Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 11.02.2011 - 9 AR 3/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Anwendbarkeit des FamFG nach Wiederanruf eines ruhenden Verfahrens und gleichzeitiger Klageerweiterung.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht dem Familiengericht ist eröffnet bei Ausgleichsansprüchen zwischen den Ehegatten; Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Übergangsfällen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Übergangsfällen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anwendbarkeit des FamFG bei ruhenden Verfahren
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1674
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 18.11.2009 - 19 W 74/09
Zuständigkeit des Familiengerichts bei Klageerweiterung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2011 - 9 AR 3/11
Soweit vertreten wird, dass für die nach dem Stichtag vorgenommenen Klageerweiterungen aufgrund von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG neues Recht gelten müsse, deshalb eine Klageerweiterung im bereits anhängigen Verfahren nicht möglich sei und ein neues gesondertes Verfahren eingeleitet werden müsse (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2009 - 19 W 74/09, NJW 2010, S. 244;… Horndasch / Viefhues, FamFG, 2. Auflage 2011, Art. 111 FGG-RG Rn. 16), ist dem nicht zu folgen. - BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00
Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2011 - 9 AR 3/11
Die Sachlage ist ebenso vergleichbar mit dem Fall der Auswechslung des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung (§ 264 Nr. 3 ZPO), für den der BGH festgestellt hat, dass keine Änderung der Klage vorliegt, die zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori führen würde (BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, S. 2477). - OLG Karlsruhe, 06.11.1986 - 2 UF 172/86
Auskunftsbegehren; Prozessuale Erledigung; Unterhaltspflicht
Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2011 - 9 AR 3/11
Der Fall ist vergleichbar mit dem Auskunftsbegehren, das auf einen anderen Zeitraum ausgedehnt wird, und für das das Vorliegen einer Klageerweiterung bejaht wird (…Zöller / Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 264 Rn. 3a; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, S. 297).
- LAG Hamm, 12.06.2018 - 2 Ta 667/17
Umfang der Bindungswirkung einer unanfechtbar gewordenen Rechtswegverweisung
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 1990 - 3 B 110/89, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.02.2011 - 9 AR 3/11, juris). - LSG Baden-Württemberg, 04.07.2011 - L 1 SV 1053/11 Dem Sozialgericht Stuttgart hätte die Rechtsprechung der Gerichte (vgl. z. B. BSG…, Beschluss vom 8. Mai 2007, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 10. März 2010 - B 12 SF 2/10 S - BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - VI S 7/03 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 9 AR 3/11 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2009 - L 1 B 53/08 KR-), insbesondere auch des Bundessozialgerichts zur "Perpetuatio fori" zur Kenntnis nehmen müssen.
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 04.03.2011 - 9 AR 3/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer
Bestimmung des für die Entscheidungüber die Fortdauer der Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Einrichtung zuständigen Gerichts
- rechtsportal.de
FamFG § 314; FamFG § 151 Nr. 6; FamFG § 5 Nr. 5
Bestimmung des für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Einrichtung zuständigen Gerichts - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neuruppin - 52 AR 8/11
- AG Oranienburg - 37 F 7/11
- OLG Brandenburg, 04.03.2011 - 9 AR 3/11
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 11 AR 7/13
Abgabe einer Unterbringungssache: Zuständiges Gericht bei der zwangsweisen …
Auch wenn § 314 FamFG als Abgabevoraussetzung nicht ausdrücklich einen wichtigen Grund nennt, ist die Abgabe aufgrund der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 1 FamFG nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, dabei ist vorrangig auf das Wohl des Betroffenen abzustellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 04.03.2011, 9 AR 3/11; Juris).