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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19   

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BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19 (https://dejure.org/2020,33490)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 (https://dejure.org/2020,33490)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 2020 - 9 A 12.19 (https://dejure.org/2020,33490)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. ... 3, Art. 19 Abs. 4; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 18e Abs. 5, § 22; BNatSchG §§ 30, 34, 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17e Abs. 5, § 19; SeeAnlG § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; UVPG § 2 Abs. 7, § 35; UVPG 2010 § 6 Abs. 1 Satz 3; VwVfG § 78; WaStrG § 31 Abs. 5 Satz 1; RL 2001/42/EG Art. 3, 4; ROG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby (Deutscher Vorhabenabschnitt); Beschränkung der Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf ...

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby (Deutscher Vorhabenabschnitt); Beschränkung der Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf ...

  • rechtsportal.de

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby (Deutscher Vorhabenabschnitt); Beschränkung der Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehmarnbeltquerung

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fehmarnbeltquerung: Zehn Klagen gegen geplanten Ostseetunnel

  • ndr.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.05.2019)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BVerwGE 170, 33
  • NVwZ 2021, 988
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (180)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Maßgeblich ist vielmehr, ob anhand der geänderten Planunterlagen oder nachträglich eingeholten Gutachten unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes oder unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar werden oder ob ergänzende Untersuchungen zu grundlegend anderen Ergebnissen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 108).

    Eine neuerliche Beteiligung war daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 26 ff.).

    bb) Die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein Verkehrsbedarf besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, grundsätzlich aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 214 Rn. 53).

    Die Bedarfsfeststellung kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 54).

    Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55).

    Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

    Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 58).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 37 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128).

    Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 70, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 161, vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 54, vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 13 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 67).

    Auch die Eignung der hier zugrunde gelegten "Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein" vom Juli 2011 (im Folgenden: Arbeitshilfe Fledermäuse) hat der Senat wiederholt bestätigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 76 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 129).

    Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung von Fledermäusen nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden, kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 133).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

    Unabhängig hiervon können die habitatschutzrechtlichen Anforderungen auch sonst unbesehen und unterschiedslos weder auf den Artenschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132) noch auf den hiermit eng verbundenen (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 1; Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 1; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2) Biotopschutz übertragen werden.

    Angesichts dessen genügten die flächendeckende Erfassung der Struktur des Meeresbodens, die auf Probenentnahmen gestützte Modellierung der Verbreitung benthischer Habitate, die Einbeziehung vorhandener Untersuchungen und die enge Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden den Anforderungen einer am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichteten Prüfung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2017 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56 f. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132).

    Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 63).

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Derartige gutachterliche Stellungnahmen verpflichten zu keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 15).

    Des Weiteren ist durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 StV i.V.m. dem Zustimmungsgesetz auch die Anzahl der Fahrstreifen mit Bindungswirkung für das Planfeststellungsverfahren und das gerichtliche Verfahren gesetzlich festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 19 ff.).

    Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25).

    Denn der Planung darf ein regelkonformes Verhalten der Verkehrsteilnehmer zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 26 und vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - Buchholz 407.4 § 4 FStrG Nr. 1 Rn. 156), welches vorliegend die Regeln der guten Seemannschaft und damit die Befolgung von behördlichen Hinweisen einschließt.

    Sofern sich beim Bau herausstellen sollte, dass mehr Material ausgebaggert oder sonst von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses abgewichen werden muss, ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - Buchholz 407.4 § 4 FStrG Nr. 1 Rn. 80 ff.).

    Jedoch kann die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - Buchholz 407.4 § 4 FStrG Nr. 1 Rn. 114 m.w.N.).

    Die Behauptung, der Senat habe in seinem Urteil zur Leverkusener Rheinbrücke (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 115) die Planfeststellung auch von Detailkonzepten verlangt, beruht auf einer verkürzten Wiedergabe der Entscheidungsgründe durch die Klägerinnen.

    Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 63).

    Darüber hinaus muss der Teilabschnitt bei straßenrechtlichen Vorhaben grundsätzlich eine selbständige Verkehrsfunktion besitzen und dürfen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 164).

    (a) Einen solchen bau- und verkehrstechnischen Zusammenhang hat der Senat im Fall der Leverkusener Rheinbrücke in der dortigen Abhängigkeit des Gradienten- und Trassenverlaufs eines Teils des planfestgestellten Abschnitts von dem weiteren Ausbau des Folgeabschnitts begründet gesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 165 f.).

    Darüber hinaus hat sich der Beklagte auf das Urteil des Senats vom 11. Oktober 2017 (- 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 118) gestützt.

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 [ECLI:EU:C:2009:631] - NVwZ 2009, 1553 Rn. 38; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 24 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 38).

    Daher können die Klägerinnen zu 1 und 2, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1848 Rn. 40).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42, vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 23 und vom 9. November 2017 - 3 A 3.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 80 Rn. 21; Beschluss vom 20. Februar 2015 - 7 B 13.14 - NuR 2015, 634 ).

    Die Konkretisierung des Vorhabens entspricht nicht nur derjenigen in den Bedarfsplänen der Ausbaugesetze, welche gemäß § 1 Abs. 2 AEG, § 1 Abs. 2 FStrAbG den Bedarf verbindlich feststellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Zu der Geeignetheit der Risikoanalyse liegen bereits Gutachten, fachliche Stellungnahmen und Auskünfte vor, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 und vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 70, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 161, vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 54, vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 13 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen zum Habitatschutzrecht erstreckt sich im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und bei der Berücksichtigung öffentlicher Belange, bei denen - ihr Vorliegen unterstellt - nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben ohne diese Fehler an dieser Stelle nicht oder mit einer für das Grundstück der Kläger relevanten Änderung der Trassenführung hätte realisiert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42, 44).

    Die Anwendung von fachlich begründeten Schwellenwerten und Bagatellgrenzen, die nicht auf einer Interessenabwägung beruhen, sondern sich - wie vorliegend - auf die praktische Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit von Auswirkungen beziehen, ist rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 144).

    Dieser Wert liegt unterhalb des Abschneidekriteriums von 0, 3 kg N/ha/a, welches die Grenze der unbedenklichen Immissionen markiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 63 ff.).

    Anhaltspunkte für neue, "bessere" Erkenntnismöglichkeiten liegen nicht vor; insbesondere gab es keine hiervon abweichende, allseits fachlich anerkannte Fachkonvention zur Kartierung von Riffen (vgl. zu solchen Fachkonventionen BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 64).

    Dementsprechend ist die Behörde berechtigt, zu Unrecht verweigerte Informationen bei der Prüfung und Abwägung der Existenzgefährdung unberücksichtigt zu lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 27).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Letztlich stehen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Fo. verschiedene Studien einander gegenüber, deren abweichende Eingabedaten und methodische Ansätze zu unterschiedlichen Prognosewerten führen; dies bedeutet indes keine Fehlerhaftigkeit der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 26).

    Ein worst-case-Ansatz kann der planungsrechtlichen Prüfung grundsätzlich zugrunde gelegt werden, um im Rahmen der gebiets- und artenschutzrechtlichen Prüfung die fehlende Schädlichkeit eines Vorhabens auch dann nachzuweisen, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64).

    Dieses ermöglicht - wie vorstehend dargelegt - nicht nur eine Überwachung der festgesetzten Grenzwerte, sondern auch rechtzeitige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass deren Überschreitung droht (vgl. zu den Anforderungen an ein notwendiges Risikomanagement BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 55).

    Dass für die gebietsschutzrechtliche Relevanz vorübergehender Störungen auch die natürliche Regenerationsfähigkeit des betroffenen Lebensraumtyps von Bedeutung ist, entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 48) sowie den Empfehlungen der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007, S. 27, 67).

    Zwar misslingt der Beweis der Unschädlichkeit eines Vorhabens, wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64).

    Denn rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 60).

    Nicht in den Schutzzweck einbezogen sind indes gebietsexterne Flächen, die von den im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden; sind diese auf die betreffenden Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall falsch abgegrenzt und muss auf die Nahrungshabitate ausgedehnt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2017 - C-142/16 - DVBl 2017, 838 Rn. 29, 33 f. und vom 7. November 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:883] - Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 7. August 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:649] - Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 36, 77, vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 132 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - Buchholz 451.91 Europ.

    Angesichts der genannten unterschiedlichen Ergebnisse wissenschaftlicher Studien sowie des Umstands, dass der unionsrechtliche Vorsorgegrundsatz im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zwar nach Möglichkeit eine Reduzierung bestehender wissenschaftlicher Unsicherheiten auf ein Minimum, nicht jedoch die Vergabe von Forschungsaufträgen verlangt, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 66), durfte sich der Planfeststellungsbeschluss an dem BMU-Schallschutzkonzept ungeachtet dessen fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit orientieren.

    Damit knüpft die gebietsschutzrechtliche Bewertung in nicht zu beanstandender Weise an die natürliche Regenerationsfähigkeit des betroffenen Lebensraumtyps an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 48; Lambrecht/Trautner, Fachkonvention, S. 27, 67).

    Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann allerdings unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen, etwa wenn sich Tierarten nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen, aufgrund ihrer Standortdynamik nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führt oder wenn sicher davon ausgegangen werden kann, dass sich die Population lediglich kurzzeitig rückentwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 45).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Keine Verletzung von GG Art 16a Abs 1 oder GG Art 103 Abs 1 durch

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14).

    Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 33 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 84).

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 67).

    Deren Anwendung ist grundsätzlich sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 103 f.).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

    Gegenteiliges hat auch der Senat in seinem Urteil zur A 20 bei Bad Segeberg (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 105) nicht gefordert.

    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das bau- und anlagebezogene Risiko des Verlusts von Einzelexemplaren auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 63).

    Etwas Anderes würde allerdings dann gelten, wenn es bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragene Hinweise auf mögliche Riffvorkommen der Erfassungsstufe 3 an genauer bezeichneten Stellen gegeben hätte; diesen hätte die Planfeststellungsbehörde nachgehen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 118).

    Durch die nachträgliche Anordnung des Einbaus von Retentionsbodenfilteranlagen, die Beigeladene und Beklagter bereits schriftlich angekündigt haben (vgl. Schriftsätze vom 4. und vom 7. September 2020), kann die Konzentration des in das Gewässer gelangenden Stoffs Benzo(a)pyren (Anlage 8 Tabelle 2 zur OGewV) verringert werden (s. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 36).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Soweit sich der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 auf weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 - DVBl 2004, 370 Rn. 52 und vom 28. Februar 2008 - C-2/07 - NuR 2008, 255 Rn. 26) sowie den Schlussantrag der Generalanwältin im Verfahren C-411/17 (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. November 2018 - C-411/17 [ECLI:EU:C:2018:972], Inter-Environnement Wallonie - Rn. 140) beruft, betreffen diese den Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren, mithin eine andere Fragestellung.

    (2) Soweit die Klägerinnen - wie auch der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 - geltend machen, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 weise für einen Fährbetrieb parallel zur FFBQ einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der Folge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenso wie diejenige, der Prognose lägen zu hohe Fährpreise für Lkw zugrunde, ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der FFBQ auszuschließen.

    (3) Die von dem Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 erhobenen Einwände behaupten ebenfalls lediglich geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen, führen jedoch auf keine offenkundige Fehlerhaftigkeit der Bedarfsfeststellung.

    (b) Soweit der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 rügt, der Planfeststellungsbeschluss verweise zu Unrecht auf Ausweichmöglichkeiten außerhalb des Schutzgebiets, hat die diesbezügliche Passage (PFB S. 714) nur eine die Verneinung einer Barriere im Schutzgebiet ergänzende Bedeutung; keinesfalls wird erst damit eine Barrierewirkung verneint.

    Für eine umweltverträgliche Unterwassersprengung gibt es die auch vom Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 anerkannte Technik des Blasenschleiers, durch den die Schallausbreitung um über 90 % reduziert werden kann.

    Die Voraussetzungen für eine zwingende Gebietsausweisung liegen insoweit nicht vor, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob - wozu sich die Klägerinnen des vorliegenden sowie die Kläger der Verfahren BVerwG 9 A 7.19 und 9 A 9.19 nicht abschließend bzw. übereinstimmend verhalten haben - alternativ eine Erweiterung des Gebiets "Staberhuk" oder eine Ausweisung als eigenständiges Gebiet in Betracht käme.

    Die ordnungsgemäße Kartierung wird weder durch die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlichten Ergebnisse der NABU-Tauchuntersuchung, die im Juli 2019 als Anlage zur Klagebegründung im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.19 eingereicht wurden, noch durch die Ergebnisse des im Juli 2020 veröffentlichten Abschlussberichts der CAU zu weiteren Riffvorkommen oder die im September 2020 durch die Klägerinnen vorgelegte Kartierung GE.

    Das LLUR nahm die Ergebnisse der NABU-Tauchuntersuchung (Schubert et al. 2019, Biotopkartierung im Fehmarnbelt im Mai 2019), die der Klagebegründung im Verfahren BVerwG 9 A 9.19 beigefügt war, zum Anlass, den Bereich vor Marienleuchte im Rahmen der ohnehin geplanten Ausfahrt eines Untersuchungsschiffs zu kartieren und insbesondere die NABU-Verdachtsfläche 2 (nordöstlich Puttgarden/Marienleuchte) zu untersuchen; die Verdachtsfläche 1 (nordwestlich Puttgarden) war bereits von dem zuvor genannten Untersuchungsauftrag "Fehmarn-Ost" umfasst, sodass keine gesonderte Überprüfung erforderlich war (vgl. Vermerk des MELUND vom 4. Juni 2020).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 BK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur UVP- einer SUP-Pflicht zu unterwerfen.

    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142).

    Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

    Der nicht eigentumsbetroffenen Klägerin zu 3 fehlt insgesamt die Rügebefugnis zur Geltendmachung gebietsschutzrechtlicher Mängel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 51).

    Die enteignungsbetroffenen Klägerinnen zu 1 und 2 haben einen Anspruch auf die gerichtliche Überprüfung der Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 60).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, mittels Forschungsvorhaben Lücken in den bisherigen Untersuchungen zum Fledermauszug zu schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

    Auch hinsichtlich behördlicher Untersuchungs-/Ermittlungsdefizite, die in Bezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die Rügebefugnis, da sie die Trassenführung nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 62).

    Denn eine noch detailliertere Kartierung liefe auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Gebiets hinaus, welche indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsichtlich des Gebietsschutzes - trotz der dort erforderlichen Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen - nicht gefordert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08
    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Braunkohletagebau "Garzweiler II" (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242) führt auf keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines ausnahmslos uneingeschränkten Überprüfungsanspruchs für Planbetroffene.

    Dem Ausmaß und dem Gewicht der Förderung des Gemeinwohlziels durch das Vorhaben sind die hierdurch nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit sowie die entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 186, 188 f.).

    Ebenso wenig, wie dieser hinter Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zurückbleiben und durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 191), vermittelt er einen darüber hinausgehenden, objektiv-rechtlichen Rechtsschutz.

    Die aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes erfordert vielmehr, dass dieser vor der Schaffung vollendeter Tatsachen gewährt wird und dass, soweit eine Enteignung auf behördlichen Vorentscheidungen aufbaut, die einer gerichtlichen Kontrolle noch nicht zugänglich waren, mit der Anfechtung der Enteignung auch diese Vorentscheidungen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 220 f.).

    Die vorstehend beschriebene Einschränkung der Rügebefugnis führt entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht zu einer verfassungswidrigen verfahrensbedingten Erschwernis oder gar Entwertung des Rechtsschutzes gegenüber einer unmittelbar gegen eine Enteignungsentscheidung gerichteten Adressatenklage (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 191).

    Dem steht nicht entgegen, dass Private, deren Eigentum für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, eine unzureichende Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesamtheit der von dem Vorhaben Betroffenen geltend machen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 216).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Braunkohletagebau bejaht, der in größerem Ausmaß Umsiedlungen erfordert (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 216, 230).

    Ist dieser hingegen dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, wie es bei Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben der Fall sein kann, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 178 ff.; Beschlüsse vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 , vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 - DVBl 2017, 1170 Rn. 24 ff., 36 f. und vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - NVwZ 2017, 949 Rn. 37).

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    Bezugspunkt hierfür ist jedoch nicht das einzelne Vorhaben, sondern der Plan als solcher (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 53).

    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142).

    Für die dem Klägerbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten indes nicht ausreichend; diese können daher inhaltlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 16 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 133).

    Es gibt keinen Rechtssatz, wonach Konflikte, die außerhalb des unmittelbaren Wirkungskreises des Vorhabens an einem anderen Ort durch das Zusammenwirken mehrerer Projekte entstehen, stets schon dem ersten Projekt zuzuordnen und bereits in diesem Zusammenhang zu bewältigen sind (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 127).

    Die Behörde ist in diesem (Regel-)Fall lediglich verpflichtet, sich bei der Planfeststellung des Abschnitts nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils Rechenschaft darüber abzulegen, ob nachteilige Wirkungen auf ein außerhalb gelegenes FFH-Gebiet, die der abschnittsweise geplante Verkehrsweg als solcher in seiner Gesamtheit hervorruft, bei der Verwirklichung weiterer Abschnitte voraussichtlich bewältigt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 , vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 127 f.; Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - Buchholz 406.403 § 44 BNatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 8 f.).

    Die Anwendung fachlich begründeter, d.h. nicht auf einer Interessenabwägung beruhender Schwellenwerte und Bagatellgrenzen begegnet hierbei keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 76 Rn. 144).

    Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - kann aber, wie bereits dargelegt, aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 170).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
    In diesem Fall führt eine Realisierung der vorgenannten Unwägbarkeiten infolge nachträglicher Erkenntnisse nicht zur Fehlerhaftigkeit der Modellierung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

    Eine neuerliche Beteiligung war daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 26 ff.).

    Gelingt dies, so unterliegt die Methodenwahl als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 Rn. 77 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 40).

    Sie widersprechen daher nicht der Ordnungsgemäßheit der Untersuchung, sondern müssen - etwa durch vorsorgliche Annahmen - bei der Modellierungsstrategie und bei der Beurteilung von Modellergebnissen berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

    Daher kann er grundsätzlich auch der Erheblichkeitsbeurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ZfW 2017, 234 Rn. 295, 298).

    Sie sind daher unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

    d) Die Frage, ob das Ziel eines guten Gewässerzustands bis zum Jahr 2027 bzw. für das Meeresgewässer gemäß § 45a Abs. 1 Nr. 2 WHG bis zum Ende des Jahres 2020 mit den im Maßnahmenprogramm nach § 82 bzw. § 45h WHG vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden kann, ist von den Genehmigungsbehörden bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der Bewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 586).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung;

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Verwaltungsverfahrensrecht - Vorsaussetzungen für ein einheitliches

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerwG, 04.08.2004 - 9 VR 13.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; Zuständigkeitskonzentration; Zusammentreffen

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 CB 81.87

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • BVerwG, 26.06.2017 - 6 B 54.16

    Gondelbahn

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Kommission / Finnland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Kein Baustopp für den Tiergartentunnel

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Übernahme Kaiser's durch Edeka: Beschwerde gegen Ministererlaubnis

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 99.95

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 3.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • EuGH, 27.10.2016 - C-290/15

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • EuGH, 07.06.2018 - C-671/16

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Wells

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 1.85

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06

    Eisenbahnverkehrsrecht: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Klagen gegen Teilstück der B 178 n abgewiesen

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 12.02.1993 - 4 ER 404.92

    Bestimmung des Gerichtsstands nach Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder

  • BVerwG, 13.09.1985 - 4 C 64.80

    Planfeststellungsverfahren im Fernstraßenrecht; Auslegungsfrist und Schließung

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14

    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

  • BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb;

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung; Differenzierung der artenschutzrechtlichen

  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 B 5.20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • BVerwG, 28.11.1995 - 11 VR 38.95

    Straßenplanung; Planfeststellung; Vermeidungsgebot; Eingriff; Natur und

  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 A 11.04

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 28.01.2004 - 9 A 27.03

    Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen - Zustimmungserfordernis -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

  • BVerwG, 14.10.1996 - 4 VR 14.96

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 16.03

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

  • EuGH, 15.12.2005 - C-344/03

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2010 - 8 A 4062/04

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verwaltungsverfahren - Gegenstand einer Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz

  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 18.96

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Keine Ansprüche Einzelner aus Straßenbaulast

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 B 37.00

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

  • BVerwG, 26.04.1996 - 11 VR 47.95
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 26.11.1991 - 7 C 16.89

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluß - Abfalldeponie

  • BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16

    Planrechtfertigung für Bundesstraße (Ortsumgehung); Existenzgefährdung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2012 - 8 A 281/10

    Anwendbarkeit des BImSchG zum Schutz vor von Gleisanlagen herrührenden

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • BVerwG, 11.04.2017 - 4 B 11.17

    Zulässigkeit von Nebenanlagen nach BauNVO

  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 167/02

    Zulässigkeit einer Enteignung zum Zwecke des Baus eines auf einem Dritten zu

  • BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06

    Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung;

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter;

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend enteignungsrechtliche

  • OVG Hamburg, 30.09.2004 - 1 Bf 162/04

    Offshore-Windenergiepark kontra Fischerei

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 11 A 1648/06

    Heranziehung der Grundsätze der DIN 4150 Teil 2 zur Beurteilung von

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10

    Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 27.05.1983 - 4 C 39.80

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 53.82

    Aufhebung - Planfeststellungsbeschluss - Aufgabe des Straßenbauvorhabens -

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

  • EuGH, 22.03.2012 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

  • BVerfG, 05.09.2002 - 2 BvR 995/02

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81

    D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 7.01

    Darlegungslast - Beweisantrag - Mangelnde Substantiierung - Entkräftete

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-671/16

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefungnis gegen schienenverkehrsrechtlichen

  • BVerwG, 10.10.1995 - 11 B 100.95

    Unzulässige Richtervorlage im Zusammenhang mit dem Bau einer

  • BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvL 10/14

    Verwaltungsprozeßrecht - Spruchkörperzuständigkeit nach dem

  • BVerwG, 19.03.1997 - 11 B 102.96

    Beseitigung eines Bahnübergangs; Vertrauen auf Aufrechterhaltung einer günstigen

  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87

    Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Ausforschungsantrag; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Chancengleichheit;

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    Militärflugplatz - Genehmigungsverfahren - Anhörungsverfahren -

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 11.85

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Fernstraßenrecht - Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch den

  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Zuständigkeit für eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes;

  • BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerwG, 15.05.1996 - 11 VR 3.96

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2016 - Kart 3/16

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts;

  • BVerwG, 16.07.2008 - 9 A 21.08

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 26.10.2005 - 9 A 33.04

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 103/99

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 29/65

    Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Nichtberücksichtigung des Vortrags der

  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Recht des Schienenverkehrs: Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt und

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 11.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

  • BVerwG, 20.02.2015 - 7 B 13.14

    Grünes Licht für die Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt -

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 3.15

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Nach Durchführung eines Planänderungsverfahrens mit erneuter umfassender Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2016/2017 (1. Planänderung) reichten die Vorhabenträger weitere Deckblätter und Unterlagen bei der Planfeststellungsbehörde ein (2. Planänderung), welche diese im Januar 2018 Trägern öffentlicher Belange, der Klägerin zu 1 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zuleitete.

    b) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 weise für einen Fährbetrieb parallel zur FFBQ einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der Folge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der FFBQ auszuschließen.

    Auch bei Bestandserfassungen, die im Rahmen der UVS von den Fährschiffen der Klägerinnen zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 aus durchgeführt wurden, wurden Schweinswale regelmäßig in einem Abstand von bis zu 300 m von den Fähren und damit in einer Entfernung erfasst, in welcher deren Schall einen Pegel von 152 dB und damit ein Vielfaches des Wertes von 140 dB erreicht.

    Die diesbezügliche Auflage 2.2.4 Nr. 14 (PFB S. 32 f.) hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mittels Protokollerklärung (Anlage 21 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) konkretisiert und damit den Bedenken der Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 an einer hinreichend eindeutigen Regelung der Arbeitsbereiche Rechnung getragen.

    Bestünde - entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses - bereits bei einer Lärmbelastung von 140 oder 144 dB die Gefahr einer Barrierewirkung, hätte diese sich bereits durch den Fährbetrieb der Klägerinnen zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 realisiert, deren - auch nach der Darlegung des Sachverständigen Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung deutlich lautere - Schiffe fast durchgängig den Fehmarnbelt von deutscher und dänischer Seite aus im Halbstundentakt, d.h. durchschnittlich alle 15 Minuten, durchqueren und noch in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 dB verursachen (Beigeladene, Schriftsatz vom 14. Februar 2020 S. 236).

    Die Voraussetzungen für eine zwingende Gebietsausweisung liegen insoweit nicht vor, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob - wozu sich der Kläger sowie die Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 und der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 7.19 nicht abschließend bzw. übereinstimmend verhalten haben - alternativ eine Erweiterung des Gebiets "Staberhuk" oder eine Ausweisung als eigenständiges Gebiet in Betracht käme.

    Angesichts dessen sowie der Vorbelastung des Meeresgebiets vor Puttgarden durch den Fährbetrieb der Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 ergeben sich danach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Land seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum mit dem Verzicht auf eine Gebietsausweisung des vorgenannten Meeresgebiets - etwa wegen eines bewussten Freihaltens des Trassenkorridors der FFBQ - überschritten hat.

    Die Klägerinnen im Parallelverfahren BVerwG 9 A 12.19 ließen infolge des Abschlussberichts eine weitere fachliche Untersuchung zum Vorkommen von Riffen im Bereich der Tunneltrasse und deren Umfeld durchführen; das Ergebnis wurde mit Schriftsatz vom 6. September 2020 im dortigen Verfahren vorgelegt (GE., Kartierung Riffflächen nördlich und östlich Puttgarden; Anlage K 167).

    Das Vorbringen der Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 bietet keinen Ansatz für die Annahme, nach den genannten Richtlinien des Unionsrechts müssten Umweltbelange generell höher gewichtet werden als andere gegenläufige Belange.

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

    Die Klagepartei, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 15.f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 25).

    Ein solcher Anspruch auf Überprüfung des geltend gemachten Rechtsfehlers scheidet aber aus, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (stRspr BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 33 ff.).

    Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 = juris Rn. 21; B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 740 f.).

    Zwar können gemeinsame Kreuzungsbauwerke zweier Planungen im Einzelfall für die Anwendung des § 78 VwVfG bzw. Art. 78 BayVwVfG ausreichen (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 741), ein besonderer, substanzieller Koordinierungsbedarf, der es rechtfertigen würde, von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ausnahmsweise abzuweichen, ist hier im Hinblick auf die beiden Brückenbauwerke jedoch nicht ersichtlich.

    Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Leitsatz und Rn. 37; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12 jeweils zu inhaltsgleichen Bestimmungen; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 14.8.2015 - 7 KS 148/12 - NVwZ-RR 2016, 254 = juris Rn. 28).

    Auch hinsichtlich behördlicher Untersuchungs-/Ermittlungsdefizite, die in Bezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die Rügebefugnis, da sie die Trassenführung nicht berühren (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 595; U.v. 24.2.2021- 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 64).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 656; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 152).

    Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 56; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (stRspr BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 = juris Rn. 78; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nämlich erst dann überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die von der Klagepartei wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 39; U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 = juris Rn. 39) hat sie nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG geltend gemacht.

    Das Vorbringen muss aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89).

    Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der Belange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 153; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715; BayVGH, U.v. 21.6.2022 - 8 A 20.40019 - juris Rn. 70).

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass dem Belang der Kosten ein erhebliches Gewicht in der Abwägung beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = juris Rn. 81; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715); Kostengesichtspunkte dürfen sogar den Ausschlag für die eine oder andere Planvariante geben (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 154 m.w.N.).

    Das Abwägungsgebot ist jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 73; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33= juris Rn. 656).

    Darüber hinaus stellen sich günstige Beschaffungsmöglichkeiten als bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten dar, die nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sind (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 77; BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 781 m.w.N.).

    Ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung genügt nicht (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

    Die Klagepartei, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 15.f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 25).

    Ein solcher Anspruch auf Überprüfung des geltend gemachten Rechtsfehlers scheidet aber aus, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (stRspr BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 33 ff.).

    Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 = juris Rn. 21; B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 740 f.).

    Zwar können gemeinsame Kreuzungsbauwerke zweier Planungen im Einzelfall für die Anwendung des § 78 VwVfG bzw. Art. 78 BayVwVfG ausreichen (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 741), ein besonderer, substanzieller Koordinierungsbedarf, der es rechtfertigen würde, von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ausnahmsweise abzuweichen, ist hier im Hinblick auf die beiden Brückenbauwerke jedoch nicht ersichtlich.

    Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Leitsatz und Rn. 37; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12 jeweils zu inhaltsgleichen Bestimmungen; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 14.8.2015 - 7 KS 148/12 - NVwZ-RR 2016, 254 = juris Rn. 28).

    Auch hinsichtlich behördlicher Untersuchungs-/Ermittlungsdefizite, die in Bezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die Rügebefugnis, da sie die Trassenführung nicht berühren (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 595; U.v. 24.2.2021- 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 64).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 656; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 152).

    Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 56; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (stRspr BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 = juris Rn. 78; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nämlich erst dann überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die von der Klagepartei wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 39; U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 = juris Rn. 39) hat sie nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG geltend gemacht.

    Das Vorbringen muss aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89).

    Sie gibt zwar die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zusammenfassend in Form einer indirekten Rede wieder (vgl. insb. Klagebegründung vom 22.2.2021, S. 149, 224), setzt sich aber mit dem Planfeststellungsbeschluss inhaltlich nicht auseinander (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89).

    Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der Belange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 153; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715; BayVGH, U.v. 21.6.2022 - 8 A 20.40019 - juris Rn. 70).

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass dem Belang der Kosten ein erhebliches Gewicht in der Abwägung beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = juris Rn. 81; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715); Kostengesichtspunkte dürfen sogar den Ausschlag für die eine oder andere Planvariante geben (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 154 m.w.N.).

    Das Abwägungsgebot ist jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 73; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33= juris Rn. 656).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

    Die Klagepartei, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 15.f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 25).

    Ein solcher Anspruch auf Überprüfung des geltend gemachten Rechtsfehlers scheidet aber aus, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (stRspr BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 33 ff.).

    Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 = juris Rn. 21; B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 740 f.).

    Zwar können gemeinsame Kreuzungsbauwerke zweier Planungen im Einzelfall für die Anwendung des § 78 VwVfG bzw. Art. 78 BayVwVfG ausreichen (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 741), ein besonderer, substanzieller Koordinierungsbedarf, der es rechtfertigen würde, von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ausnahmsweise abzuweichen, ist hier im Hinblick auf die beiden Brückenbauwerke jedoch nicht ersichtlich.

    Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Leitsatz und Rn. 37; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12 jeweils zu inhaltsgleichen Bestimmungen; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 14.8.2015 - 7 KS 148/12 - NVwZ-RR 2016, 254 = juris Rn. 28).

    Auch hinsichtlich behördlicher Untersuchungs-/Ermittlungsdefizite, die in Bezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die Rügebefugnis, da sie die Trassenführung nicht berühren (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 595; U.v. 24.2.2021- 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 64).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 656; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 152).

    Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 56; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (stRspr. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 = juris Rn. 78; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nämlich erst dann überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die von der Klagepartei wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 39; U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 = juris Rn. 39) hat sie nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG geltend gemacht.

    Das Vorbringen muss aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89).

    Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der Belange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 153; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715; BayVGH, U.v. 21.6.2022 - 8 A 20.40019 - juris Rn. 70).

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass dem Belang der Kosten ein erhebliches Gewicht in der Abwägung beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = juris Rn. 81; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715); Kostengesichtspunkte dürfen sogar den Ausschlag für die eine oder andere Planvariante geben (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 154 m.w.N.).

    Das Abwägungsgebot ist jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 73; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33= juris Rn. 656).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

    Die Klagepartei, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 15.f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 25).

    Ein solcher Anspruch auf Überprüfung des geltend gemachten Rechtsfehlers scheidet aber aus, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (stRspr BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 33 ff.).

    Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 = juris Rn. 21; B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 740 f.).

    Zwar können gemeinsame Kreuzungsbauwerke zweier Planungen im Einzelfall für die Anwendung des § 78 VwVfG bzw. Art. 78 BayVwVfG ausreichen (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 741), ein besonderer, substanzieller Koordinierungsbedarf, der es rechtfertigen würde, von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ausnahmsweise abzuweichen, ist hier im Hinblick auf die beiden Brückenbauwerke jedoch nicht ersichtlich.

    Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Leitsatz und Rn. 37; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12 jeweils zu inhaltsgleichen Bestimmungen; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 14.8.2015 - 7 KS 148/12 - NVwZ-RR 2016, 254 = juris Rn. 28).

    Auch hinsichtlich behördlicher Untersuchungs-/Ermittlungsdefizite, die in Bezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die Rügebefugnis, da sie die Trassenführung nicht berühren (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 595; U.v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 64).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 656; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 152).

    Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 56; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (stRspr BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 = juris Rn. 78; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nämlich erst dann überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die von der Klagepartei wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 39; U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 = juris Rn. 39) hat sie nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG geltend gemacht.

    Das Vorbringen muss aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89).

    Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der Belange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 153; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715; BayVGH, U.v. 21.6.2022 - 8 A 20.40019 - juris Rn. 70).

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass dem Belang der Kosten ein erhebliches Gewicht in der Abwägung beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = juris Rn. 81; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715); Kostengesichtspunkte dürfen sogar den Ausschlag für die eine oder andere Planvariante geben (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 154 m.w.N.).

    Das Abwägungsgebot ist jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 73; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33= juris Rn. 656).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

    Die Klagepartei, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 15.f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 25).

    Ein solcher Anspruch auf Überprüfung des geltend gemachten Rechtsfehlers scheidet aber aus, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (stRspr BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 33 ff.).

    Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 = juris Rn. 21; B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 740 f.).

    Zwar können gemeinsame Kreuzungsbauwerke zweier Planungen im Einzelfall für die Anwendung des § 78 VwVfG bzw. Art. 78 BayVwVfG ausreichen (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500 = juris Rn. 5; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 741), ein besonderer, substanzieller Koordinierungsbedarf, der es rechtfertigen würde, von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ausnahmsweise abzuweichen, ist hier im Hinblick auf die beiden Brückenbauwerke jedoch nicht ersichtlich.

    Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Leitsatz und Rn. 37; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12 jeweils zu inhaltsgleichen Bestimmungen; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 14.8.2015 - 7 KS 148/12 - NVwZ-RR 2016, 254 = juris Rn. 28).

    Auch hinsichtlich behördlicher Untersuchungs-/Ermittlungsdefizite, die in Bezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die Rügebefugnis, da sie die Trassenführung nicht berühren (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 595; U.v. 24.2.2021- 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 64).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 656; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 152).

    Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 10.15 - NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 56; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (stRspr BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660 m.w.N.).

    Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 = juris Rn. 78; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nämlich erst dann überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 98; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660).

    Die von der Klagepartei wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 39; U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 = juris Rn. 39) hat sie nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG geltend gemacht.

    Das Vorbringen muss aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89).

    Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der Belange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 153; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715; BayVGH, U.v. 21.6.2022 - 8 A 20.40019 - juris Rn. 70).

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass dem Belang der Kosten ein erhebliches Gewicht in der Abwägung beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = juris Rn. 81; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 715); Kostengesichtspunkte dürfen sogar den Ausschlag für die eine oder andere Planvariante geben (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 154 m.w.N.).

    Das Abwägungsgebot ist jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 73; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33= juris Rn. 656).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

    § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschließen und die sachliche Nachprüfung auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken; die Frage, wie weit der Anspruch auf gerichtliche Nachprüfung jeweils reicht, ist eine Frage der Begründetheit (std Rspr BVerwG, vgl. Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 29, Urt. v. 09.11.2017 - 4 A 19.16 -, juris Rn. 11, Urt. v. 06.04.2017 - 4 A 1.16 -, juris Rn. 15).

    Enteignungsbetroffene können sich deshalb gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht bloß mit dem Argument zur Wehr setzen, sie würden in ihren privaten Rechten verletzt, sondern darüber hinaus auch geltend machen, dass die Planfeststellung dem Allgemeinwohl zuwiderlaufe (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 31-33, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19).

    Einer gesonderten gesetzlichen Normierung bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 64 und v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 42).

    Die Klägerinnen und Kläger zu 1, 2, 4 bis 7, 10, 14, 15 sowie 20 bis 24 sind ebenso wie die übrigen Klägerinnen und Kläger nur mittelbar betroffen und können grundsätzlich nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht jedoch eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris Rn. 24, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 25, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beklagten zitierten Urteil (v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 73) sowohl die Rügebefugnis einer dort enteignungsbetroffenen Klägerin als auch einer dort nur mittelbar betroffenen Klägerin verneint, weil sie eine Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter nicht geltend machen könnten, bleibt die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG unbeachtet.

    Insoweit verlangt auch das Bundesverwaltungsgericht für eine hinreichende Anstoßwirkung durch die Allgemeinverständliche Zusammenfassung keine vollständige Wiedergabe aller Unterlagen oder die Ermöglichung einer umfassenden Prüfung und Bewertung des Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 86 m.w.N.).

    Verlangt wird lediglich eine vorausschauende Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (weiterhin stRspr BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 134 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 74, Beschl. v. 12.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris Rn. 31).

    Auch nach der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 55) durfte der Beklagte auf die Prüfung verzichten, ob die zur Finanzierung notwendigen Mittel schon bereitstehen.

    Auch handelt es sich nicht um geschützte Privatbelange, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 363, Beschl. v. 27.11.2018 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 60).

    Für die vier unmittelbar im Grundeigentum betroffenen Klägerinnen und Kläger zu 8 und 9 sowie zu 16 und 17 gilt, dass sich ihre Rügebefugnis im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und auf die Berücksichtigung solcher öffentlicher Belange beschränkt, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 363, Urt. v. 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 259, v. 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 37, v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Alternative eindeutig als die bessere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 660 m.w.N., Beschl. v. 09.07.2003 - 9 VR 1.03 -, juris Rn. 11).

    Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. auf die Ebene des Planvollzugs verlagert werden, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 744, v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 17).

    Sollte sich später herausstellen, dass von den Festsetzungen des Plans abgewichen werden muss, weil die Bauausführung Probleme aufwirft, die im Rahmen planerischer Abwägung bewältigt werden müssen, so ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, damit die insoweit notwendigen Entscheidungen durch die Behörde selbst getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 219, 275 f., 336, 744; v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 21, 50).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Aufteilung der als Abfindung festgesetzten Grundstücke unter den

    Nach Durchführung eines Planänderungsverfahrens mit erneuter umfassender Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2016/2017 (1. Planänderung) reichten die Vorhabenträger weitere Deckblätter und Unterlagen bei der Planfeststellungsbehörde ein (2. Planänderung), welche diese im Januar 2018 Trägern öffentlicher Belange, der Klägerin zu 1 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zuleitete.

    cc) Soweit die Kläger der Verfahren BVerwG 9 A 9.19 und BVerwG 9 A 12.19 geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen behauptet haben, hat der Senat im Verfahren BVerwG 9 A 12.19 ausgeführt:.

    Soweit [der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 und die Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 ] geltend machen, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 [des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 ] weise für einen Fährbetrieb parallel zur FFBQ einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der Folge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenso wie diejenige, der Prognose lägen zu hohe Fährpreise für Lkw zugrunde, ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der FFBQ auszuschließen.

    Im Übrigen hat der Senat hierzu im Parallelverfahren BVerwG 9 A 12.19 ausgeführt:.

    Bestünde durch die Beleuchtung von Bauschiffen ein Kollisionsrisiko, so müssten gerade die Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 , deren gleichfalls beleuchtete Fährschiffe ganzjährig auch nachts in einem bis zu halbstündigen Takt zwischen Rødbyhavn und Puttgarden verkehren und die ebenfalls Kollisionsrisiken geltend gemacht haben, über entsprechende Ereignisse berichten können.

    Auch bei Bestandserfassungen, die im Rahmen der UVS von den Fährschiffen der Klägerinnen zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 aus durchgeführt wurden, wurden Schweinswale regelmäßig in einem Abstand von bis zu 300 m von den Fähren und damit in einer Entfernung erfasst, in welcher deren Schall einen Pegel von 152 dB und damit ein Vielfaches des Wertes von 140 dB erreicht.

    Bestünde - entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses - bereits bei einer Lärmbelastung von 140 oder 144 dB die Gefahr einer Barrierewirkung, hätte diese sich bereits durch den Fährbetrieb der Klägerinnen zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 realisiert, deren - auch nach der Darlegung des Sachverständigen Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung deutlich lautere - Schiffe fast durchgängig den Fehmarnbelt von deutscher und dänischer Seite aus im Halbstundentakt, d.h. durchschnittlich alle 15 Minuten, durchqueren und noch in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 dB verursachen.

    Er ist darüber hinaus auch unbegründet; hierzu hat der Senat im Parallelverfahren BVerwG 9 A 12.19 ausgeführt:.

    Die artenschutzrechtliche Prüfung der Fledermäuse ist - auch unter Berücksichtigung der im Verfahren BVerwG 9 A 12.19 erhobenen Einwände - rechtmäßig.

    Die Beigeladene hat auf die Kritik der Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 dargelegt, dass hierbei nur das Standlicht eingeschaltet war, der Wagen mit 10 km/h fuhr und auf dem Dach ein Stereo-Mikrofon montiert war.

    Der Senat hat hierzu im Parallelverfahren BVerwG 9 A 12.19 Folgendes ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat im Verfahren BVerwG 9 A 12.19 wie folgt ausgeführt:.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Sie berühren daher weder erstmals oder stärker als bisher den Aufgabenbereich des Klägers noch wird darin eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 76 ).

    Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein Verkehrsbedarf besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, grundsätzlich aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 114).

    Die Bedarfsfeststellung kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 114).

    Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364 m. w. N.).

    b) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu den vorhabenbedingten Stickstoffeinträgen auf den Forschungsbericht von Balla u. a. (Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bd. 1099 der Reihe "Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik", Hrsg. BMVBS, November 2013) und den daraus entwickelten Stickstoffleitfaden Straße (FGSV, Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen - H PSE, 2019) stützt und dem Konzept der sogenannten Critical Loads unter Anwendung des vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums von 0, 3 kg N/(ha*a) folgt, welches die Grenze der unbedenklichen Immissionen markiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 63 ff. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 422 ).

    Im Übrigen ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 517 ; Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 16 ff.).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 656).

  • BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20

    Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos

    Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364 m. w. N.).

    Ein Vorgehen nach diesen Arbeiten lag dennoch für den Beklagten und die Beigeladene nahe: Den für unterschiedliche Arten von Vorhaben formulierten Ansatz von Bernotat/Dierschke (2016) hat die Rechtsprechung bereits gebilligt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 100 und Beschlüsse vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - Buchholz 406.403 § 44 BNatSchG Nr. 4 Rn. 28 und vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 17; ablehnend für das Anflugrisiko bei einer Bahnoberleitung BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 405 ).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.).

    Auf ein vom Kläger der Sache nach angestrebtes "Nullrisiko" ist die Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG dagegen nicht auszurichten (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364).

    (2018) kommt einiges Gewicht zu: Auch wenn das Bundesamt für Naturschutz keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernimmt, handelt es sich doch um eine Einschätzung, die der einheitlichen Praxis einer von der Vorhabenträgerin und der Planfeststellungsbehörde unabhängigen Fachbehörde dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 268 ) und die unter Auswertung der maßgeblichen Literatur in einem aufwändigen Prozess erarbeitet worden ist.

    Mercker beschreibt damit das Design künftiger Forschungen, zu denen die FFH-Verträglichkeitsprüfung aber nicht verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 213 und Rn. 397 ).

    Sein Beweisantrag ist vielmehr auf ein Forschungsvorhaben gerichtet, zu dessen Durchführung weder die Planfeststellungsbehörde noch das sie kontrollierende Gericht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 397).

    Einer Behauptung, die ohne Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 702 ).

  • BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22

    Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 4 MB 32/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21

    Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln;

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

  • BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

  • VGH Bayern, 01.03.2024 - 8 CS 23.2222

    Beschwerde eines Fischereiverbands im einstweiligen Rechtsschutz, Anordnung des

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2021 - 21 B 1453/21

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der

  • BVerwG, 12.09.2023 - 7 VR 4.23

    Erster Abschnitt der Ostsee-Anbindungsleitung-Leitung darf weiter gebaut werden

  • BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22

    Grünes Licht für den Weiterbau der B 169 bei Riesa

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 53/19

    Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster

  • BVerwG, 15.09.2023 - 7 VR 6.23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung gegen den

  • BVerwG, 10.11.2022 - 4 A 15.20

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Metelen und Wettringen

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 4 LA 163/21

    FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; FFH-Vorprüfung; Screening;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 D 337/21
  • BVerwG, 30.01.2024 - 11 VR 6.23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 54/19

    Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • BVerwG, 07.12.2023 - 9 B 16.23
  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerwG, 21.03.2023 - 4 A 9.21

    Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV Höchstspannungsfreileitung; Heilung

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer stiftungsaufsichtlichen Maßnahme im

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 7 KS 63/21

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durch Online-Konsultation

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 14.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerwG, 13.12.2023 - 11 B 1.23

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für ein

  • BVerwG, 10.11.2022 - 4 A 16.20

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Metelen und Wettringen

  • BVerwG, 30.01.2024 - 11 VR 5.23
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

  • VG Schleswig, 02.06.2021 - 12 B 10/21

    Enteignungsrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 05.03.2024 - 2 B 3/24

    Baugenehmigung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1941/22

    Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 2022

  • BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 7.20

    Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10
  • BVerwG, 22.01.2024 - 11 VR 7.23
  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 9.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich

  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 8 N 23.863

    Normenkontrollantrag gegen Straßenbebauungsplan - Saalequerung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2022 - DL 16 S 752/22

    Befangenheit eines Amtsträgers im Disziplinarverfahren - Heilung eines

  • BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20

    Klagen gegen eine Höchstspannungsleitung zwischen Frechen und Brühl erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1951/22

    Fehler einer Rechtsbehelfsbelehrung; Planfeststellungsbeschluss des

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2022 - 6 S 833/20

    Pflicht zur Auslegung der Kalkulation der bei verschiedenen im

  • BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22

    Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. §

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 10 A 1938/18
  • BVerwG, 22.06.2023 - 7 VR 3.23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und

  • BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 5.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19

    Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 17.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • VG Münster, 20.12.2021 - 10 K 2552/20

    Klagen gegen Neubau der Kreisstraße 76n in Steinfurt abgewiesen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochwasserschutzanlage;

  • BVerwG, 10.11.2022 - 4 A 17.20

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Metelen und Wettringen

  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012

    Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer

  • BVerwG, 11.05.2022 - 4 VR 3.21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den

  • BVerwG, 06.07.2021 - 9 B 51.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 19.21

    Gebot effektiven Rechtsschutzes angesichts der Bindungswirkung einer

  • BVerwG, 18.10.2022 - 9 VR 2.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Planänderungsbeschluss; Erteilung einer

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5612

    Erfolglose lärmschutzrechtliche Nachbarklage gegen die Genehmigung eines

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 16.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 A 1.22

    Planfeststellungsbeschluss "ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL, PRA 1, PA

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23

    Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 22 ZB 22.290

    Freistellung eines Grundstücks von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 11 D 79/19

    1. Die Nichtbeteiligung am Anhörungsverfahren lässt ohne Hinzutreten weiterer

  • VG Münster, 20.12.2021 - 10 K 2555/20

    Planänderungsbescheid, Präklusionsfrist, Planrechtfertigung, Abwägungsgebot,

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

  • VG Aachen, 05.12.2022 - 7 K 1381/22
  • BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

  • BVerwG, 29.07.2022 - 7 B 23.21

    Vorübergehende Inanspruchnahme des Grundbesitzes für die Durchführung von

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • BVerwG, 14.12.2022 - 4 VR 4.22

    Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer Zwischenentscheidung auf der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2023 - 1 M 275/17

    Hähnchenmastanlage; Erlöschensfolge des § 18 Abs. 1 BImSchG; unerlaubte

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40030

    Erfolglose Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5627

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes

  • VG Stade, 19.01.2023 - 1 B 1887/22

    Eingriff; Feldhecke; Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung;

  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 22 A 21.40003

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2023 - 21 A 2175/22

    Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33494
BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19 (https://dejure.org/2020,33494)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 (https://dejure.org/2020,33494)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 2020 - 9 A 6.19 (https://dejure.org/2020,33494)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rewis.io

    Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer gemeindlichen Feuerwehr; Fehmarnbelttunnel

  • doev.de PDF

    Planfeststellung Fehmarnbelt; Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer gemeindlichen Feuerwehr

  • rechtsportal.de

    GG Art. 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 28 Abs. 2
    Erschweren der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe einer Gemeinde zur Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr wegen zusätzlicher Kosten des Brandschutzes; Vollständiger und finanzkraftunabhängiger Ausgleich für solche zusätzliche Kostenbelastungen als Anspruch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zusätzliche Feuerwehrkosten als Einwand gegen ein Infrastrukturprojekt?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grünes Licht für die Fehmarnbeltquerung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehmarnbeltquerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Fehmarnbelt-Tunnel abgewiesen

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fehmarnbeltquerung: Zehn Klagen gegen geplanten Ostseetunnel

  • ndr.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.05.2019)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Eine Gemeinde kann gegen ein fachplanerisches Vorhaben geltend machen, dass es ihr wegen zusätzlicher Kosten des Brandschutzes die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 GG), eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, wesentlich erschwere oder gar unmöglich mache (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15).

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 GG), eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten (§ 2 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10. Februar 1996 ), durch das Vorhaben wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15).

    Die Gemeinde kann vor allem geltend machen, ein fachplanerisches Vorhaben störe nachhaltig eine bestimmte kommunale Planung, entziehe wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung oder beeinträchtige gemeindliche Einrichtungen - wie etwa eine freiwillige Feuerwehr - erheblich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 und vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 30).

    Die ursprüngliche Fassung stützte sich auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 18 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 49), wonach es ausreicht, wenn der Vorhabenträger durch eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet wird, vor Verkehrsfreigabe bzw. vor Baubeginn die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu belegen.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 14.09.2020 - LVerfG 3/19

    Zuständigkeitserweiterung ("Bezirkserweiterung") im Zusammenhang mit der Festen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Auf eine parallel geführte Kommunalverfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - das Bezirkserweiterungsgesetz mit der Landesverfassung insoweit für unvereinbar erklärt, als dort kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im neu zugewiesenen Zuständigkeitsbereich geschaffen worden ist.

    Zwar hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht dieses Gesetz mit Urteil vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - (juris) mit der Landesverfassung insoweit für unvereinbar erklärt, als kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im neu zugewiesenen Zuständigkeitsbereich geschaffen worden ist, und das Land Schleswig-Holstein verpflichtet, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage den Ausgleich zu schaffen.

    Nicht erforderlich ist, dass die für die Brandbekämpfung im fertig gestellten Tunnel neu zu errichtende Feuerwehrwache für eine hauptamtliche Wachabteilung (vgl. LVerfG SH, Urteil vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - juris Rn. 120) schon bei Baubeginn vollständig errichtet ist.

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens ihre Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

    Der geltend gemachte Status als staatlich anerkanntes Seeheilbad kann zwar grundsätzlich in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallen, wenn die Anerkennung von der Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung geschaffene Einrichtungen und getätigte Maßnahmen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 61).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann aber ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens ihre Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann aber ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2020 - 4 KS 5/16

    Straßen- und Wegerecht (Ausbau B 207) - Planfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Auch soweit sich die Planungen für die B 207 und für die Feste Fehmarnbeltquerung an der Anschlussstelle Puttgarden überschneiden, wird die Klägerin durch die im hiesigen Planfeststellungsbeschluss erfolgte Überplanung der Bundesstraße nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2020 - 4 KS 5/16 - juris Rn. 93 zum Planfeststellungsbeschluss betreffend den Ausbau der B 207).
  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Es spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 58).
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Es spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Die ursprüngliche Fassung stützte sich auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 18 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 49), wonach es ausreicht, wenn der Vorhabenträger durch eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet wird, vor Verkehrsfreigabe bzw. vor Baubeginn die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu belegen.
  • BVerwG - 9 A 5.19 (anhängig)

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Die als zu unbestimmt gerügte Nebenbestimmung 2.1 Nr. 1 (PFB S. 21) zur Nutzung der Schienenstrecke zwischen Fehmarn und Lübeck für den Güterfernverkehr ist im Rahmen der vergleichsweisen Beendigung des Klageverfahrens der Hinterlandgemeinden (9 A 5.19 ) um einen Entscheidungsvorbehalt zu Lärmbelangen gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG ergänzt worden.
  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt darauf verwiesen, es spreche "schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen" sei (BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 6.19, juris Rn. 16), diese Frage aber im Ergebnis unentschieden gelassen.

    Auch unter diesen Umständen scheitert der Planfeststellungsbeschluss daher nicht an einer - zumal evidenten - Europarechtswidrigkeit der Finanzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 6.19, juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den

    Sie ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 10).

    Die Planrechtfertigung ist - ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis einer Gemeinde (offengelassen: BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 12; bejahend: BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 194; BayVGH, U.v. 24.9.2021 - 8 A 19.40006 - KommJur 2021, 424 = juris Rn. 29) - entgegen der Auffassung der Klägerin gegeben.

    Die Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 10; U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21

    Stadt Fehmarn: Eilantrag gegen den Beginn der Bauarbeiten am Fehmarnbelttunnel

    Außerdem wird folgender neuer Satz 3 aufgenommen: "Mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung darf erst begonnen werden, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt wurde." Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, hier wird das Wort "vozugelegen" in "vorzulegen" korrigiert ." Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. November 2020 (- 9 A 6.19 -, juris) ab.

    Durch die Protokollerklärung sei nunmehr klargestellt, dass mit dem Bau des Vorhabens und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden ist (BVerwG, Urt. v. 01.11.2020 - 9 A 6.19 -, juris Rn. 21).

    Hinzu kommt, dass Einwendungen der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (- 9 A 6.19 -) abschließend behandelt worden sind und nicht dazu geführt haben, dass zugunsten der Antragstellerin Auflagen i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Planfeststellungsbeschluss ergänzt wurden.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21

    Errichtung einer Windenergieanlage; gemeindliches Selbstgestaltungsrecht;

    Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht kann durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden vielmehr nur ganz ausnahmsweise verletzt sein, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 zum Planfeststellungsrecht; siehe ferner Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.).

    Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 a. a. O. Rn. 25, vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 110 und vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63).

  • BVerwG, 09.12.2021 - 4 A 2.20

    Unbegründete Klage einer Gemeinde gegen die Höchstspannungsleitung Husum -

    Die Feuerwehr stellt zwar eine kommunale Einrichtung dar, die grundsätzlich durch ein Fachplanungsvorhaben beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 und vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Leitsatz 1).
  • BVerwG, 07.12.2021 - 4 BN 18.21

    (Keine) Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde wegen Auswirkungen einer

    Die Antragstellerin meint, das Normenkontrollgericht habe sich in rechtserheblicher Weise in Widerspruch gesetzt zu Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 177 Leitsatz 1 und Rn. 9 ).

    Die von der Beschwerde bezeichneten Aussagen im Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - geben demgegenüber die rechtliche Würdigung auf der Grundlage des Vorbringens der dortigen Klägerin wieder; danach schied dort eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus, sodass die Klagebefugnis nicht verneint werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).

  • VG Mainz, 21.02.2024 - 3 K 149/23

    Raumordnungsentscheidung keine EU-Beihilfe

    Dementsprechend bezieht sich der raumordnerische Entscheid nicht auf die Gewährung von Beihilfen, sondern nur auf die gesetzlich vorgesehene raumordnende Vorentscheidung für eine spätere Realisierung von Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6/19 -, BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 16, das einen Planfeststellungsbeschluss nicht als Beihilfe angesehen hat; OVG HH, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 Bf 492/19 -, NordÖR 2021, 495 = juris Rn. 109 [Planfeststellung]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 55/19

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen einen

    Eine Antragsbefugnis kann die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis von Gemeinden gegen fachplanerische Vorhaben (vgl. Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14 f.; Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - juris Rn. 9) herleiten.

    Soweit einer Gemeinde die Pflicht obliegt, im Fall eines Unglücksfalls bzw. Brandes in einem auf ihrem Gebiet angelegten Straßen- und/oder Eisenbahntunnel Hilfe zu leisten, was besondere Anforderungen an die technische Ausstattung und Ausbildung und das Training einer (Freiwilligen) Feuerwehr stellt, mag fraglich sein, inwieweit die Gemeinde ihre Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten, noch erfüllen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 und 3. November 2020, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 02.06.2021 - 12 B 10/21

    Enteignungsrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6/19 -, Rn. 20 f., juris - folgende Ausführungen gemacht (Unterstreichungen durch die Kammer):.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2021 - 5 S 1361/18

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eisenbahnrechtlichen

    Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 6.19 - juris Rn. 10).
  • BVerwG - 9 A 10.19 (anhängig)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

  • BVerwG - 9 A 5.19 (anhängig)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.2020 - 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33547
BVerwG, 27.10.2020 - 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19 (https://dejure.org/2020,33547)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2020 - 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19 (https://dejure.org/2020,33547)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19 (https://dejure.org/2020,33547)
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  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 9 A 6.19
    Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 22. September bis 1. Oktober 2020 (9 A 7.19, 9.19, 11.19, 12.19 und 13.19) sowie vom 6. Oktober 2020 (9 A 6.19 und 10.19) ergehenden Entscheidungen werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung und der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
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