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   VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12   

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VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12 (https://dejure.org/2013,38910)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18.10.2013 - 9 A 155/12 (https://dejure.org/2013,38910)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - 9 A 155/12 (https://dejure.org/2013,38910)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 20.03.2008 - M 12 K 07.5955

    Öffentlich-rechtliches Grabnutzungsrecht; Nachfolger eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12
    Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Gruppenberechtigten ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass das Vorhandensein eines vorrangig Berechtigten einen nachrangig Berechtigten nur dann ausschließt, wenn der vorrangig Berechtigte das Nutzungsrecht übernimmt (i. d. S. auch VG München, Urt. v. 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris).

    Dem steht weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, zumal ein Nutzungsrecht nur dann wirksam übergehen kann, wenn der Berechtigte dieses annimmt und sich damit den Regelungen der Friedhofsordnung unterwirft (VG München, Urt. v. 20.03.2008, a. a. O.; so auch Gaedke, a. a. O. m. w. N.).

    Denn insoweit hat er jedenfalls nicht "unverzüglich" im Sinne von § 24 Abs. 5 FO gehandelt (vgl. dazu VG München, Urt. vom 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris), was aus der Sicht des Gerichts keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2002 - 8 LA 135/02

    Beschränkung; Friedhofsträger; Grab; Grabnutzungsrecht; Wahlgrabstätte

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12
    Galt dieses Recht auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Friedhofsordnung vom 27.06.2002 fort, werden durch diesen Rechtsakte auch die Rechte an dieser Grabstätte geregelt (so auch OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2002, 8 LA 135/02, juris); § 30 FO unterwirft allein die Nutzungszeit und die Gestaltung dem zum Zeitpunkt der Verleihung geltenden Recht.
  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 45.65

    An den Friedhöfen bestehende Nutzungsverhältnisse als öffentliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12
    Bei einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof können daher die Verwaltungsgerichte angerufen werden (BVerwGE 25, 364 ff.; Eyermann/Rennert, a. a. O., Rn. 94).
  • VG Bayreuth, 04.11.2004 - B 2 K 03.1884
    Auszug aus VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12
    Dem Beklagten steht es dabei frei, welchen sachgerechten "Anknüpfungspunkten" für die Rechtsnachfolge er den Vorrang einräumt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 04.11.2004, B 2 K 03.1884, juris).
  • VG Würzburg, 07.05.2003 - W 2 K 02.796
    Auszug aus VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12
    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der urkundlichen Bestätigung des Überganges um einen - feststellenden - Verwaltungsakt oder lediglich um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden des Beklagten im Interesse der Rechtsklarheit (Nachweisbarkeit) für den Nutzungsrechtsinhaber handelt, stünde selbst die Annahme eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 35 VwVfG - wofür aus der Sicht des Gerichts Gewichtiges sprechen dürfte (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 07.05.2003, W 2 K 02.796, juris) - sowie die nunmehr bestehende Kenntnis des Klägers von den dem Beigeladenen ausgehändigten Urkunden seinem Anspruch nicht entgegen.
  • BFH, 22.01.2020 - II R 41/17

    Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten

    a) Bei dem durch den Friedhofsträger in der Handlungsform des Verwaltungsakts (vgl. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) verliehenen Grabnutzungsrecht handelt es sich in der Regel um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht, das in der Person des Rechtsinhabers besteht (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts --VG-- Magdeburg vom 18.10.2013 - 9 A 155/12, unter I.2.a; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2018, 1832, Rz 11).
  • VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268

    Neuerwerb des Grabnutzungsrechts

    Zumal die in § 15 Abs. 9 FBS vorgesehene Umschreibung der Verleihungsurkunde gerade der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bezüglich der für den Friedhofsträger nicht immer offensichtlichen Rechtsnachfolge dienen soll (vgl. VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

    Speziell für die Umschreibung einer Grabrechtsurkunde leiten sich die Bestimmtheitsanforderungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zudem zusätzlich aus der notwendigen Eingebundenheit des Friedhofsträgers bei der Zuordnung der Grabnutzungsrechte her (vgl. dazu: VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es bei der zum Rechtsübergang notwendigen Zustimmung des übernehmenden Angehörigen gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 FBS nicht allein auf die innere Haltung des übernahmebereiten Angehörigen an, sondern auf die dem Beklagten als Friedhofsträger erklärte Bereitschaft zur Übernahme, die sich - als materielles Pendant zum verfahrensrechtlichen Antrag - als empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082

    (Nicht-)Vererbbarkeit der Grabberechtigung

    Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - BayVBl 2013, 280 Rn. 8), kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden (Gaedke, a.a.O., S. 277; VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 21).
  • VG Schwerin, 13.01.2014 - 4 A 1200/11

    Friedhof einer Kirchengemeinde - Rechtsweg; Haftung des Erben für

    Das gilt auch für den hier streitigen Bescheid über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Oktober 1992 - 8 L 4451/91 -, NVwZ-RR 1994, 49 = juris, Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 9 A 155/12 -, juris zu einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof).

    Dabei hat es sich entgegen dem Wortlaut allerdings nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft des Kaufs (damals dann noch nach dem ZGB der DDR) einer Immobilie gehandelt (vgl. § 12 der Friedhofsordnung aus dem Jahre 1939), sondern um einen Tatbestand des Erwerbs eines subjektiv-öffentlichen Rechts zur zeitlimitierten Nutzung dieser Grabstätte (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 18. Oktober 2013 - 9 A 155/12 -, juris, Rn. 21), bei dem nur hervorgehoben werden sollte, dass dieser nicht unentgeltlich geschieht.

    kommt es danach im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, sondern erst für künftige Friedhofunterhaltungsgebühren der Jahre 2012 ff. Insofern kann die vom Kläger sinngemäß gestellte Frage, ob der kirchliche Satzungsgeber eine solche - vom staatlichen (Erb-) Recht abweichende - Regelung treffen kann bzw. muss (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 18. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 21 ff.), offen bleiben.

  • VG Köln, 10.08.2021 - 22 K 3112/20

    Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab

    vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl., § 1922 Rn. 8; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Seite 270 ff., 274 (Rn. 57: die Verleihung des Nutzungsrechtes bedarf grundsätzlich der Schriftform; das Recht entsteht erst mit der Erteilung der Verleihungsurkunde, die konstitutiven Charakter hat), 277; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998 - 19 A 1320/98 - juris, Rn. 21 f. m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris, Rn. 10 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris, Rn. 18 ff.

    Ob es sich bei diesem Schriftstück lediglich um eine rein deklaratorische, d.h. feststellende bzw. bestätigende oder aber um eine konstitutive und damit rechtsbegründende Erklärung im Hinblick auf die Inhaberschaft des Nutzungsrechtes an der in der Urkunde bezeichnete Grabstätte handelt, vgl. dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Seite 278 unter Verweis auf VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris, Rn. 18 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 07.05.2003 - W 2 K 02.796 - juris; a.A. im dortigen Fall wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris, Rn. 10 ff.

  • VG Magdeburg, 13.05.2014 - 9 A 133/13

    Umbettungsverlangen eines Grabnutzungsberechtigten

    Andere Rechtsgründe für den Übergang des Nutzungsrechts sind weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal auch die hier einschlägigen Vorschriften außerhalb des Erbrechts (vgl. Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 [GBl. DDR I Nr. 18, S. 159] sowie Friedhofsordnung kommunaler Friedhof B-Stadt 1975) eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der Inhaberschaft eines Grabnutzungsrechts nicht vorsahen (vgl. zur Rechtsnachfolge VG Magdeburg, Urt. v. 18.10.2013, 9 A 155/12 MD, JURIS).
  • VG Saarlouis, 25.03.2019 - 3 L 182/19

    Bestattungs- und Friedhofsrecht

    Bei dem hier in Rede stehenden, vom Antragsgegner am 02.10.1992 verliehenen(Vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte), Grabnutzungsrecht an einem Reihengrab handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht, dass, da es nicht den Regelungen des bürgerlichen Erbrechts (§§ 1922 BGB ff.) unterworfen ist(Vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, Kommentar, 78. Aufl., § 1922 Rn. 8; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.04.2016 -2 LB 25/15-, juris), allein in der Person des Rechtsinhabers (hier: Herr A. A.) besteht(Vgl. nur VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 -9 A 155/12-, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 04.11.2004 -B 2 K 03.1884- m.w.N., juris).
  • VG Magdeburg, 20.09.2017 - 9 A 589/16
    Da es sich bei dem Grabnutzungsrecht jedoch um ein von der Behörde "verliehenes" öffentlich-rechtliches Sonderrecht handelt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 -, juris), können Mehrheitsbeschlüsse nicht solche Umstände betreffen, die das Grabnutzungsrecht selbst betreffen.
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