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   VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17   

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VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17 (https://dejure.org/2018,28083)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11.09.2018 - 9 A 117/17 (https://dejure.org/2018,28083)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11. September 2018 - 9 A 117/17 (https://dejure.org/2018,28083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    VG Magdeburg erklärt Kreisumlage für unwirksam

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Weiterhin wurde festgestellt, dass eine darüber hinausgehende weitere Erhöhung des Umlagesatzes jedoch den finanziellen Gestaltungsspielraum der kreisangehörigen Gemeinden auf unzulässige Weise einengen und damit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 (Az. 8 C 1/12) verletzen würde.

    Den rechtlichen Ausgangspunkt für das den Beklagten verpflichtende Bestehen eines Abwägungsgebotes bilde dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Urteil vom 31.01.2013 (Az.: 8 C 1.12).

    Denn es obliegt dem Haushaltssatzungsgeber, eine mit der hier maßgeblichen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (hier: Recht der aufgabenadäquaten Finanzausstattung) der Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA im Einklang stehende Satzungsbestimmung und damit einen hinreichenden Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Kreises und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 8 C 1/12 -, juris Rn. 25).

    Daraus folgt, dass sich auch die jeweiligen Haushaltsinteressen in gleichem Maße, somit gleichberechtigt gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, a.a.O., juris Rn. 14); eine einseitige Bevorzugung der kreislichen Interessen allein wegen der dem Kreis obliegenden Festsetzungskompetenz besteht mithin nicht.

    Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu in seiner Leitentscheidung im Hinblick auf die Begrenzung der Kreisumlageerhebung durch die Gewährleistung des Rechts auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (U. v. 31.01.2013, a.a.O., juris Rn. 12 ff.), wie folgt, aus:.

    aa.) Die Geltung der aus den Garantien der Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA hergeleiteten Verfahrenspflichten im Rahmen der Festsetzung der Kreisumlage bezweckt dabei ausschließlich die (auch gerichtlich) überprüfbare Gewährleistung des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs im Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie der finanziellen Mindestausstattung, welche die absolute Grenze für die Kreisumlagenerhebung zieht (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, a.a.O., juris Rn. 18).

    Zudem hat er seine Entscheidung dabei offenzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Denn der Kreis hat eine komplexe und einzelfallabhängige Abwägungsentscheidung vorzunehmen, bei der das Gericht nur zu prüfen hat, ob der Kreis seine eigenen Interessen einseitig und rücksichtslos gegenüber den berechtigten Interessen der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden durchsetzt (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Art. 28 Abs. 2 GG schützt demnach ausschließlich den "Kernbereich" der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und folglich das verfassungsrechtliche Minimum (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, a.a.O., juris Rn. 18 ff.).

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Diese Kernpflichten haben in der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ihre konkrete Ausgestaltung gefunden (vgl. u.a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016 - 3 KO 94/12 - VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - VG Schwerin, U. v. 20.07.2016 - 1 A 387/14 - VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018 - 3 K 1916/15 - alle juris).

    Hierbei wird im Einklang mit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts keine "minutiöse" Abwägung (vgl. U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 55) verlangt, jedoch zumindest eine erkennbare und folglich verschriftlichte Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des ermittelten abwägungsrelevanten Tatsachenmaterial, insbesondere die Verschriftlichung des Ergebnisweges.

    Denn diese setzt in jedem Fall eine Beteiligung der Umlageschuldner voraus (vgl. u. a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 52 ff.; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 38).

    Zwar verlangt ein verfassungskonformer qualifizierter Abwägungsvorgang im Einklang mit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts keine "minutiöse" Abwägung (vgl. U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 55).

    Ist der Landkreis gesetzlich legitimiert, eine Kreisumlage im Rahmen seines kreiskommunalen Bedarfs zu erheben, hat sich die festgesetzte Höhe selbst nur an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen messen zu lassen (vgl. u. a. ThürOVG, U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 71 ff.).

  • VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15

    Begründungsanforderungen an die Festsetzung eines Kreisumlagesatzes

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Diese Kernpflichten haben in der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ihre konkrete Ausgestaltung gefunden (vgl. u.a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016 - 3 KO 94/12 - VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - VG Schwerin, U. v. 20.07.2016 - 1 A 387/14 - VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018 - 3 K 1916/15 - alle juris).

    Unabhängig davon, welche konkreten Daten er im Rahmen der inhaltlichen Komponente zu erheben hat, um seiner Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. hierzu u.a.: VG Schwerin, U. v. 20.07.2016, a.a.O.; VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018, a.a.O.), ist er jedoch in jedem Falle verpflichtet, die den Umlageschuldnern zukommenden Beteiligungsrechte zu wahren und zu beachten.

    Welche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Abwägungsentscheidung zu stellen sind (vgl. u.a.: VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da weder dem vorliegenden Verwaltungsvorgang noch den Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren ein ordnungsgemäßer Abwägungsvorgang zu entnehmen ist.

    Denn das Gericht ist wegen der von dem Beklagten bei der Festsetzung des konkreten Kreisumlagesatzes in der Haushaltssatzung zu fordernden umfangreichen, vielschichtigen und komplexen Prognoseentscheidung nicht berechtigt bzw. verpflichtet, den festgesetzten Kreisumlagesatz allein auf seine Ergebnisrichtigkeit zu prüfen und folglich die vorhandene defizitäre Abwägungsentscheidung durch eine ordnungsgemäße Wertung zu ersetzen (vgl. hierzu insbesondere: VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018, a.a.O., juris Rn. 68 ff.).

  • VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14

    Mecklenburg-Vorpommern; Festsetzung des Kreisumlagesatzes; Recht einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Diese Kernpflichten haben in der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ihre konkrete Ausgestaltung gefunden (vgl. u.a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016 - 3 KO 94/12 - VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - VG Schwerin, U. v. 20.07.2016 - 1 A 387/14 - VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018 - 3 K 1916/15 - alle juris).

    Unabhängig davon, welche konkreten Daten er im Rahmen der inhaltlichen Komponente zu erheben hat, um seiner Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. hierzu u.a.: VG Schwerin, U. v. 20.07.2016, a.a.O.; VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018, a.a.O.), ist er jedoch in jedem Falle verpflichtet, die den Umlageschuldnern zukommenden Beteiligungsrechte zu wahren und zu beachten.

    Zudem begründet die Feststellung des Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2016 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass "der Anteil der Auszahlungen für die freiwilligen Leistungen an den Auszahlungen laufender Verwaltungstätigkeit nur bei 9 Kommunen unter 2 % fällt", offenkundig die Annahme einer Verletzung des Rechts auf finanzielle Mindestausstattung, da diese Kommunen nicht mehr über die "freien Spitzen" verfügen könnten, um zusätzliche freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. VG Schwerin, U. v. 20.07.2016, a.a.O., juris Rn. 63).

  • VG Bayreuth, 10.10.2017 - B 5 K 15.701

    Kreisumlagebescheid aufgehoben

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Diese Kernpflichten haben in der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ihre konkrete Ausgestaltung gefunden (vgl. u.a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016 - 3 KO 94/12 - VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - VG Schwerin, U. v. 20.07.2016 - 1 A 387/14 - VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018 - 3 K 1916/15 - alle juris).

    Denn diese setzt in jedem Fall eine Beteiligung der Umlageschuldner voraus (vgl. u. a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 52 ff.; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 12 N 58.16

    Erhöhung der Kreisumlage; Rechtmäßigkeitsanforderungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Nach Auffassung des Gerichts führt das vollständige Fehlen offenkundiger Anhaltspunkte für eine etwaige Verletzung der finanziellen Mindestausstattung dazu, dass ein auch fehlerhaft festgesetzter Umlagesatz in der Haushaltssatzung eine Rechtsverletzung des Umlageschuldners nicht begründen kann, da seine Haushaltsinteressen vor dem Hintergrund der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG in keinster Weise tangiert werden, mit der Folge, dass sich auch ein fehlerhaftes Verfahren nicht belastend auf diesen Umlageschuldner auswirken kann (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.04.2017 - 12 N 58.16 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Stehen sich demnach die Haushaltsinteressen des Landkreises und der Umlageschuldner gleichberechtigt gegenüber, muss gerade wegen der bestehenden alleinigen Festsetzungskompetenz und der daraus resultierenden Gefahr des Vorzuges seiner finanziellen Belange in einer rechtlich überprüfbaren Weise sichergestellt werden, dass der vom Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil vom 16.06.2015 (Az.: 10 C 13/14) betonte Grundsatz des finanziellen Gleichrangs beachtet wird.
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17
    Die Erhebung der Kreisumlage muss den allgemeinen Gleichheitssatz auch in horizontaler Dimension im Verhältnis der umlagepflichtigen Gemeinden zueinander beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteil vom 25. März 1998 a.a.O. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 4 L 14/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 11. September 2018 (9 A 117/17 MD) wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 11. September 2018 (9 A 117/17) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2017 aufgehoben.

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