Rechtsprechung
   BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43450
BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19 (https://dejure.org/2019,43450)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 9 AZB 19/19 (https://dejure.org/2019,43450)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 (https://dejure.org/2019,43450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,43450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Zulässige Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit

  • bag-urteil.com

    Schadensersatz wegen Behinderung der BR-Arbeit, Verfahrensart

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der BR-Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen Behinderung der Arbeit des Betriebsrats - und das Beschlussverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    Im Beschlussverfahren ist dagegen ua. nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (vgl. BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 9 mwN) .

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben ( BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10 mwN) .

    Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil der Antragsteller in Höhe des mit dem Antrag zu 2. verlangten Betrags - rein wirtschaftlich betrachtet deckungsgleich - einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG geltend machen könnte, über den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden ist (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10) .

    In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG) , § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenfolgen nach der zulässigen Verfahrensart (vgl. BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 13, 17 f. mwN) .

  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    Er beruft sich zur Begründung des Schadensersatzanspruchs auf seine Rechte als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 45) .

    cc) Ob der Antragsteller durch die Arbeitgeberin in seiner Betriebsratsarbeit behindert wurde und dies gegebenenfalls die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge nach sich zöge (vgl. hierzu BAG.25 Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 28 ff. mwN, BAGE 148, 299; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 38 mwN) , ist eine Frage der Begründetheit des Antrags zu 2. und nicht der Zulässigkeit der Verfahrensart.

  • BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden (BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301) .
  • LAG Niedersachsen, 03.05.2019 - 7 Ta 331/18

    Maßgeblichkeit des Streitgegenstands für die Verfahrensart vor dem

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Mai 2019 - 7 Ta 331/18 - aufgehoben.
  • BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89

    Zustimmungsverfahren: präjudizielle Wirkung der Entscheidung für ein neues

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    b) Das Beschlussverfahren ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG für den Antrag zu 2. die zulässige Verfahrensart, weil über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich einen vom Antragsteller aus § 78 BetrVG abgeleiteten Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung zu entscheiden ist (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 - zu B I 1 der Gründe) .
  • BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 80/91
    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (vgl. BAG 25. November 1992 - 7 ABR 80/91 - zu B II 2 der Gründe; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2015 § 2a Rn. 17; Fitting 29. Aufl. Anhang 3 ArbGG Rn. 7) .
  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 13) .
  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19
    cc) Ob der Antragsteller durch die Arbeitgeberin in seiner Betriebsratsarbeit behindert wurde und dies gegebenenfalls die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge nach sich zöge (vgl. hierzu BAG.25 Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 28 ff. mwN, BAGE 148, 299; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 38 mwN) , ist eine Frage der Begründetheit des Antrags zu 2. und nicht der Zulässigkeit der Verfahrensart.
  • LAG Baden-Württemberg, 11.03.2024 - 3 Ta 12/23

    Verfahrensart - Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2019 unter dem Aktenzeichen 9 AZB 19/19 dem Betriebsratsmitglied ausdrücklich ein Wahlrecht bezüglich der Verfahrensart eingeräumt, wenn ein Anspruch auch auf einer kollektiv-rechtlichen Grundlage geltend gemacht werden könne.

    Im Beschlussverfahren ist dagegen u. a. nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 - juris).

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 -juris).

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2023 - 17 Ta 125/23

    Beschlussverfahren oder Urteilsverfahren; Streitgegenstand; Zulässige

    Dabei ist für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart der Streitgegenstand maßgebend (BAG, 22.10.2019, 9 AZB 19/19, BeckRS 2019, 52259, Rn. 10).

    Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtliche Organe geht, welche sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben müssen, sondern ihre Grundlage auch in Tarifverträgen und anderen Rechtsvorschriften haben können (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10; 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN.).

    Ob der Anspruchsteller seinen aus einem bestimmten Lebenssachverhalt hergeleiteten Anspruch dennoch ausdrücklich nur auf einen aus § 78 BetrVG abgeleiteten betriebsverfassungsrechtlichen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch begrenzen kann, indem er einen vertraglichen Anspruch ausdrücklich nicht geltend macht (so wohl BAG, 22.10.2019, 9 AZB 19/19, Rn. 11 zum Schadensersatzanspruch), kann hier dahinstehen.

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2022 - 4 Ta 141/22

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl;

    Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen (BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 13; 22.10.2019 - 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN).

    Das Gleiche gilt, wenn ein Betriebsratsmitglied einen auf § 78 BetrVG gestützten Anspruch wegen Behinderung seiner Betriebsratsarbeit im Wege des Schadensersatzes geltend macht (BAG 22.10.2019 - 9 AZB 19/19, Rn. 9).

    So kann ein Betriebsratsmitglied die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - individualrechtlich - auf sein Persönlichkeitsrecht bzw. auf sein Recht auf ungestörten Vollzug des Arbeitsverhältnisses gründen (§§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB), zugleich aber auch - betriebsverfassungsrechtlich - auf sein Recht auf ungehinderte Ausübung seines Amtes gemäß § 78 Satz 1 BetrVG (st. Rspr., vgl. etwa BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, juris, Rn. 32; 22.10.2019 - 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN; LAG Düsseldorf 08.11.2019 - 4 Ta 412/19, LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 26).

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2023 - 17 Ta 167/23

    Beschlussverfahren oder Urteilsverfahren; Streitgegenstand; Zulässige

    Dabei ist für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart der Streitgegenstand maßgebend (BAG, 22.10.2019, 9 AZB 19/19, BeckRS 2019, 52259, Rn. 10).

    Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtliche Organe geht, welche sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben müssen, sondern ihre Grundlage auch in Tarifverträgen und anderen Rechtsvorschriften haben können (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10; 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN.).

    Ob der Anspruchsteller seinen aus einem bestimmten Lebenssachverhalt hergeleiteten Anspruch dennoch ausdrücklich nur auf einen aus § 78 BetrVG abgeleiteten betriebsverfassungsrechtlichen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch begrenzen kann, indem er einen vertraglichen Anspruch ausdrücklich nicht geltend macht (so wohl BAG, 22.10.2019, 9 AZB 19/19, Rn. 11 zum Schadensersatzanspruch), kann hier dahinstehen.

  • LAG Niedersachsen, 06.11.2023 - 2 Ta 218/23

    Urteilsverfahren; Vergütung eines Betriebsratsmitglieds; Zulässige Verfahrensart

    Im Beschlussverfahren ist dagegen ua. nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (BAG, 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 - Rn. 8 mwN).

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG, 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 - Rn. 10 mwN) .

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2023 - 4 Ta 140/23

    Beschlussverfahren oder Urteilsverfahren; Streitgegenstand; Zulässige

    Im Beschlussverfahren ist dagegen ua. nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 - Rn. 8 mwN).

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 - Rn. 10 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 07.09.2023 - 5 Ta 141/23

    Verfahrensart; Vergütung eines Betriebsratsmitglieds; Maßgebend für die Betimmung

    Im Beschlussverfahren ist dagegen unter anderem nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach den BetrVG geht, die ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (BAG 22.10.2019 - 9 AZB 19/19 - Rn. 8 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 07.09.2023 - 5 Ta 143/23

    Verfahrensart; Vergütung eines Betriebsratsmitglieds; Maßgeblich für die

    Im Beschlussverfahren ist dagegen unter anderem nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach den BetrVG geht, die ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (BAG 22.10.2019 - 9 AZB 19/19 - Rn. 8 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht