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   VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19   

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VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19 (https://dejure.org/2021,13887)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.04.2021 - 9 A 2282/19 (https://dejure.org/2021,13887)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. April 2021 - 9 A 2282/19 (https://dejure.org/2021,13887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU, § 4a Abs 1 S 1 FreizügG/EU
    Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-483/17 -).

    Diese Rechtsfrage wurde durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Tarola geklärt: die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt zeitlich unbeschränkt erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 27; vgl. nunmehr auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 126; so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - L 11 AS 899/18 -, juris Rn. 23 ff.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. September 2020 - L 6 AS 126/18 -, juris Rn. 51 ).

    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, "dass ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nur behalten kann, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht" (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 40, vom 13. September 2018 - C-618/16 -, juris Rn. 37, und vom 19. Juni 2014 - C-507/12 -, juris Rn. 38 ff.; vgl. hierzu auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 127, 153).

    Daher soll das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 3).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-618/16

    Prefeta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, "dass ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nur behalten kann, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht" (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 40, vom 13. September 2018 - C-618/16 -, juris Rn. 37, und vom 19. Juni 2014 - C-507/12 -, juris Rn. 38 ff.; vgl. hierzu auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 127, 153).

    Die Regelungen über die Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft betreffen somit Situationen, in denen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit der Wiedereingliederung des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-618/16 -, juris Rn. 38 f.; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 128 f.).

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Denn "rechtmäßig" im Sinne des Unionsrechts ist nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Freizügigkeits-RL und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeits-RL aufgeführten Voraussetzungen steht (ausführlich dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 16 f. m. w. N.).

    Die unangemessene Belastung des nationalen Sozialhilfeleistungssystems soll grundsätzlich durch die Regelungen in der Freizügigkeits-RL und dem Freizügigkeitsgesetz verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 21; hinsichtlich einer Fallkonstellation zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL und zur Sozialhilfe nach SGB XII: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 19 C 16.1719

    Keine Erfolgsaussicht für Klage gegen Verlustfeststellung des

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Die unangemessene Belastung des nationalen Sozialhilfeleistungssystems soll grundsätzlich durch die Regelungen in der Freizügigkeits-RL und dem Freizügigkeitsgesetz verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 21; hinsichtlich einer Fallkonstellation zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL und zur Sozialhilfe nach SGB XII: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, "dass ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nur behalten kann, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht" (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 40, vom 13. September 2018 - C-618/16 -, juris Rn. 37, und vom 19. Juni 2014 - C-507/12 -, juris Rn. 38 ff.; vgl. hierzu auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 127, 153).
  • LSG Hessen, 09.09.2020 - L 6 AS 126/18
    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Diese Rechtsfrage wurde durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Tarola geklärt: die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt zeitlich unbeschränkt erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 27; vgl. nunmehr auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 126; so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - L 11 AS 899/18 -, juris Rn. 23 ff.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. September 2020 - L 6 AS 126/18 -, juris Rn. 51 ).
  • LSG Bayern, 26.02.2019 - L 11 AS 899/18

    Aufenthaltserlaubnis, Leistungen, Arbeitslosengeld, Bescheid, Arbeitnehmer,

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Diese Rechtsfrage wurde durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Tarola geklärt: die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt zeitlich unbeschränkt erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 27; vgl. nunmehr auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 126; so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - L 11 AS 899/18 -, juris Rn. 23 ff.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. September 2020 - L 6 AS 126/18 -, juris Rn. 51 ).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20

    Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Leistungsklage des Klägers ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris Rn. 14).
  • LSG Bayern, 20.06.2016 - L 16 AS 284/16

    Leistungsbezug in Abhängigkeit vom Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19
    Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wurde unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 Freizügigkeits-RL und die Systematik des Freizügigkeitsgesetzes die Auffassung vertreten, dass die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft zeitlichen Grenzen unterliege und diese bei längstens zwei Jahren zu ziehen sei (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2016 - L 16 AS 284/16 B ER -, juris Rn. 27; so noch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, FreizügG/EU, § 2 Rn. 113 ff., 118).
  • VG München, 21.06.2023 - M 4 K 21.2606

    Prozesskostenhilfe, FreizügG/EU

    Es obliegt jedoch dem Betroffenen nach allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Maßstäben, den Nachweis zu führen, dass die anrechnungsfähigen Zeiten erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) (HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 27).

    Es ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, welche Gründe zur Befristung und damit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben und ob ein Vertretenmüssen des Arbeitnehmers anzunehmen ist (HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 33; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 2 Rn. 49 m. w. N.).

    Doch selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt, fehlt es an der durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit als unverzichtbare Voraussetzung für den Erhalt des Freizügigkeitsrechts (vgl. HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - BeckRS 2017, 122965 Rn. 58; VG Bayreuth, U.v. 6.4.2022 - B 6 K 20.1313 - juris Rn. 35; BSG, U.v. 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rn. 34; BeckOK MigR/Gerstner-Heck FreizügG/EU § 2 Rn. 28; Hailbronner, § 2 FreizügG/EU Rn. 124).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache ... bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbeschränkt erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (EuGH, U.v. 11.4.2019 - C-483/17 - juris Rn. 27; HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 36; BayLSG, U.v. 26.2.2019 - L 11 AS 899/18 - juris Rn. 23; HessLSG, U.v. 9.9.2020 - L 6 AS 126/18 - juris Rn. 51).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der RL 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht (vgl. EuGH, U.v. 11.4.2019 - C-483/17 - juris Rn. 40, U.v. 13.9.2018 - C-618/16 - juris Rn. 37, U.v. 19.6.2014 - C-507/12 - juris Rn. 38 ff.; HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 37).

    Darüber hinaus muss der Unionsbürger binnen angemessener Frist zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit fähig sein (HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 38).

    Daneben spielen auch die persönlichen Umstände des Betroffenen wie das Alter, die Sprachkenntnisse, die schulische und berufliche Ausbildung und etwaige Vorstrafen eine Rolle (HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 39).

    In der Regel ist - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - nach zumindest zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht mehr davon auszugehen, dass der Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fähig ist (HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 40).

    Dass die Klägerin zudem für eine lange Zeit beitragsunabhängige öffentliche Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, ist vor dem Hintergrund, dass durch die Regelungen der RL 2004/38/EG und des Freizügigkeitsgesetzes die unangemessene Belastung des nationalen Sozialleistungssystems verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 - juris Rn. 20), in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten (vgl. HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 46).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

    Die Eigenschaft als Arbeitssuchender im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU setzt voraus, dass sich der Unionsbürger ernsthaft und nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht und sein Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16.04.2021, 9 A 2282/19, BeckRS 2021, 11616, Rn. 28; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 68; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 2 FreizügG/EU Rn. 14).

    Dem arbeitssuchenden Ausländer obliegt es, die Stellensuche im Einzelnen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren und Bewerbungs- und Antwortschreiben vorzulegen (Hessischer VGH, Beschluss vom 16.04.2021, 9 A 2282/19, BeckRS 2021, 11616, Rn. 28; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 2 FreizügG/EU, Rn. 69).

    Es genügt danach nicht die bloße Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend und die Wahrnehmung sämtlicher von dort vermittelter Jobangebote, um als Arbeitssuchender i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU zu gelten (Hessischer VGH,Beschluss vom 16.04.2021, 9 A 2282/19, BeckRS 2021, 11616, Rn. 28).

  • LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    In diesem Fall ist zu prüfen, welche Gründe zur Befristung und damit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben und ob ein Vertretenmüssen des Arbeitnehmers anzunehmen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 12 AS 1561/21

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für

    Der Rückgriff auf die Bestimmung des Begriffes der Arbeitslosigkeit im SGB III steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 3 lit. b RL 2004/38/EG, durch die zwischenzeitlich einerseits geklärt ist, dass § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU keine zeitliche Beschränkung des fortwirkenden Arbeitnehmerstatus erfährt (offenlassend noch: BSG Urteil vom 13.07.2017, B 4 AS 17/16 R, Rn. 33, juris; zur Entwicklung: Hessischer VGH Beschluss vom 16.04.2021, 9 A 2282/19, Rn. 34-36, juris), andererseits materielle Voraussetzung bleibt, dass sich der EU-Ausländer dem Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat uneingeschränkt zur Verfügung stellt.

    Darüber hinaus muss der Unionsbürger binnen angemessener Frist zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit fähig sein (Hessischer VGH Beschluss vom 16.04.2021, 9 A 2282/19, Rn. 38 , juris; Sächsisches LSG Beschluss vom 12.07.2021, L 7 AS 651/21 B ER, Rn. 36, juris; Dienelt a.a.O. Rn. 135; vgl. auch EuGH Urteil vom 19.06.2014, C-507/12, Rn. 42, juris - Rs. Saint Prix).

  • VG Hannover, 12.01.2022 - 5 B 1754/21

    Freizügigkeitsrecht; Niederlassungsfreiheit; rechtsmissbräuchlich; selbständige

    Die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU unterliegt zwar - abweichend von einer zumindest früher vertretenen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung - keiner festen zeitlichen Höchstgrenze (vgl. zur Entwicklung Hessischer VGH, Beschluss vom 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn 34 ff., insbesondere mit Verweis auf EUGH, Urteil vom 11.4.2019 - C-483/17 - juris), dennoch bleibt sie nicht unbegrenzt erhalten.

    Darüber hinaus muss die Unionsbürgerin binnen angemessener Frist zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit fähig sein (Hessischer VGH, Beschluss vom 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn 38).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2021 - L 8 SO 157/21

    Vorläufige existenzsichernde Leistungen für Unionsbürger; Antrag auf

    Da der Beigeladene hier ein Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU und damit wegen des bloßen Ablaufs des befristeten Arbeitsverhältnisses (zu Recht) eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit angenommen hat (vgl. dazu etwa Hessischer VGH, Urteil vom 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 33; SG Dortmund, Beschluss vom 18.4.2016 - S 32 AS 380/16 ER - juris Rn. 55), geht der Senat im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass die entsprechende Bestätigung der Agentur für Arbeit vorliegt, auch wenn sie in den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen nicht aufgefunden werden konnte (zu deren konstitutiven Bedeutung vgl. BSG, Urteil vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rn. 34 m.w.N.; krit. dazu u.a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.8.2020 - L 7 AS 1376/20 ER-B - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 12 AS 245/21
    Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich nach den konkreten Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls (Hessischer VGH Beschluss vom 16.04.2021, 9 A 2282/19, Rn. 39, juris).
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
    Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich also nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 39).
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
    Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich also nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

    Dabei wird teilweise davon ausgegangen, dass in der Regel - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - nach zumindest zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht mehr von einer zeitlich angemessenen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gesprochen werden kann (vgl. HessVGH, B.v. 16.4.2021 - 9 A 2282/19 - juris Rn. 40 m.w.N.).
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