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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19   

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BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19 (https://dejure.org/2020,33494)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 (https://dejure.org/2020,33494)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 2020 - 9 A 6.19 (https://dejure.org/2020,33494)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rewis.io

    Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer gemeindlichen Feuerwehr; Fehmarnbelttunnel

  • doev.de PDF

    Planfeststellung Fehmarnbelt; Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer gemeindlichen Feuerwehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 28 Abs. 2
    Erschweren der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe einer Gemeinde zur Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr wegen zusätzlicher Kosten des Brandschutzes; Vollständiger und finanzkraftunabhängiger Ausgleich für solche zusätzliche Kostenbelastungen als Anspruch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zusätzliche Feuerwehrkosten als Einwand gegen ein Infrastrukturprojekt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grünes Licht für die Fehmarnbeltquerung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehmarnbeltquerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Fehmarnbelt-Tunnel abgewiesen

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fehmarnbeltquerung: Zehn Klagen gegen geplanten Ostseetunnel

  • ndr.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.05.2019)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Eine Gemeinde kann gegen ein fachplanerisches Vorhaben geltend machen, dass es ihr wegen zusätzlicher Kosten des Brandschutzes die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 GG), eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, wesentlich erschwere oder gar unmöglich mache (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15).

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 GG), eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten (§ 2 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10. Februar 1996 ), durch das Vorhaben wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15).

    Die Gemeinde kann vor allem geltend machen, ein fachplanerisches Vorhaben störe nachhaltig eine bestimmte kommunale Planung, entziehe wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung oder beeinträchtige gemeindliche Einrichtungen - wie etwa eine freiwillige Feuerwehr - erheblich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 und vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 30).

    Die ursprüngliche Fassung stützte sich auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 18 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 49), wonach es ausreicht, wenn der Vorhabenträger durch eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet wird, vor Verkehrsfreigabe bzw. vor Baubeginn die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu belegen.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 14.09.2020 - LVerfG 3/19

    Zuständigkeitserweiterung ("Bezirkserweiterung") im Zusammenhang mit der Festen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Auf eine parallel geführte Kommunalverfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - das Bezirkserweiterungsgesetz mit der Landesverfassung insoweit für unvereinbar erklärt, als dort kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im neu zugewiesenen Zuständigkeitsbereich geschaffen worden ist.

    Zwar hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht dieses Gesetz mit Urteil vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - (juris) mit der Landesverfassung insoweit für unvereinbar erklärt, als kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im neu zugewiesenen Zuständigkeitsbereich geschaffen worden ist, und das Land Schleswig-Holstein verpflichtet, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage den Ausgleich zu schaffen.

    Nicht erforderlich ist, dass die für die Brandbekämpfung im fertig gestellten Tunnel neu zu errichtende Feuerwehrwache für eine hauptamtliche Wachabteilung (vgl. LVerfG SH, Urteil vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - juris Rn. 120) schon bei Baubeginn vollständig errichtet ist.

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens ihre Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

    Der geltend gemachte Status als staatlich anerkanntes Seeheilbad kann zwar grundsätzlich in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallen, wenn die Anerkennung von der Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung geschaffene Einrichtungen und getätigte Maßnahmen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 61).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann aber ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens ihre Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann aber ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2020 - 4 KS 5/16

    Straßen- und Wegerecht (Ausbau B 207) - Planfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Auch soweit sich die Planungen für die B 207 und für die Feste Fehmarnbeltquerung an der Anschlussstelle Puttgarden überschneiden, wird die Klägerin durch die im hiesigen Planfeststellungsbeschluss erfolgte Überplanung der Bundesstraße nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2020 - 4 KS 5/16 - juris Rn. 93 zum Planfeststellungsbeschluss betreffend den Ausbau der B 207).
  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Es spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 58).
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Es spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Die ursprüngliche Fassung stützte sich auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 18 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 49), wonach es ausreicht, wenn der Vorhabenträger durch eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet wird, vor Verkehrsfreigabe bzw. vor Baubeginn die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu belegen.
  • BVerwG - 9 A 5.19 (anhängig)

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19
    Die als zu unbestimmt gerügte Nebenbestimmung 2.1 Nr. 1 (PFB S. 21) zur Nutzung der Schienenstrecke zwischen Fehmarn und Lübeck für den Güterfernverkehr ist im Rahmen der vergleichsweisen Beendigung des Klageverfahrens der Hinterlandgemeinden (9 A 5.19 ) um einen Entscheidungsvorbehalt zu Lärmbelangen gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG ergänzt worden.
  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt darauf verwiesen, es spreche "schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen" sei (BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 6.19, juris Rn. 16), diese Frage aber im Ergebnis unentschieden gelassen.

    Auch unter diesen Umständen scheitert der Planfeststellungsbeschluss daher nicht an einer - zumal evidenten - Europarechtswidrigkeit der Finanzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 6.19, juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den

    Sie ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 10).

    Die Planrechtfertigung ist - ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis einer Gemeinde (offengelassen: BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 12; bejahend: BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 194; BayVGH, U.v. 24.9.2021 - 8 A 19.40006 - KommJur 2021, 424 = juris Rn. 29) - entgegen der Auffassung der Klägerin gegeben.

    Die Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 10; U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21

    Stadt Fehmarn: Eilantrag gegen den Beginn der Bauarbeiten am Fehmarnbelttunnel

    Außerdem wird folgender neuer Satz 3 aufgenommen: "Mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung darf erst begonnen werden, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt wurde." Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, hier wird das Wort "vozugelegen" in "vorzulegen" korrigiert ." Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. November 2020 (- 9 A 6.19 -, juris) ab.

    Durch die Protokollerklärung sei nunmehr klargestellt, dass mit dem Bau des Vorhabens und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden ist (BVerwG, Urt. v. 01.11.2020 - 9 A 6.19 -, juris Rn. 21).

    Hinzu kommt, dass Einwendungen der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (- 9 A 6.19 -) abschließend behandelt worden sind und nicht dazu geführt haben, dass zugunsten der Antragstellerin Auflagen i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Planfeststellungsbeschluss ergänzt wurden.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21

    Errichtung einer Windenergieanlage; gemeindliches Selbstgestaltungsrecht;

    Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht kann durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden vielmehr nur ganz ausnahmsweise verletzt sein, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 zum Planfeststellungsrecht; siehe ferner Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.).

    Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 a. a. O. Rn. 25, vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 110 und vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63).

  • BVerwG, 09.12.2021 - 4 A 2.20

    Unbegründete Klage einer Gemeinde gegen die Höchstspannungsleitung Husum -

    Die Feuerwehr stellt zwar eine kommunale Einrichtung dar, die grundsätzlich durch ein Fachplanungsvorhaben beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 und vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Leitsatz 1).
  • BVerwG, 07.12.2021 - 4 BN 18.21

    (Keine) Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde wegen Auswirkungen einer

    Die Antragstellerin meint, das Normenkontrollgericht habe sich in rechtserheblicher Weise in Widerspruch gesetzt zu Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 177 Leitsatz 1 und Rn. 9 ).

    Die von der Beschwerde bezeichneten Aussagen im Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - geben demgegenüber die rechtliche Würdigung auf der Grundlage des Vorbringens der dortigen Klägerin wieder; danach schied dort eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus, sodass die Klagebefugnis nicht verneint werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).

  • VG Mainz, 21.02.2024 - 3 K 149/23

    Raumordnungsentscheidung keine EU-Beihilfe

    Dementsprechend bezieht sich der raumordnerische Entscheid nicht auf die Gewährung von Beihilfen, sondern nur auf die gesetzlich vorgesehene raumordnende Vorentscheidung für eine spätere Realisierung von Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6/19 -, BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 16, das einen Planfeststellungsbeschluss nicht als Beihilfe angesehen hat; OVG HH, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 Bf 492/19 -, NordÖR 2021, 495 = juris Rn. 109 [Planfeststellung]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 55/19

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen einen

    Eine Antragsbefugnis kann die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis von Gemeinden gegen fachplanerische Vorhaben (vgl. Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14 f.; Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - juris Rn. 9) herleiten.

    Soweit einer Gemeinde die Pflicht obliegt, im Fall eines Unglücksfalls bzw. Brandes in einem auf ihrem Gebiet angelegten Straßen- und/oder Eisenbahntunnel Hilfe zu leisten, was besondere Anforderungen an die technische Ausstattung und Ausbildung und das Training einer (Freiwilligen) Feuerwehr stellt, mag fraglich sein, inwieweit die Gemeinde ihre Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten, noch erfüllen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 und 3. November 2020, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 02.06.2021 - 12 B 10/21

    Enteignungsrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6/19 -, Rn. 20 f., juris - folgende Ausführungen gemacht (Unterstreichungen durch die Kammer):.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2021 - 5 S 1361/18

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eisenbahnrechtlichen

    Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 6.19 - juris Rn. 10).
  • BVerwG - 9 A 10.19 (anhängig)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

  • BVerwG - 9 A 5.19 (anhängig)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

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   BVerwG, 27.10.2020 - 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19   

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BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2020 - 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19 (https://dejure.org/2020,33547)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19 (https://dejure.org/2020,33547)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 9 A 6.19
    Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 22. September bis 1. Oktober 2020 (9 A 7.19, 9.19, 11.19, 12.19 und 13.19) sowie vom 6. Oktober 2020 (9 A 6.19 und 10.19) ergehenden Entscheidungen werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung und der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
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