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OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Abtrennung und Verweisung bezüglich eines von mehreren Streitgenossen
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen nach Abtrennung und Verweisung des Verfahrens gegen einen Streitgenossen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Abtrennung und Verweisung bezüglich eines von mehreren Streitgenossen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen
Verfahrensgang
- AG Überlingen - 3 C 98/13
- LG Konstanz - 4 O 177/13
- OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 444
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10
Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13
(Vgl. im Übrigen zur Unanwendbarkeit vom § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, wenn zwei getrennte Klagen anhängig sind, BGH, NJW-RR 2011, 929.). - BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13
Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13
Der Bundesgerichtshof hält eine solche Möglichkeit jedoch nur in den Fällen für gegeben, in denen nach Durchführung eines Mahnverfahrens auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 696 Abs. 1 ZPO eine Trennung der Verfahren gegen verschiedene Streitgenossen erfolgen muss (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 17.09.2013 X ARZ 423/13 -, zitiert nach Juris). - AG Krefeld, 11.03.2013 - 3 C 98/13
Festsetzung eines Streitwerts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13
Beim Landgericht Konstanz wird das Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 1 nunmehr unter dem Az. 4 O 177/13 geführt, während das Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 2 weiterhin unter dem Az. 3 C 98/13 beim Amtsgericht Überlingen anhängig ist.