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   BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15   

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BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15 (https://dejure.org/2016,38439)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 (https://dejure.org/2016,38439)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 (https://dejure.org/2016,38439)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 73 Abs. 2 und 3
    Abschnitt; Abschnittsbildung; Alternativenprüfung; Artenschutz; Aufwertungsbedürftigkeit; Aufwertungsfähigkeit; Ausgleichsmaßnahme; Auslegung; Auslegungsort; Barrierefreiheit; Beeinträchtigungsverbot; Bewirtschaftungsziele; Eingriff; Elbtunnel; Erhaltungsziele; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 4 UVPG, § 16 Abs 2 UVPG, § 17 S 2 FStrG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 34 Abs 1 BNatSchG
    Planfeststellung Straßenrecht (Elbquerung BAB A 20)

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 zwischen Drochtersen und der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein (Elbquerung); Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren; Beschränkung der Prüfung der ...

  • rewis.io

    Planfeststellung Straßenrecht (Elbquerung BAB A 20)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nord-West-Umfahrung Hamburg; Elbtunnel; Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Öffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung; Auslegungsort; Barrierefreiheit; Linienbestimmung; Raumordnungsverfahren; Landesplanerische Feststellung; erneute Auslegung; Planungsänderung; ...

  • rechtsportal.de

    Klage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 zwischen Drochtersen und der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein (Elbquerung); Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren; Beschränkung der Prüfung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Planfeststellung Straßenrecht (Elbquerung BAB A 20)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • heise.de (Pressebericht, 10.11.2016)

    Klagen gegen A20-Elbquerung abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Elbtunnel kann in Niedersachsen gebaut werden...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei: Klagen gegen Elbtunnel der A20 ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen gewinnt im Streit um Elbtunnel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vogelschutzgebiet als geeignete naturschutzrechliche Ersatzmaßnahme

  • juve.de (Kurzinformation)

    A20-Elbtunnel: Niedersachsen siegt mit Görg gegen BUND

Besprechungen u.ä.

  • kk-rae.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Elbtunnel bei Glückstadt, Verschlechterungsverbot, Fachbeitrag Wasser

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 215
  • NVwZ 2017, 1294
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben gilt darüber hinaus der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung mit der Folge, dass die Auslegung grundsätzlich auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt werden kann, sofern nicht das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet oder ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die Möglichkeit der dortigen Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 15).

    Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    Diese sind vielmehr in dem Verfahren zur Linienbestimmung auszulegen, und die Öffentlichkeit ist gemäß § 15 UVPG in diesem Verfahren zu beteiligen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    a) Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 33).

    Darüber hinaus muss die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erneut beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 34).

    Anders als im Verfahren bezüglich des schleswig-holsteinischen Tunnelabschnitts (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 31 ff.) wurden daher mit dem vorliegenden Fachbeitrag keine Überlegungen von einer Komplexität in das Planfeststellungsverfahren eingebracht, die eine erneute Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit erforderten.

    Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen und knüpft auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 43 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 34).

    Danach begegnen die Beschränkungen des Vorhabens und - daraus folgend - der Umweltverträglichkeitsprüfung auf einen "halben Tunnel" keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 42 ff.).

    Auch sonst ergeben sich bei einer Aufteilung eines funktional zusammengehörenden Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte keine Defizite bei der Verträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 45).

    bb) Es besteht weiterhin kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der fachplanerische Begriff des Vorhabens mit dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 46 f.).

    Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilabschnitten durchzuführen, so bildet daher grundsätzlich das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist, den Bezugspunkt auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 47).

    cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit, eine Gesamt-UVP für das gesamte Autobahnvorhaben anzustellen, auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 48 ff.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 52 ff.) mit umfassender Begründung dargelegt, weshalb hierauf verwiesen wird.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 61 ff.) kann daher verwiesen werden.

    Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 99).

    Nachdem das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren so weit vorangeschritten ist, dass in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL), verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 122, 124 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 128).

    Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129).

    Von der Arbeitshilfe des Bundes sowie den Empfehlungen von Brinkmann u.a. (Naturschutz und Landschaftsplanung 28 , 229 ) wich die vorliegende Untersuchung nur insofern ab, als darin für Mai bzw. Juni jeweils zwei Begehungen empfohlen werden; jedoch enthält die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, deren Eignung sowohl der Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 47 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129) als auch der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) (in dessen Zeitschrift "Nyctalus", Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011) betont haben, diese Empfehlung nicht.

    Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht schon deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und "strengere" Anforderungen für richtig hält (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 134).

    Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Dessen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, solange das Risiko einer Tötung dasjenige nicht übersteigt, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem Bestandteil des Naturraums immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30).

    Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30. Dezember 2014 mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 und 10.15 - (NVwZ 2016, 1710) aufgrund der dort unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

    Der der Planung zugrunde gelegte Prognosehorizont ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Trassenwahl (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 166).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 169).

    Diese rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit den Folgeabschnitten beugt in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 104; Beschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 4).

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen und knüpft auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 43 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 34).

    Eine Teilplanung kann daher nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben (BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 35).

    Der gegenteilige Schluss, einer fachgesetzlich zulässigen Abschnittsbildung stehe eine UVP-rechtliche Pflicht zur mehrere oder alle Abschnitte umfassenden Verträglichkeitsprüfung entgegen, kann hieraus ebenso wenig gezogen werden wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - (ZUR 2016, 665 = juris Rn. 38).

    Zwar sind dort gemäß der nach § 32 Abs. 5 BNatSchG aufgestellten Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) und bis zu deren Erlass unter Umständen unmittelbar aufgrund Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - im Rahmen des Gebietsmanagements vorhabenunabhängig Maßnahmen zur Erhaltung sowie zur Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen zu ergreifen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 151 f.).

    Nachdem die EU-Kommission das auf Verstöße gegen die Pflicht zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten gestützte Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 eingestellt hat, ist jedoch die Indizwirkung des IBA-Verzeichnisses entfallen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - juris Rn. 90).

    Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStrG - strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 160).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStrG - strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 160).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt das Verschlechterungsverbot für jeden Typ eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50 und vom 4. Mai 2016 - C-346/14 [ECLI:EU:C:2016:322], Schwarze Sulm - Rn. 64).

    Damit trägt das CIS-Dokument zugleich dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34).

    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 70).

    Allerdings widerspräche die Annahme, Beeinträchtigungen verstießen nur dann gegen das Verschlechterungsverbot, wenn sie sich nach einer Abwägung der negativen Auswirkungen auf die Gewässer gegen die wasserwirtschaftlichen Interessen als erheblich darstellten, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 68).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    aa) Die Beklagte hat mit der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens sowie der Kompensationswirkungen der Ersatzmaßnahme E1CEF die Grenzen ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 145) nicht überschritten.

    Allerdings sind nicht nur die in der Gebietsmeldung ausdrücklich benannten, sondern auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Lebensraumtypen charakteristisch vorkommenden, d.h. solche Arten, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Lebensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52).

    Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52 f.).

    Zwar kann es erforderlich sein, wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit umweltschützender Maßnahmen durch die Anordnung von Beobachtungs- sowie von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall eines nachträglichen Fehlschlagens der Wirksamkeitsprognose Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83 und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 54 f.; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 44 Rn. 75).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Änderungen, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist, erfordern indes unabhängig von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, § 73 Abs. 8 VwVfG ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).

    Die Grenze einer wesentlichen Änderung des Vorhabens ist überschritten, wenn ein planfestzustellender Straßenabschnitt dahingehend geändert wird, dass er durch eine Anbindung an das übrige Verkehrsnetz erstmals eine eigenständige Verkehrsfunktion erhält (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine summarische Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 115).

    Dessen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, solange das Risiko einer Tötung dasjenige nicht übersteigt, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem Bestandteil des Naturraums immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Weitere Voraussetzung ist nicht, dass der ökologische Wert dieser Flächen geringer ist als derjenige des für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grund und Bodens (anders in einem obiter dictum BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14).

    Weitere Voraussetzung ist nicht, dass der ökologische Wert dieser Flächen geringer ist als derjenige des für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grund und Bodens (anders in einem obiter dictum BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14).

    Entscheidend ist vielmehr die ökologische Gesamtbilanz aus der Verschlechterung durch die Baumaßnahme einerseits und der ökologischen Aufwertung der Kompensationsfläche andererseits (so auch BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14).

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 50).

    Auch wenn eine länderübergreifende Abschnittsbildung nicht ausgeschlossen ist, ist im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung die Bildung eines nur ein Bundesland berührenden Planfeststellungsabschnitts nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 51).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99).

    Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebietes beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30).

    Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52 f.).

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
    Eine Teilplanung kann daher nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben (BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 35).

    Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse einer praktikablen, effektiv handhabbaren und leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 ).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

  • BVerwG, 06.04.2011 - 9 VR 1.11

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 112, Ortsumgehung

  • BVerwG, 07.07.2010 - 7 VR 2.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2008 - 4 LB 15/06
  • EuGH, 11.02.2015 - C-531/13

    Kornhuber u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 B 105.94

    Fernstraßen - Eingriff in Natur - Ersatzmaßnahmen - Planfeststellung

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

  • BVerwG, 04.08.2004 - 9 VR 13.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; Zuständigkeitskonzentration; Zusammentreffen

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 28.01.2009 - 7 B 45.08

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Eingriff in Natur und Landschaft;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • Drs-Bund, 29.06.2004 - BT-Drs 15/3441
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 25.78

    Zeitlicher Umfang der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Nach der Rechtsprechung des 9. Senats (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 25) muss die Öffentlichkeit unabhängig davon nach § 9 Abs. 1 UVPG dann neu beteiligt werden, wenn im ergänzenden Verfahren eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird.

    Bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, signifikant erhöht, darf daher nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefahr durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 83).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - 11 B 1129/18

    Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden

    vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (299 f.) = juris, Rn. 38, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 (42 f.) = juris, Rn. 22, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145 (152 f.) = juris, Rn. 36, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 (109) = juris, Rn. 99, vom 15. Juli 2017 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631 (1636) = juris, Rn. 33, und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris, Rn. 67 (insoweit nicht in BVerwGE 156, 215 veröffentlicht), sowie Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 -, NuR 2015, 772 (776) = juris, Rn. 23.
  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG a.F. knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachgesetzliche Sachentscheidung durch Ermittlung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 215] Rn. 31).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Vielmehr genügt es, wenn eine hinreichende Anstoßwirkung für die betroffene Öffentlichkeit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 21).

    Die Arten müssen zudem für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen und deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52 f., vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 54 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ.

    Auch die Eignung der hier zugrunde gelegten "Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein" vom Juli 2011 (im Folgenden: Arbeitshilfe Fledermäuse) hat der Senat wiederholt bestätigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 76 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 129).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

    Auch wenn grundsätzlich ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst bleiben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 120 f.), trifft der Einwand der Klägerinnen der Sache nach nicht zu.

    Eine Anrechnung scheidet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers vielmehr nur dann aus, wenn die Maßnahme bereits aufgrund anderer verbindlicher Vorgaben, etwa aufgrund einer Kompensationsverpflichtung aus einem anderen Vorhaben, realisiert werden muss (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 54).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Gleichwohl bestehen nach Auffassung des Senats weiterhin (s. bereits BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 101 ff.) keine Zweifel daran, dass dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer dadurch entsprochen werden kann, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht.

    Das ändert nichts an der Aussage des Senats im Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 76) zur grundsätzlichen Eignung der Arbeitshilfe Schleswig-Holstein für die artenschutzrechtliche Beurteilung bei Straßenbauvorhaben im sonstigen Landesgebiet.

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Mit der Zulässigkeit dieses Konflikttransfers in ein nachgelagertes Verwaltungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 121) setzt sich der Kläger nicht auseinander.

    Zwar genügt es regelmäßig, auf Lösungen zurückzugreifen, die langjährig erprobt sind und in den einschlägigen Regelwerken - unter anderem in den RAS-Ew - ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 114).

    Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 30 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 112).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Verschlechterungsverbot für kleine Gewässer, die keinen eigenen Oberflächenwasserkörper bilden und auch nicht mit anderen Gewässern zu einem Oberflächenwasserkörper zusammengefasst worden sind, aber auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper, mit dem sie verbunden sind, die Bewirtschaftungsziele erreicht (BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 105 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 44).

    Zwar durfte die - wie ausgeführt - befristete Landesplanerische Feststellung dem Planfeststellungsbeschluss nur zugrunde gelegt werden, soweit die im Raumordnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse weiterhin belastbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 45 ).

    Hinzu kommt, dass sich ausweislich der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen eine Standardmethode zur Ermittlung des Parkraumbedarfs für LKW noch nicht herausgebildet hat (ERS 2011, S. 40) und den Behörden in solchen Fällen bei der Entwicklung eigener, fallbezogener Methoden ein erweiterter Spielraum zusteht, soweit die gewählte Methode transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6; Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 112).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben gilt darüber hinaus der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung mit der Folge, dass diese grundsätzlich auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt werden kann, sofern nicht das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet oder ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die Möglichkeit der dortigen Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 20 ff., vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 68 Rn. 16).

    Diese orientiert sich am Bild des mündigen Bürgers, der gegebenenfalls vor Ort darauf hinwirken kann, dass etwaige Beeinträchtigungen behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 18 ).

    Dies ist, wie der Senat wiederholt festgestellt hat, hinsichtlich der A 20 der Fall (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 26, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 54 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 48).

    Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen daher zunächst prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs im Zeitpunkt der Planfeststellung noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 68 Rn. 45, vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 124 und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 44).

    Entscheidend ist die ökologische Gesamtbilanz aus der Verschlechterung durch die Baumaßnahme einerseits und der ökologischen Aufwertung der Kompensationsfläche andererseits (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 68 Rn. 52 m. w. N. ).

    Zudem dürfen Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind und deshalb ein vergleichsweise geringes Verbesserungspotential aufweisen, regelmäßig nur nach vorheriger Prüfung, ob nicht auf eine Alternativfläche mit geringer ökologischer Wertigkeit zurückgegriffen werden kann, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 7 B 45.08 - Buchholz 406.400 § 18 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 13 f.; Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 68 Rn. 60 ; OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 LB 15/06 - NuR 2009, 210 ).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine summarische Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 68 Rn. 31 f. m. w. N. ).

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Unverzichtbar ist dabei auch, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr fachlicher Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6 und Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 112).

    Damit beschränkte sich der Fachbeitrag nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Lösung der mit dem Bau und der Nutzung einer Autobahn üblicherweise verbundenen Entwässerungsprobleme und erforderte keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 27).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Nach vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt hieraus, dass neben dem Plan alle Unterlagen auszulegen sind, die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind, um die Anstoßwirkung zu gewährleisten; wegen ihres Bezugs zur Anstoßwirkung erstreckt sich die Auslegungspflicht aber nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun und den festgestellten Plan vollziehen zu können (vgl. z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73, Rn. 60, unter Hinweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 19 und Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, "Elbquerung A 20 II", BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 20).

    Soweit der Kläger darüber hinaus noch moniert, dass der Raumordnerische Entscheid vom Juni 2006 (Ordner 26, Teil IV) mit einer "Bewertung untersuchter Trassenvarianten", auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt, nicht Gegenstand der ausgelegten Unterlagen war, war dies nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht erforderlich: Danach müssen die Unterlagen aus einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren nicht erneut ausgelegt werden, zumal in diesen Verfahren bereits die Öffentlichkeit zu beteiligen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 21).

    Geht ein wasserrechtlicher Fachbeitrag in seiner Ermittlungstiefe und Komplexität hingegen nicht wesentlich über das hinaus, was bereits in den ausgelegten Unterlagen behandelt worden war, sondern legt nur in weitgehender Übereinstimmung mit den bereits ausgelegten Unterlagen dar, dass es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers kommen wird, so zwingt der Umstand, dass der wasserrechtliche Fachbeitrag erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wurde, die Behörde nicht zu einer erneuten Auslegung (so: BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 27).

    Der Sache nach handelt es sich daher um die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in zwei Teilabschnitte, wenn auch mit unterschiedlichen Vorhabenträgern, auf die die Rechtsgrundsätze zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen Anwendung finden (davon geht das Bundesverwaltungsgericht etwa in den beiden Urteilen zum länderübergreifenden Vorhaben eines Elbtunnels im Verlauf der A 20 bei Glückstadt aus, vgl. Urteile vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 104 und vom 10. November 2016, a. a. O., Rn. 127.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit gerade auch in Fällen der Abschnittsbildung an Ländergrenzen bei länderübergreifenden Straßenbauprojekten bestätigt: Danach beugt eine rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit Folgeabschnitten in der Weise, dass mit dem Bau des Abschnitts erst begonnen werden darf, wenn auch für die Folgeabschnitte auf dem Gebiet anderer Bundesländer vollziehbare Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen, in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18/15 -, "Elbquerung A 20 II", BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 102 und 127, m. w. N.).

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10. November 2016, a. a. O.) entschiedenen Fall enthält die Regelung vorliegend zwar nicht den ausdrücklichen Zusatz "und wenn gegen die Vollziehbarkeit entweder kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wurde" (vgl. die Wiedergabe in Rn. 127 des Urteils).

    Soweit er in Anknüpfung an ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, den beiden gebildeten Abschnitten fehle eine eigenständige Verkehrsfunktion, weil beide Abschnitte jeweils "in der Mitte des Rheins" endeten und daher für sich genommen nicht nutzbar seien, setzt er sich nicht hinreichend mit der (insbesondere neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander: Danach begegnet eine Abschnittsbildung auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der planfestgestellte Autobahnabschnitt zwar an einer Seite zum Beispiel "auf der grünen Wiese" endet und daher für sich gesehen keine eigenständige Verkehrsfunktion hat, aber der Bau des Abschnitts von einer nachfolgenden Maßnahme abhängig gemacht wird, die den Anschluss an das übrige Verkehrsnetz auch an der "offenen Seite" sicherstellt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, "A 60", a.a.O., Rn. 41); soweit ursprünglich noch gefordert wurde, dass der Planfeststellungsbeschluss für den nachfolgenden Abschnitt nicht nur sofort vollziehbar, sondern unanfechtbar geworden sein muss (so BVerwG, a.a.O.), hat das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderung - wie bereits dargestellt - inzwischen in den Fällen des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG ausdrücklich aufgegeben und verlangt insoweit nur noch die Vollziehbarkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013, "A 14", a.a.O., Rn. 82 und vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 127).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG 2010 das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von Zuständigkeitsgrenzen weder nach nationalem noch nach europäischem Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider Tunnelhälften durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 42 ff. und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 30 ff.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40).

    Grundsätzlich sind umweltrechtliche Folgen eines Vorhabens bei dessen Genehmigung unabhängig davon zu bewältigen, ob eine Beeinträchtigung in dem Gebiet zu besorgen ist, für das die Planfeststellungsbehörde örtlich zuständig ist, und darf ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 120 f.).

    Auch die Eignung der hier zugrunde gelegten "Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein" vom Juli 2011 (im Folgenden: Arbeitshilfe Fledermäuse) hat der Senat wiederholt bestätigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 76 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 129).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 11 D 13/18

    Klage gegen Neubau der B 508n in Kreuztal teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 2.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 3.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 17.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21

    Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für

  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 11 D 81/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss über den sechsstreifigen Ausbau der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2019 - 7 KS 78/17

    Deponie; Neuntöter; Standarddatenbogen; Verträglichkeitsprüfung;

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

  • BVerwG, 16.02.2017 - 9 A 14.16

    Planfeststellung Straßenrecht (Rheinbrücke Leverkusen)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 20 D 79/17

    Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 1.16

    Abwägung eigener Belange; Abwägungsausfall; Abwägungsgebot; Bestandstrasse;

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

  • VG Schleswig, 05.03.2024 - 2 B 3/24

    Baugenehmigung

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 14.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 10 S 1327/20

    Klage eines Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 11.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

  • BVerwG, 12.04.2018 - 3 A 10.15

    Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18

    Planfeststellungsverfahren betr. eine Gasversorgungsleitung

  • BVerwG, 09.05.2018 - 9 B 11.18

    Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21

    Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 54.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, 16.09.2021 - 4 BN 6.21

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mit dem (nur) Ausgleichsflächen festgesetzt

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 20 D 122/20

    Planfeststellungsbeschluss für Deichbau in Düsseldorf-Himmelgeist ist

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22

    Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen

  • VGH Bayern, 15.05.2018 - 8 ZB 17.1333

    Gemeindeklage gegen Planergänzungsbeschluss für Verlegung einer Staatsstraße -

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 44.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Ortsumgehung Celle - Mittelteil)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 10 A 1938/18
  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 10.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 5 S 1659/17

    Anspruch einer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 14.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

  • VGH Hessen, 05.12.2019 - 2 C 1823/15

    Vorerst kein Neubau der Ortsumgehung Lampertheim-Rosengarten im Zuge der B 47

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 5.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 17.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerwG, 18.12.2017 - 4 BN 27.17

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2023 - 5 K 448/21

    Klage einer Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Hessen, 09.07.2019 - 2 C 720/14

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumfahrung

  • BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb

  • VG Hannover, 04.11.2020 - 12 A 8256/17

    Absetzteich; Auflage; Fischteich; Isolierte Anfechtung; Kleingewässer;

  • OVG Sachsen, 12.06.2019 - 4 C 7/18

    Verfahrensfehler; Bekanntmachung; Umweltauswirkung; Anhörungsverfahren;

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 51.18

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 4 B 260/18

    Planfeststellung; Umweltauswirkungen; Lärm; Anhörungsverfahren; Befangenheit;

  • BVerwG, 15.12.2022 - 4 BN 15.22

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Geplantes Wohngebiet in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18

    Entschädigungsverfahren gemäß GVG §§ 198 ff; materieller Bezugsrahmen eines

  • VG Stade, 27.03.2019 - 1 A 3271/16

    Abwägungsgebot; Alternativprüfung; Artenschutzrecht; Bindungswirkung der TA Lärm;

  • BVerwG, 15.12.2022 - 4 BN 18.22

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Geplantes Wohngebiet in

  • VGH Hessen, 11.05.2022 - 9 B 234/22

    Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten muss vorerst unterbleiben

  • VG Schleswig, 02.06.2021 - 12 B 10/21

    Enteignungsrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Sachsen, 14.01.2019 - 4 B 260/18

    Planfeststellung; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeit;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21

    Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln;

  • VGH Hessen, 11.05.2022 - 9 B 234/11

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von

  • VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von

  • VG Wiesbaden, 03.06.2022 - 4 K 767/17

    Windenergieanlagen - Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 01.06.2021 - 9 B 27.20

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung

  • BVerwG, 09.07.2020 - 9 VR 1.20

    Ablehnung der Aussetzung eines Eilverfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG;

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VGH Bayern, 29.08.2019 - 8 ZB 17.1526

    Planfeststellung für den Bau einer Ortsumgehungsstraße

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - 20 B 1594/21

    Eilantrag gegen Planfeststellungsbeschluss zum Gewerbegebiet "Fernholte" in

  • OVG Sachsen, 23.07.2018 - 3 A 769/16

    Planfeststellung; Staatsstraße; Planrechtfertigung; Abwägungsmangel

  • VG Arnsberg, 19.09.2023 - 4 K 135/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 11 D 343/21

    Plangenehmigung zur Änderung des Vorhabens 'Neubau der Bundesstraße B 54/62n

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.11.2022 - 5 KM 346/22

    Abschaltverpflichtung zum Schutz des Weißstorches beim Betrieb einer

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