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   BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96   

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BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96 (https://dejure.org/1997,1616)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1997 - 9 AZB 38/96 (https://dejure.org/1997,1616)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 (https://dejure.org/1997,1616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg bei Durchgriffshaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG §§ 2, 3
    Rechtsweg bei Durchgriffshaftung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG §§ 2, 3
    Inanspruchnahme der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH durch Arbeitnehmer im Wege der Durchgriffshaftung: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 261
  • ZIP 1997, 1850
  • NZA 1997, 1128
  • BB 1997, 2008
  • BB 1997, 2331
  • DB 1997, 2028
  • JR 1999, 308
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Ansprüche aus einem Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96
    Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Gesellschafter seiner Arbeitgeberin (GmbH) im Wege des Durchgriffs in Anspruch nimmt (Bestätigung von BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung als prozessuale Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG beurteilt (Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

    Entscheidend ist nicht die durch den Arbeitsvertrag oder seine Vor- und Nachwirkungen begründete Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sondern die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit (vgl. Kuchinke, Anm. zu BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 -, aaO, in SAE 1988, 306 f.).

    Die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind ausschließlich gegenüber der GmbH rechtskräftig festgestellt (vgl. Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urteil vom 11. November 1986 (- 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) bestehen nicht.

  • BAG, 14.11.1979 - 4 AZR 3/78

    Tarifvertragsparteien - Gemeinsame Einrichtung - Gerichte für Arbeitssachen -

    Auszug aus BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96
    Anderes gilt nur, wenn bereits die handels- und haftungsrechtliche Stellung wie etwa die des persönlich haftenden ... Gesellschafters einer Handelsgesellschaft die Gleichstellung mit dem Arbeitgeber begründet (BAG Urteil vom 14. November 1979 - 4 AZR 3/78 - BAGE 32, 187 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; BAG Urteil vom 6. Mai 1986 - 1 AZR 553/84 - BAGE 52, 24 = AP Nr. 8 zu § 128 HGB).
  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 308/91

    Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

    Auszug aus BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96
    Die hiergegen geäußerten Bedenken des Neunten Senats in seinem Urteil vom 23. Juni 1992 (- 9 AZR 308/91 - BAGE 70, 350 = AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG) werden nicht aufrechterhalten.
  • BAG, 06.05.1986 - 1 AZR 553/84

    KG - Sozialplan - Verbindlichkeit der Gesellschaft - Persönliche Haftung des

    Auszug aus BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96
    Anderes gilt nur, wenn bereits die handels- und haftungsrechtliche Stellung wie etwa die des persönlich haftenden ... Gesellschafters einer Handelsgesellschaft die Gleichstellung mit dem Arbeitgeber begründet (BAG Urteil vom 14. November 1979 - 4 AZR 3/78 - BAGE 32, 187 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; BAG Urteil vom 6. Mai 1986 - 1 AZR 553/84 - BAGE 52, 24 = AP Nr. 8 zu § 128 HGB).
  • BAG, 24.06.1996 - 5 AZB 35/95

    Rechtsweg für Klage eines Arbeitnehmers gegen einen GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96
    Die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person steht dem Arbeitgeber gleich (BAG Beschluß vom 24. Juni 1996 - 5 AZB 35/95 - AP Nr. 39 zu § 2 ArbGG 1979).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.1991 - 14 Sa 77/90

    Sachliche Zuständigkeit des Arbeitgerichts; Persönliche Inanpruchnahme eines

    Auszug aus BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96
    Rechtsnachfolge ist daher im weitesten Sinne zu verstehen und erfaßt auch die Sachverhalte, in denen ein Dritter aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Inhaber des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird (zustimmend auch Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 3 Rz 10; HZA/Ascheid, Gruppe 21 Rz 568, 573; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 13 Rz 177; Ackmann, EWiR 1991, 529, 530; vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 3 Rz 6a, der ebenso wie Schaub, Formularsammlung, 6. Aufl., § 82 IV, 4c, 12 die Zuständigkeit aus § 2 ArbGG ableitet).
  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZB 70/99

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

    § 3 ArbGG gilt deshalb nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317, 320 f.; BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5; BAG 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 21).

    Die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind ausschließlich gegenüber der GmbH rechtskräftig festgestellt (vgl. dazu BAG 13. Juni 1997, aaO).

  • BAG, 07.04.2003 - 5 AZB 2/03

    Rechtsweg - Vertreter ohne Vertretungsmacht

    Entscheidend ist nicht die durch den Arbeitsvertrag oder seine Vor- und Nachwirkungen begründete Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sondern die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit (BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 1).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2012 - 3 Ta 2/12

    Rechtsweg - Rechtsnachfolge i. S. v. § 3 ArbGG

    Der Begriff des Rechtsnachfolgers i.S.v. § 3 ArbGG ist nicht streng wörtlich, sondern im weitesten Sinne zu verstehen ( BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - Rn. 10, NZA 1997, 1128 m.w.N. ).

    Dazu gehören insbesondere die Fälle, in denen der Arbeitnehmer den Gesellschafter seiner Arbeitgeberin (GmbH) im Wege der Durchgriffshaftung sowie gemäß § 826 BGB in Anspruch nimmt ( BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - NZA 1997, 1128 ) und/oder eine Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche wegen Firmenfortführung (§ 25 HGB) geltend macht ( Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch 12. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 3 Rn. 10 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2002 - 4 Ta 1464/01

    Konkursausfallgeld; Konkursverschleppung; Rechtsnachfolge; Durchgriffshaftung;

    Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.1997 (9 AZB 38/96 in NJW 1998, 262).

    Zwar ist wohl mit BAG NJW 1998 261 ff. davon auszugehen, dass der Beklagte als Geschäftsführer oder Gesellschafter der Arbeitgeberin O GmbH Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 ArbGG der ursprünglichen Arbeitgeberin ist.

  • BAG, 29.03.2000 - 5 AZB 69/99

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

    § 3 ArbGG gilt deshalb nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 320 f.; BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5; BAG 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 21).

    Die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind ausschließlich gegenüber der GmbH rechtskräftig festgestellt (vgl. dazu BAG 13. Juni 1997 aaO).

  • BAG, 20.03.2002 - 5 AZB 25/01

    Rechtsweg - Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer auf

    Rechtsnachfolge ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfaßt auch den Sachverhalt, daß ein Dritter auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Inhaber des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 1).
  • LAG Hamm, 06.10.2005 - 2 Ta 899/04

    Arbeitsrechtsweg bei deliktischem Anspruch des Arbeitnehmers gegen

    Es kann offen bleiben, ob Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person ist (so Erfurter Kommentar - Koch 5. Aufl. § 2 ArbGG Rdnr. 16 a sowie § 3 Rdnr. 2) oder ob sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte daraus ergibt, dass der Organvertreter dem Arbeitgeber gem. § 3 ArbGG prozessual gleich zustellen ist (BAG vom 13.06.1997 - 9 AZB 38/96 NZA 1997, 1128 sowie BAG vom 11.11.1986 - 3 AZR 186/85 AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).
  • OLG Köln, 02.03.2005 - 24 W 2/05

    Begründung des Zivilrechtsweges durch Behauptung eines Anspruchs auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2004 - 5 Sa 1223/03

    Arbeitsrechtliche Streitigkeit auch bei Vorliegen einer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2000 - 3 Ta 52/00

    Arbeitsrechtsweg bei Schadensersatzklage gegen Gesamtvollstreckungsverwalter

  • LAG München, 06.11.2001 - 2 Ta 283/01

    Welches Gericht entscheidet über Klagen auf Mindestlohn nach § 1a AEntG?

  • LAG Hessen, 23.07.2021 - 14 Ta 35/21

    Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei einem Streit über den Fortbestand

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