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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2009 - 9 A 2190/07   

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https://dejure.org/2009,8511
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2009 - 9 A 2190/07 (https://dejure.org/2009,8511)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.10.2009 - 9 A 2190/07 (https://dejure.org/2009,8511)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 9 A 2190/07 (https://dejure.org/2009,8511)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mautpflicht einer Fahrzeugkombination trotz Fehlens des erforderlichen Gewichts von zwölf Tonnen; Mautpflichtigkeit eines abgelasteten Fahrzeugs wegen Möglichkeit der Erreichung eines höheren, zur Mautpflicht führenden Gewichts

  • Judicialis

    ABMG § 1; ; StVZO § 34 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mautpflicht einer Fahrzeugkombination trotz Fehlen des erforderlichen Gewichts von 12 Tonnen; Mautpflichtigkeit eines abgelasteten Fahrzeugs wegen Möglichkeit der Erreichung eines höheren, zur Mautpflicht führenden Gewichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 131
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Köln, 14.04.2015 - 14 K 3417/11

    Keine LKW-Maut bei solofahrender Sattelzugmaschine

    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 -, Rn. 1 ff.; zitiert nach juris, berufen, da die Fälle nicht miteinander vergleichbar sind.
  • VG Köln, 16.07.2010 - 27 K 4077/08

    Mautpflichtigkeit eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugmaschine);

    Halte man das Urteil des OVG NRW vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 - für anwendbar, so sei diese Eintragung auf die gesamte Fahrzeugkombination bezogen.

    Ausgehend von dem Urteil des OVG NRW vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 -, nachgewiesen bei juris, könnte allerdings bereits vieles dafür sprechen, dass die Eintragung "max.

  • VG Köln, 18.10.2016 - 14 K 5946/15

    Rechtmäßgkeit eines Nacherhebungsbescheides aufgrund der Benutzung einer

    vgl. insoweit eindeutig OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 - Rn. 20 ff. m.w.N., 25 ff.; zitiert nach juris.
  • VG Berlin, 27.03.2019 - 4 K 677.16

    Erheblichkeit einer Ablastung ohne technische Veränderung von 7,5 t auf 7,49 t

    Mit dem zulässigen Gesamtgewicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFStrMG (insoweit unverändert zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFStrMG a.F.) ist das amtlich zulässige Gesamtgewicht i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vom 26. April 2012, BGBl. I S. 679, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2017, BGBl. I S. 3723, StVZO) angesprochen, wie es u.a. in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 -, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Krumm, in: Haus/ders./Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 34 StVZO Rn. 3).
  • VG München, 06.06.2014 - M 23 K 11.763
    Bei diesem im vorliegenden Fall unter Ziffer 15 des Fahrzeugbriefs ausgewiesenem zulässigem Gesamtgewicht von 4250 kg handelt es sich jedoch um das technisch (individuell) zulässige Gesamtgewicht für dieses Fahrzeug und nicht um eine gesetzlich allgemein zugelassenen Grenze im Sinne des § 29 Abs. 3 StVO i.V.m. §§ 32 und 34 StVZO (vgl. hierzu allgemein: Dauer in Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage 2013, Straßenverkehrsrecht, StVZO, § 34; OVG NRW, U. v. 27.10.2009 - 9 A 2190/07 - [...]).
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