Rechtsprechung
BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 384 Nr 1 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO, § 138 Abs 2 ZPO
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO - IWW
§ 384 Nr. 1 ZPO, § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 384 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 1 ZPO, § 615 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Zeugnisverweigerungsrecht bei unmittelbarer Kausalität zwischen Aussage und vermögensrechtlichem Schaden
- Betriebs-Berater
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- bag-urteil.com
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- rewis.io
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- rechtsportal.de
Zeugnisverweigerungsrecht bei unmittelbarer Kausalität zwischen Aussage und vermögensrechtlichem Schaden
- datenbank.nwb.de
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zeugnisverweigerungsrecht bei unmittelbarer Kausalität zwischen Aussage und vermögensrechtlichem Schaden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zeugnisverweigerungsrecht wegen eines drohenden Vermögensschaden - und seine Grenzen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zeugnisverweigerungsrecht nur bei drohendem unmittelbarem vermögensrechtlichen Schaden
- zpoblog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Zeugnisverweigerungsrecht und prozessualer Wahrheitspflicht
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 19.12.2016 - 41 Ca 11067/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2017 - 9 Ta 46/17
- BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17
Papierfundstellen
- BAGE 160, 37
- NZA 2017, 1631
- BB 2017, 2291
- DB 2017, 2428
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06
Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden
Auszug aus BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17
Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung einer Frage die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Zeugen als Schuldner, Mitschuldner, Bürge, Regressschuldner etc. begründet oder die Durchsetzung einer schon bestehenden Verpflichtung durch das Beweismittel der Aussage erleichtert werden könnte (vgl. BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - Rn. 7;… Stein/Jonas/Berger aaO;… Zöller/Greger aaO) .Niemand soll aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden (BVerfG 15. Juni 1992 - 1 BvR 1047/90 -; BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - Rn. 7) .
Der Zeuge muss seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen (BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - aaO) .
Dies muss erst recht für einen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses und der daran anknüpfenden Erklärungspflicht der Parteien (§ 138 Abs. 2 ZPO) stehenden Dritten gelten, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit er materiell-rechtlich in Beziehung zu dem streitigen Rechtsverhältnis steht (BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - aaO) .
- BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03
Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage
Auszug aus BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17
Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 113, 55) .Nach Treu und Glauben können Auskunftsansprüche bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 b und c der Gründe, aaO) .
- BVerfG, 15.06.1992 - 1 BvR 1047/90
Zeugnisverweigerungsrecht und Grundrecht der dadurch benachteiligten Prozeßpartei
Auszug aus BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17
Niemand soll aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden (BVerfG 15. Juni 1992 - 1 BvR 1047/90 -; BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - Rn. 7) .
- OLG Saarbrücken, 22.04.2014 - 4 W 3/14
Zivilprozess: Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus sachlichen Gründen
Auszug aus BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17
Der vermögensrechtliche Schaden für den Zeugen muss eine unmittelbare Folge der Beantwortung der Frage sein (Saarländisches OLG 22. April 2014 - 4 W 3/14 - zu II 1 a der Gründe; Stein/Jonas/Berger ZPO 23. Aufl. § 384 Rn. 3; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 384 Rn. 4; MüKoZPO/Damrau 5. Aufl. § 384 Rn. 7) . - LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2017 - 9 Ta 46/17
Begriff des drohenden unmittelbaren vermögensrechtlichen Schadens i.S. von § 384 …
Auszug aus BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17
Die Rechtsbeschwerde des drittbeteiligten Zeugen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2017 - 9 Ta 46/17 - wird zurückgewiesen. - BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht …
Auszug aus BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17
Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der - grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehende - Zeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden (BVerfG 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 - Rn. 16, BVerfGK 10, 216) .
- BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs
Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 113, 55) .a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - Rn. 23 ff.; 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - zu II 5 der Gründe; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 260 Rn. 12; Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2019] § 242 Rn. 605) .
- BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20
Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung
a) Eine Auskunftspflicht kann als vertragliche Nebenpflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn ein Leistungsanspruch des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner zumindest wahrscheinlich ist, der Auskunftsfordernde entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, weil es ihm nicht möglich ist, sich die notwendigen Informationen durch zumutbare Anstrengungen selbst zu beschaffen, dem Anspruchsgegner die Auskunftserteilung zumutbar ist und durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen und die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 29, BAGE 170, 327; 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37) . - OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
Anordnung der Vorlage von Unterlagen gegenüber Dritten: Zeugnisverweigerungsrecht …
Nach dieser Entscheidung besteht das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO zwar nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in seinem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste (BAG NZA 2017, 1631 Rn. 7).
- OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 42/18
Anordnung der Vorlage von Unterlagen gegenüber Dritten: Zeugnisverweigerungsrecht …
Nach dieser Entscheidung besteht das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO zwar nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in seinem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste (BAG NZA 2017, 1631 Rn. 7). - ArbG Bonn, 12.10.2022 - 5 Ca 228/22 Ferner ist Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch, dass durch eine Auskunft die Darlegungs- und Beweislast im Prozess nicht unzulässig verändert wird (…dazu BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 32; BAG 02.08.2017 - 9 AZB 39/17, Rn. 6).
- LAG Hessen, 31.08.2022 - 18 Sa 130/22
Auslegung von Prozesserklärungen Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch …
Ein Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (…vgl.BAG Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - NZA 2020, 1113, Rz. 31; BAG Beschluss vom 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - NZA 2017, 1631, Rz. 6). - ArbG Hamburg, 06.10.2022 - 9 Ca 119/22 In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über dem bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne das durch die Gewährung materiell-rechtliche Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG, Beschluss vom 02. August 2017 - 9 AZB 39/17 - BAGE 160, 37; Urteil vom 01. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55).