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   OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13   

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https://dejure.org/2013,38644
OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13 (https://dejure.org/2013,38644)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.2013 - 9 AR 19/13 (https://dejure.org/2013,38644)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. November 2013 - 9 AR 19/13 (https://dejure.org/2013,38644)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Abtrennung und Verweisung bezüglich eines von mehreren Streitgenossen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO
    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen nach Abtrennung und Verweisung des Verfahrens gegen einen Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO
    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Abtrennung und Verweisung bezüglich eines von mehreren Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen

Verfahrensgang

  • AG Überlingen - 3 C 98/13
  • LG Konstanz - 4 O 177/13
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 444
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13
    (Vgl. im Übrigen zur Unanwendbarkeit vom § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, wenn zwei getrennte Klagen anhängig sind, BGH, NJW-RR 2011, 929.).
  • BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13

    Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13
    Der Bundesgerichtshof hält eine solche Möglichkeit jedoch nur in den Fällen für gegeben, in denen nach Durchführung eines Mahnverfahrens auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 696 Abs. 1 ZPO eine Trennung der Verfahren gegen verschiedene Streitgenossen erfolgen muss (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 17.09.2013 X ARZ 423/13 -, zitiert nach Juris).
  • AG Krefeld, 11.03.2013 - 3 C 98/13

    Festsetzung eines Streitwerts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13
    Beim Landgericht Konstanz wird das Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 1 nunmehr unter dem Az. 4 O 177/13 geführt, während das Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 2 weiterhin unter dem Az. 3 C 98/13 beim Amtsgericht Überlingen anhängig ist.
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