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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11   

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https://dejure.org/2012,19634
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11 (https://dejure.org/2012,19634)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.04.2012 - L 9 AS 757/11 (https://dejure.org/2012,19634)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. April 2012 - L 9 AS 757/11 (https://dejure.org/2012,19634)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit als Einkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit als Einkommen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Ein Darlehen stellt unabhängig davon, ob es als "privates" oder "betriebliches" Darlehen gewährt wird, ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft dar (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2010 - L 19 AS 1754/10 B ER -, Juris Rn. 13; Geiger in: LPK-SGB 11, 4. Auflage 2011, § 11, Rn. 52) und ist nicht als Betriebseinnahme und damit nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen (vgl. zum Darlehen die Grundsatzentscheidung des BSG vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -).

    Die Entscheidung des BSG vom 15. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - entfalte keine Relevanz, denn anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall stehe hier kein Verwandtendarlehen in Rede, sondern ein solches, dass zu betrieblichen Zwecken vorgesehen ist.

    Die Rechtsprechung des BSG vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - sei vorliegend nicht anwendbar, weil es sich um Betriebseinnahmen handele.

    Allein ein subjektiver Verwendungszweck, der nach Belieben des Darlehensnehmers vorgegeben und geändert werden kann, ist nicht geeignet, eine verbindliche Zuordnung zu der selbstständigen Tätigkeit herzustellen (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Zweckbindung: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, Juris Rn. 19; anders noch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2009 - L 32 AS 316/09 -, Juris Rn. 19 und 20).

    Das BSG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - ausgeführt (vgl. ausführlich unter Juris, Rn. 15 und 16), dass Darlehen, die - wie im vorliegenden Fall - mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil es aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung an einem wertmäßigen Zuwachs zur endgültigen Verwendung fehlt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Ein Darlehen stellt unabhängig davon, ob es als "privates" oder "betriebliches" Darlehen gewährt wird, ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft dar (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2010 - L 19 AS 1754/10 B ER -, Juris Rn. 13; Geiger in: LPK-SGB 11, 4. Auflage 2011, § 11, Rn. 52) und ist nicht als Betriebseinnahme und damit nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen (vgl. zum Darlehen die Grundsatzentscheidung des BSG vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -).

    Der Senat ist der Überzeugung, dass die Gewährung eines Darlehens, unabhängig davon, ob es - wie im vorliegenden Fall - als "privates" Darlehen (so nach dem dargestellten Verständnis des Senats) oder als "betriebliches" Darlehen (so das SG und der Berufungsbeklagte; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2010 - L 19 AS 1754/10 B ER -, Juris Rn. 13 ohne nähere Begründung unter Bezug auf nunmehr Geiger in: LPK-SGB 11, 4. Auflage 2011, § 11, Rn. 52) ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft darstellt.

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Unabhängig davon, dass es an einer Anhörung nach § 24 SGB X mit Blick auf den Bescheid vom 19. März 2009 fehlt (vgl. zur fehlenden Anhörung: BSG, Urteil vom 7. Juli 201 - B 14 As 144/10 R - zur Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), es den Bescheiden vom 4. Mai 2009 insoweit an der Benennung der aufzuhebenden Bescheide und damit an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X mangelt (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 1. November 2011 - L 9 AS 831/10 -, abrufbar unter Juris), die Bescheide vom 4. Mai 2009 ihrerseits durch die Bescheide vom 5. Oktober 2009 wieder aufgehoben wurden und die streitigen Bescheide überhaupt einer Auslegung zugänglich wären (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 7a AL 18/05 R -, Juris Rn. 14), fehlt es hinsichtlich der allenfalls in Frage kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X jedenfalls an der danach erforderlichen Ermessensausübung durch den Berufungsbeklagten.
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Unabhängig davon, dass es an einer Anhörung nach § 24 SGB X mit Blick auf den Bescheid vom 19. März 2009 fehlt (vgl. zur fehlenden Anhörung: BSG, Urteil vom 7. Juli 201 - B 14 As 144/10 R - zur Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), es den Bescheiden vom 4. Mai 2009 insoweit an der Benennung der aufzuhebenden Bescheide und damit an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X mangelt (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 1. November 2011 - L 9 AS 831/10 -, abrufbar unter Juris), die Bescheide vom 4. Mai 2009 ihrerseits durch die Bescheide vom 5. Oktober 2009 wieder aufgehoben wurden und die streitigen Bescheide überhaupt einer Auslegung zugänglich wären (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 7a AL 18/05 R -, Juris Rn. 14), fehlt es hinsichtlich der allenfalls in Frage kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X jedenfalls an der danach erforderlichen Ermessensausübung durch den Berufungsbeklagten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 831/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Unabhängig davon, dass es an einer Anhörung nach § 24 SGB X mit Blick auf den Bescheid vom 19. März 2009 fehlt (vgl. zur fehlenden Anhörung: BSG, Urteil vom 7. Juli 201 - B 14 As 144/10 R - zur Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), es den Bescheiden vom 4. Mai 2009 insoweit an der Benennung der aufzuhebenden Bescheide und damit an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X mangelt (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 1. November 2011 - L 9 AS 831/10 -, abrufbar unter Juris), die Bescheide vom 4. Mai 2009 ihrerseits durch die Bescheide vom 5. Oktober 2009 wieder aufgehoben wurden und die streitigen Bescheide überhaupt einer Auslegung zugänglich wären (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 7a AL 18/05 R -, Juris Rn. 14), fehlt es hinsichtlich der allenfalls in Frage kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X jedenfalls an der danach erforderlichen Ermessensausübung durch den Berufungsbeklagten.
  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Der Bescheid vom 29. September 2008, mit dem der Berufungsbeklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 530, 56 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 mit Blick auf das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Berufungsklägers zu 1. gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig bewilligt hatte, hat sich durch den Erlass der beiden Bescheide vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der beiden Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der beiden Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 - und - W 3099/09 - auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Bescheidung: BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, Juris Rn. 13) und die Berufungskläger können den begehrten endgültigen Leistungsanspruch nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen.
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 152/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - Unfall mit einem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Danach kann es dahinstehen, ob der Berufungsbeklagte - wie die Berufungskläger vortragen - im Vorfeld der Darlehensaufnahme die ihm obliegende Pflicht zur umfassenden und rechtlich zutreffenden Beratung und Auskunft verletzt hat und den Berufungsklägern ein Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. hierzu und insbesondere zu der den Anspruch der Berufungskläger wohl nicht tragenden Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs: BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 152/10 R -, abrufbar unter Juris) zur Seite steht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - L 32 AS 316/09

    Zweckbestimmte Einnahme; Darlehen zur Gewerbeaufnahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 9 AS 757/11
    Allein ein subjektiver Verwendungszweck, der nach Belieben des Darlehensnehmers vorgegeben und geändert werden kann, ist nicht geeignet, eine verbindliche Zuordnung zu der selbstständigen Tätigkeit herzustellen (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Zweckbindung: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, Juris Rn. 19; anders noch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2009 - L 32 AS 316/09 -, Juris Rn. 19 und 20).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - L 25 AS 3370/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Leistungsfestsetzung - Erstattung

    Würde man demgegenüber nicht die mit dem Darlehen getätigten Anschaffungen, sondern die in der Regel erst deutlich später einsetzende Tilgung des Darlehens als Kehrseite der Darlehensgewährung ansehen und folglich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 - L 9 AS 757/11 -, juris Rn. 42), würde das wirtschaftlich gesehen über einen längeren Zeitraum zwar in der Regel zu identischen Ergebnissen führen, hätte aber zur Folge, dass Selbständige einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf gerade dann nicht geltend machen könnten, wenn er tatsächlich auftritt und umgekehrt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2018 - L 11/9 AS 52/13

    Bereite Mittel; Darlehen; Einkommen; Provisionsvorschüsse; wertmäßiger Zuwachs

    26 Die Provisionsvorschüsse sind auch nicht deshalb unbeachtlich, weil sie nach dem Vorbringen der Klägerseite als Darlehen einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung anzusehen sein sollen (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Darlehen bei der Einkommensberechnung: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - ausdrücklich auch für betriebliches Darlehen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 - L 9 AS 757/11-).

    Es handelte sich somit nicht - wie bei einem Darlehen - um ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft (vgl. zu diesem Begriff: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 - L 9 AS 757/11-, Rn 41 - zitiert nach Juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2017 - L 7 AS 1357/15

    SGB-II -Leistungen; Anrechnung von Einkommen; Darlehen stellt kein Einkommen dar

    Da bereits kein betriebliches Darlehen vorlag, kommt es auf die Frage, ob betriebliche Darlehen nach § 3 Alg II-V aF als Betriebseinnahmen zu werten sind (so vor Vorliegen der Urteilsgründe des Urteils des BSG vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10 B ER, ebenso Geiger in LPK-SGB 11, 6. Aufl., § 11 Rn. 80) oder die nunmehr aus § 3 Abs. 3 Alg II-V folgende Regelung, dass betriebliche Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, schon zuvor gelten sollte und die Regelung zu betrieblichen Darlehen nur zur Klarstellung aufgenommen wurde (so mit überzeugender Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Gesetzgebers LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.06.2015 - L 25 AS 3370/13; im Ergebnis ebenso, ebenfalls mit überzeugender Begründung LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.04.2012 - L 9 AS 757/11) nicht an.
  • LSG Hamburg, 01.09.2022 - L 4 AS 313/20

    Anrechnung der von einem selbständigen Grundsicherungsberechtigten erzielten

    Betriebseinnahmen müssen, damit ein Bezug zu der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V besteht und danach eine Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit vorzunehmen ist, einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.4.2012 - L 9 AS 757/11).
  • SG Chemnitz, 25.10.2017 - S 35 AS 4231/15

    Keine Erstattung von zunächst nur vorläufig bewilligten Zuschüssen zur privaten

    Die Darlehensauszahlung wäre demnach allenfalls dann als Betriebseinnahme zu werten gewesen, wenn die Anschaffung des Kfz aus betrieblicher Veranlassung erfolgte, wovon auszugehen wäre, wenn es gem. § 3 Abs. 7 S. 3 ALG-II-V überwiegend betrieblich genutzt worden wäre (vgl. aber zur Nichtberücksichtigung von Einnahmen auch aus betrieblichen Darlehen: LSG Niedersachen/Bremen Urt. v. 23. April 2012 - L 9 AS 757/11 Rn. 41).
  • SG Konstanz, 18.06.2020 - S 1 AS 1991/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2012, L 9 AS 757/11, und des SG Leipzig vom 4. September 2013, S 17 AS 3292/11, auf welche die Kläger verwiesen haben, vermögen hier schon deswegen keine Bedeutung zu erlangen, da sie Sachverhalte betreffen, die vor der Einführung des § 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V lagen.
  • SG Chemnitz, 25.10.2017 - 35 AS 4231/15
    Die Darlehensauszahlung wäre demnach allenfalls dann als Betriebseinnahme zu werten gewesen, wenn die Anschaffung des Kfz aus betrieblicher Veranlassung erfolgte, wovon auszugehen wäre, wenn es gem. § 3 Abs. 7 S. 3 ALG-II-V überwiegend betrieblich genutzt worden wäre (vgl. aber zur Nichtberücksichtigung von Einnahmen auch aus betrieblichen Darlehen: LSG Niedersachen/Bremen Urt. v. 23. April 2012 - L 9 AS 757/11 Rn. 41).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2018 - L 13 AS 91/17
    Letztlich kann es dabei offenbleiben, ob Tilgungsleistungen auf für betriebliche Zwecke aufgenommene Darlehen bei den Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können (so Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 25 AS 3370/13 - juris Rn. 42; Geiger in Münder LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11 Rn. 84) oder ob diese aufgrund ihres einkommensneutralen Charakters sowohl im Zeitpunkt des Zuflusses bei den Betriebseinnahmen als auch im Zeitpunkt der Tilgung bei den Betriebsausgaben unberücksichtigt bleiben (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 - L 9 AS 757/11 -, juris Rn. 41 f.).
  • SG Leipzig, 04.09.2013 - S 17 AS 3292/11

    Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Hinblick auf

    Im Bereich der Einkommensermittlung Selbständiger nach § 3 ALG II-VO gilt nichts anderes ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, Az. L 9 AS 757/11 , Rz. 40 ff., [...]).
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