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   BAG, 11.08.2011 - 9 AZN 806/11   

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BAG, 11.08.2011 - 9 AZN 806/11 (https://dejure.org/2011,7818)
BAG, Entscheidung vom 11.08.2011 - 9 AZN 806/11 (https://dejure.org/2011,7818)
BAG, Entscheidung vom 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 (https://dejure.org/2011,7818)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Wiedereinsetzung - Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 175
  • NZA 2011, 1445
  • DB 2011, 2856
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger

    Auszug aus BAG, 11.08.2011 - 9 AZN 806/11
    Beruft sich eine Partei darauf, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Rechtslage verkannt und deswegen für die falsche Partei das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf eingelegt, schließt dies ein Verschulden nur aus, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar oder entschuldbar ist (vgl. BGH 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 31, NJW 2011, 522) .
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 11.08.2011 - 9 AZN 806/11
    Seit der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1983 (- 2 AZR 477/81 - zu B I der Gründe, BAGE 43, 13) entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Kündigungsschutzklage gegen den zu richten ist, der als Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat (sogenannte Passivlegitimation; BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - zu B II der Gründe, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9) .
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BAG, 11.08.2011 - 9 AZN 806/11
    Hierfür müssen konkrete Umstände dargelegt werden, weil der Rechtsirrtum für einen Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen unverschuldet ist (BGH 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - Rn. 14, NJW 2011, 386) .
  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs -

    Auszug aus BAG, 11.08.2011 - 9 AZN 806/11
    Seit der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1983 (- 2 AZR 477/81 - zu B I der Gründe, BAGE 43, 13) entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Kündigungsschutzklage gegen den zu richten ist, der als Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat (sogenannte Passivlegitimation; BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - zu B II der Gründe, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9) .
  • LAG München, 01.02.2011 - 9 Sa 1133/09

    Außerordentliche Kündgiung, angekündigte Krankheit, Arbeitsverweigerung;

    Auszug aus BAG, 11.08.2011 - 9 AZN 806/11
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Februar 2011 - 9 Sa 1133/09 - wird als unzulässig verworfen.
  • BAG, 23.10.2019 - 8 AZN 718/19

    Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge

    Wurde ein Prozessbevollmächtigter tätig, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf vortragen, der ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (BAG 3. Juli 2019 - 8 AZN 233/19 - aaO; 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - Rn. 6) .

    Hierfür müssen konkrete Umstände dargelegt werden, weil der Rechtsirrtum für einen Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen unverschuldet ist (BAG 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - aaO) .

  • BAG, 03.07.2019 - 8 AZN 233/19

    Fristenkontrolle - elektronischer Kalender

    Wurde ein Prozessbevollmächtigter tätig, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf vortragen, der ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (BAG 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - Rn. 6) .
  • BAG, 07.11.2012 - 7 AZR 314/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind dabei zweifelsfrei vorzutragen (BAG 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - Rn. 6, AP BGB § 613a Nr. 410) .
  • LAG Köln, 10.02.2012 - 10 Sa 1144/11

    Kündigungserklärung als Voraussetzung für die Passivlegitimation im

    Diese Frage könne nur in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber geklärt werden (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1983 - 2 AZR 477/81 - ; Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 309/83 - ; Beschluss vom 11.08.2011 - 9 AZN 806/11 - ).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2013 - 1 Sa 12/13

    Postulationsfähigkeit eines Kammerrechtsbeistands - Zurechnung von Verschulden

    Beruft sich eine Partei darauf, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Rechtslage verkannt und deswegen für die falsche Partei das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf eingelegt, schließt dies ein Verschulden nur dann aus, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar oder entschuldbar ist (BAG 11.08.2011 - 9 AZN 806/11 - AP BGB § 613a Nr. 410; BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10 - NJW 2011, 386).
  • LAG Düsseldorf, 30.10.2013 - 12 Sa 692/13

    Änderungskündigung zur Aufteilung der Abteilungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert (BAG 20.3.1997 - 8 AZR 769/95, ZIP 1997, 1760 Rn. 20; BAG 13.4.2000 - 2 AZR 215/99, DB 2000, 2175 Rn. 14; BAG 11.8.2011 - 9 AZN 806/11, NZA 2011, 1445).
  • LAG München, 24.02.2015 - 6 Sa 407/14

    Berufung, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmerstatus, Wiedereinsetzung, Erkrankung,

    Die antragstellende Partei hat die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zweifelsfrei vorzutragen (BAG v. 7.11.2012, a. a. O., unter Rz. 40; BAG v. 11.8. 2011 - 9 AZN 806/11, NZA 2011, 1445, unter Rz. 6).
  • LAG Nürnberg, 10.12.2014 - 2 Sa 464/14

    Prozessvergleich - Kündigungsschutzklage nach Betriebsübergang - Wirkung

    Diese Frage kann nur in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber geklärt werden (so BAG, a.a.O. und seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 11.08.2011 - 9 AZN 806/11 mwN).
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