fachplanerische Abwägung, auf die sich die Klägerin berufen kann, durch.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Denn unbeschadet dessen, dass sich eine Gemeinde im Unterschied zum Naturschutzverband gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen kann (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = juris Rn. 17 unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 ) schlägt der auf die Klagen der Naturschutzverbände hin festgestellte Fehler bei der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung auch auf die allgemeine fachplanerische Abwägung, auf die sich die Klägerin berufen kann, durch.
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Insbesondere kommt der Planfeststellungsbehörde im FFH-Recht kein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 15. Mai 2005 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).
  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 ).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 S. 26; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 ).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit führt auch nicht der Umstand, dass diese auch gegen eine Verlärmung solcher Baugebiete schützt, die bereits in bestehenden Bebauungsplänen ausgewiesen sind; auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung ausgeformten städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 44).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur Urteile vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 36 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 9 VR 6.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 6.03 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
    Danach hat eine Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung auf eine Straßenplanung Rücksicht zu nehmen, wenn die Straßenplanung hinreichend verfestigt ist; umgekehrt ist aber auch die kommunale Bauleitplanung im Rahmen der zeitlich nachfolgenden Fachplanung bei hinreichender Verfestigung zu berücksichtigen (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 30).
  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Diese vermittelt einer Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch für das Landesrecht anschließt, eine wehrfähige, in die fachplanerische Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das betreffende Vorhaben nachhaltig eine (hinreichend) bestimmte (konkrete) Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn. 23 m.w.N.) oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277; B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 49; U.v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - NVwZ 2013, 147 Rn. 35 m.w.N.; U.v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96/100 m.w.N.; vgl. auch B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 12.12.1996 - 4 C 14/95 - BayVBl 1997, 571/572).

    Dieses in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Recht kann nämlich nur durch Maßnahmen betroffen werden, die das Ortsbild entscheidend prägen und damit nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277/278; U.v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - NVwZ 2013, 147 Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18).

    Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 19).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2018 - 1 KS 2/10

    Klage gegen die Erweiterung des Lübecker Flughafens bleibt ohne Erfolg

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.03.2011 (1 MR 17/10; S. 11 d. Abdr., zu 4.) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277) entschieden; daran ist auch für die vorliegende Entscheidung festzuhalten.

    Diese ist daraufhin zu überprüfen, ob die eigenen, abwägungserheblichen Belange der Gemeinde hinreichend ermittelt und den für das Vorhaben streitenden Belangen gerecht gegenüber gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277 [bei Juris Rn. 18]).

    Insoweit sind auch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten der Gemeinde abwägungsrelevant; diese dürfen nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, 4 C 40.86, BVerwGE 81, 95/106, Urt. v. 27.03.1992, 7 C 18.91, BVerwGE 90, 96/199, Beschl. v. 26.03.2007, 7 B 75.06, Juris [Rn. 6], Urt. v. 26.09.2013, 4 VR 1.13, Juris [Rn. 49] sowie Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, [bei Juris Rn. 19]).

    (4) Der Beklagte hat sich im Rahmen der Abwägung auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das planfestgestellte Vorhaben, wie es die Klägerin befürchtet, wesentliche Teile des - schon beplanten - Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, a.a.O., [bei Juris Rn. 19]).

    Grundsätzlich wird das sogenannte Selbstgestaltungsrecht vom Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 Abs. 1 LVerf SH umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987, 7 C 31.85, BVerwGE 77, 134, Beschl. v. 05.12.1996, 11 VR 8.96, NVwZ-RR 1997, 339, Urt. v. 30.05.2012, 9 A 35.10, NVwZ 2013, 147 [bei Juris Rn. 36] und Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277 ff.).

    Die Gemeinde kann danach beanspruchen, dass nachhaltige Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf ihre Eigenart und ihre "entscheidende" Prägung im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, [bei Juris Rn. 25]).

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BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2013 - 9 A 11.12 (https://dejure.org/2013,30018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 11.12
    Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 11.12
    In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 148 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26).

    Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 11.12
    Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

  • BVerwG, 18.12.1996 - 11 A 4.96
    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 11.12
    c) Die Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin ist auch nicht unverhältnismäßig, weil ihr Eigentum an den Grundstücken erhalten bleibt und nur die Nutzung mit einer Dienstbarkeit eingeschränkt wird (vgl. Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 28.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7 und vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 11 A 4.96 - juris).
  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 11.12
    Dabei ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (Beschluss vom 22. März 2001 - BVerwG 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 28.95

    Fernstraßenrecht: Unterirdische Inanspruchnahme einer privaten Grundstücksfläche

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 11.12
    c) Die Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin ist auch nicht unverhältnismäßig, weil ihr Eigentum an den Grundstücken erhalten bleibt und nur die Nutzung mit einer Dienstbarkeit eingeschränkt wird (vgl. Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 28.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7 und vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 11 A 4.96 - juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.2013 - 9 A 11.12   

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BVerwG, 22.10.2013 - 9 A 11.12 (https://dejure.org/2013,51061)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2013 - 9 A 11.12 (https://dejure.org/2013,51061)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - 9 A 11.12 (https://dejure.org/2013,51061)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 - 9 A 15.13

    Ordnungsgemäße Pflicht zur Straßenreinigung; Polizeiliche Reinigung; Abgrenzung

    Dabei ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Antragsgegners bzw. Beklagten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 9 A 11.12 - juris Rn. 13).
  • OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Bremen" - Beteiligtenfähigkeit; Hells Angels;

    Dabei ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2013 - 9 A 11.12, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262.00, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2019 - 1 M 664/18

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei einem gegen den Grundsatz rechtlichen

    Die Antwort auf die Frage nach der bei zutreffendem Verständnis gemeinten Antragstellerin kann im Wege der Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2013 - 9 A 11/12 -, Rn. 13).
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   BVerwG, 05.06.2012 - 9 A 11.12   

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BVerwG, 05.06.2012 - 9 A 11.12 (https://dejure.org/2012,41034)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.2012 - 9 A 11.12 (https://dejure.org/2012,41034)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - 9 A 11.12 (https://dejure.org/2012,41034)
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 11.12   

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