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   OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 9 A 2045/08   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 9 A 2045/08 (https://dejure.org/2009,3640)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.11.2009 - 9 A 2045/08 (https://dejure.org/2009,3640)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 (https://dejure.org/2009,3640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit des Festhaltens an einem Vertrag bei fehlender Berufung auf § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG,NW) über dreißig Jahre hinweg; Wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertrages maßgeblichen Verhältnisse bei nachträglicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 60 ,NW
    Zumutbarkeit des Festhaltens an einem Vertrag bei fehlender Berufung auf den § 60 Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen ( VwVfG ,NW) über dreißig Jahre hinweg; Wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertrages maßgeblichen Verhältnisse bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Landesbetrieb Straßenbau NRW muss für die Entwässerung von Landesstraßen Entwässerungsgebühren zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auch ein Land muss Gebühren bezahlen

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht bei Entwässerung durch Landesbetrieb Straßenbau NRW

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger bei Ableitung von Regenwasser

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger

Besprechungen u.ä.

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunen können Verträge mit Straßenbaulastträgern kündigen

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 9 A 2045/08
    vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 60 Rn. 23a; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 -, BVerwGE 97, 331: "ernsthaftes Anpassungsverlangen".

    Es kann offen bleiben, ob der Beklagte seinen vom Kläger nicht erfüllten Anpassungsanspruch durch eine unmittelbar auf Vertragsanpassung gerichtete Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht hätte geltend machen müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 -, a. a. O., da sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen weder hiermit noch mit der Frage auseinandersetzt, welche zumutbare Anpassungsmöglichkeit überhaupt bestanden hätte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2002 - 15 A 4043/00

    Verzicht auf Erschließungsbeiträge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 9 A 2045/08
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, a. a. O.; zuletzt Beschlüsse vom 16. Februar 2009 - 9 A 1109/08 -, und 28. Oktober 2009 - 9 A 2044/09 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12

    Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

    Denn der Senat hat bereits in seiner oben genannten Entscheidung vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 - ausgeführt, das es insoweit unschädlich ist, dass die im Tatbestand wiedergegebene Vereinbarung wörtlich nicht von einer Zusage oder gar einem Gebührenverzicht spricht.

    In Bezug auf die Auslegung der vertraglichen Erklärungen der Beteiligten und ihrer subjektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nämlich auf eine etwaige tatsächlich bestehende Gebührenpflicht nicht an." vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris Rdnr. 4.

    Vgl OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris Rdnr. 8 f. m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 1133/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 9 A 2083/12
    Denn der Senat hat bereits in seiner oben genannten Entscheidung vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 - ausgeführt, dass es insoweit unschädlich ist, dass die im Tatbestand wiedergegebene Vereinbarung wörtlich nicht von einer Zusage oder gar einem Gebührenverzicht spricht.

    In Bezug auf die Auslegung der vertraglichen Erklärungen der Beteiligten und ihrer subjektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nämlich auf eine etwaige tatsächlich bestehende Gebührenpflicht nicht an." vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris Rdnr. 4.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris Rdnr. 8 f. m.w.N.

  • VG Saarlouis, 03.04.2014 - 3 K 1750/12

    Wirksamkeit der Kündigung von Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtsrichtlinien

    Der wirtschaftliche Wert dieser Leistungen des Klägers steht nämlich in einem groben Missverhältnis zu dem der Entwässerungsleistung, so dass es bei der vereinbarten "Gebührenfreiheit" wegen der gewandelten Verhältnisse zumutbarerweise nicht bleiben kann.(vgl. zu gleich gelagerten Fällen in NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 -5 K 2746/08- und diese Entscheidung bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 -9 A 2045/08- sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 -9 A 1290/12-, juris).

    Im Hinblick darauf, dass der Wert der Gegenleistung des Klägers bereits weitgehend aufgezehrt ist, ist dem Beklagten auch eine Vertragsanpassung nicht zuzumuten, zumal sich der Kläger den Anpassungsbemühungen des Beklagten, deren Berechtigung jeder redlich denkende Vertragspartner verständigerweise einsehen müsste, verschlossen und keine (ernstliche) Bereitschaft gezeigt hat, die bestehende grobe Äquivalenzstörung im Vertragsverhältnis zu beheben(vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 -9 A 2045/08-).

    Ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand ist es auch, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Abgabe noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar ist(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 - 9 A 2045/08-, juris sowie Beschluss vom 24.07.2013 -9 A 1290/12-, juris, siehe auch Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, § 1 Rdnr. 63).

  • VG Saarlouis, 03.04.2014 - 3 K 1751/12

    Wirksamkeit der Kündigung von Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtsrichtlinien

    Der wirtschaftliche Wert dieser Leistungen der Klägerin steht nämlich in einem groben Missverhältnis zu dem der Entwässerungsleistung, so dass es bei der vereinbarten "Gebührenfreiheit" wegen der gewandelten Verhältnisse zumutbarer Weise nicht bleiben kann.(vgl. zu gleich gelagerten Fällen in NRW VG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 -5 K 2746/08- und diese Entscheidung bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 -9 A 2045/08- sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 -9 A 1290/12-, juris).

    Im Hinblick darauf, dass der Wert der Gegenleistung der Klägerin bereits weitgehend aufgezehrt ist, ist dem Beklagten auch eine Vertragsanpassung nicht zuzumuten, zumal sich die Klägerin den Anpassungsbemühungen des Beklagten, deren Berechtigung jeder redlich denkende Vertragspartner verständigerweise einsehen müsste, verschlossen und keine (ernstliche) Bereitschaft gezeigt hat, die bestehende grobe Äquivalenzstörung im Vertragsverhältnis zu beheben(vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 -9 A 2045/08).

    Ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand ist es auch, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Abgabe noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar ist(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 - 9 A 2045/08-, juris sowie Beschluss vom 24.07.2013 -9 A 1290/12-, juris, siehe auch Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, § 1 Rdnr. 63).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 2622/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 02.11.2010 - 5 K 8173/09

    Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren trotz einer Vereinbarung zwischen

    In den bekannten Urteilen des VG Düsseldorf bzw. des OVG NRW zu den Aktenzeichen 5 K 5746/08 bzw. 9 A 2045/08 komme deutlich zum Ausdruck, dass ein zeitlich unbefristeter Verzicht nach satzungsgemäßer Entstehung der Gebührenpflicht des Grundstücks angesichts der gesetzlichen Gebührenerhebungspflicht, des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG nicht mehr in Betracht komme.

    Zum anderen kommt es bei der Beurteilung der subjektiv maßgeblichen Verhältnisse im Vertragszeitpunkt auf eine etwaige tatsächlich bestehende Gebührenpflicht nicht an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -.

  • VG Saarlouis, 22.11.2019 - 3 K 2307/17

    Zur Unwirksamkeit eines Abgabenverzichts

    mit der Folge, dass ein unzulässiger Abgabenverzicht vorliegt(vgl. nur Gerichtbescheid der Kammer vom 03.04.2014, 3 K 1750/12, juris Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009, 9 A 2045/08, juris sowie Beschluss vom 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris, siehe auch Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 1 Rdnr. 63).
  • VG Köln, 18.06.2013 - 14 K 282/13
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2012 - 5 K 3487/11 -, vom 28. März 2012 - 5 K 1612/11- sowie vom 12. November 2010 - 5 K 8173/09 - und VG Köln, Urteil vom 12. März 2013 - 14 K 331/11 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2016 - 9 A 1042/13

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren im Rahmen einer

    Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass die Wirksamkeit eines in engen Grenzen zulässigen Gebührenverzichts entscheidend daran anknüpfe, dass eine äquivalente Gegenleistung kumulativ zu einer zeitlichen Befristung des Gebührenverzichts vorliege, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, StuGR 2010, Nr. 1-2, S. 33, juris Rn. 8 f., sowie Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 A 2083/12 -, Seite 8 f. des Beschlussabdrucks, jeweils m.w.N., die Beklagte hingegen generell und ohne zeitliche Befristung auf die Erhebung der Gebühren für die Entwässerung der streitgegenständlichen Straßenflächen verzichtet habe.
  • VG Köln, 26.11.2013 - 14 K 2293/13

    Wirksamkeit einer Zusage eines Verzichts auf die Heranziehung zu

  • VG Köln, 12.03.2013 - 14 K 331/11

    Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

  • VG Düsseldorf, 28.03.2012 - 5 K 1612/11

    Niederschlagswassergebühr Gebührenverzicht Landesstraße nichtig

  • VG Düsseldorf, 09.05.2012 - 5 K 3487/11

    Niederschlagswassergebühren Straßen NRW Landesstraße Inanspruchnahme öffentliche

  • VG Münster, 26.03.2014 - 7 K 1275/11

    Gebührenverzicht; Niederschlagswasser; Landesstraßen; nichtiger Vertrag;

  • VG Münster, 26.03.2014 - 7 K 2604/12

    Niederschlagswassergebühr; Landesstraßen; nichtiger Vertrag; Umdeutung

  • VG Düsseldorf, 28.03.2012 - 5 K 1611/11

    Niederschlagswassergebühr Hoheitsträger Gebührenverzicht nichtig Landstraße

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