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   BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18   

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BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18 (https://dejure.org/2018,18858)
BAG, Entscheidung vom 23.04.2018 - 9 AZB 5/18 (https://dejure.org/2018,18858)
BAG, Entscheidung vom 23. April 2018 - 9 AZB 5/18 (https://dejure.org/2018,18858)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung

  • IWW

    § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung; Verfassungskonformität der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur bei notwendiger Rechtswahrung und Rechtsverteidigung

  • bag-urteil.com

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung und -verteidigung

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2433
  • NZA 2018, 1021
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313; BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 6; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 7 mwN) .

    Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmittelgegner, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grundsätzlich zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, dass das Rechtsmittelverfahren nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden (BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8) .

    Diesem Grundsatz liegen damit spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, denen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 17) .

    Daher ist stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 15) .

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und weniger Bemittelten weitgehend anzugleichen, ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange der weniger bemittelten Partei Rücksicht genommen wird (vgl. BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8; 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - zu II 2 der Gründe) .

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    c) Für sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenfestsetzung berufen (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe; und im Anschluss daran BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12) .

    Dies bedeutet regelmäßig, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - aaO; 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO) .

    Diesem Grundsatz liegen damit spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, denen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 17) .

  • BGH, 24.10.2012 - XII ZB 460/11

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Entscheidungszeitpunkt für

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313; BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 6; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 7 mwN) .

    Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 5; 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - Rn. 13 mwN) .

    Diese Grundsätze lassen sich nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übertragen (vgl. BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 4) .

  • BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313; BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 6; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 7 mwN) .

    Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde ihre Rechte im Allgemeinen auch erst dann verteidigen, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313) .

  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    c) Für sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenfestsetzung berufen (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe; und im Anschluss daran BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12) .

    Dies bedeutet regelmäßig, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - aaO; 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO) .

  • BVerfG, 29.12.2009 - 1 BvR 1781/09

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtgewährung von

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) .

    Dabei braucht der weniger Bemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - aaO mwN) .

  • BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Dies bedeutet regelmäßig, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - aaO; 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO) .
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) .
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 67/87

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und weniger Bemittelten weitgehend anzugleichen, ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange der weniger bemittelten Partei Rücksicht genommen wird (vgl. BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8; 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Auszug aus BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18
    Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 5; 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 28.04.2016 - 8 AZB 65/15

    Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2017 - 2 Sa 136/16

    Keine Prozesskostenhilfe für den Berufungsgegner, solange die Berufung noch nicht

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