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   BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08   

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BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08 (https://dejure.org/2008,6609)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 9 AZN 836/08 (https://dejure.org/2008,6609)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2008 - 9 AZN 836/08 (https://dejure.org/2008,6609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Anspruch auf rechtliches Gehör - unrichtige Tatsachenfeststellung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unrichtige Tatsachenfeststellung in Form der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer E-Mail

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt.; ; ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt.; ; ZPO § 313 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör; unrichtige Tatsachenfeststellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 543
  • NZA 2009, 223
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 85/04

    Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (st. Rspr., vgl. BVerfG 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04 - NJW 2005, 3345, zu II 2 b aa, bb der Gründe; 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - EzA GG Art. 103 Nr. 5, zu II 1 a der Gründe).
  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 949/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (st. Rspr., vgl. BVerfG 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04 - NJW 2005, 3345, zu II 2 b aa, bb der Gründe; 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - EzA GG Art. 103 Nr. 5, zu II 1 a der Gründe).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 485/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn besondere Umstände hinreichend deutlich machen, dass der Richter den Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht (BVerfG 23. Juni 1991 - 1 BvR 485/92 -, zu II 3 der Gründe).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08
    Das allein stellt noch keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 15.07.2008 - 2 Sa 692/07

    Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss - öffentlicher Dienst - gesundheitliche

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2008 - 2 Sa 692/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZN 73/06

    Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters der Pressestelle einer ARD-Anstalt

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZN 73/06 - Rn. 9, ZUM-RD 2007, 506).
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZN 195/05

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gehörsrüge - Zurückverweisung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08
    Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - BAGE 114, 295, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2019 - 3 Sa 234/19

    Außerordentliche Tatkündigung - versäumte Kündigungserklärungsfrist - fehlender

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2017 - 3 Sa 285/17

    Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Sachbearbeiterin im

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • OLG München, 04.04.2012 - 3 U 4952/10

    Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs: Bewertung eines landwirtschaftlichen

    gespart werden (vgl. BGH, NJW 2009, 543).
  • BAG, 06.05.2015 - 2 AZN 984/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - zu III 2 b der Gründe, BVerfGK 4, 12; BAG 18. November 2008 - 9 AZN 836/08 - Rn. 8; 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229) .Auch soweit die Beklagte auf überreichte Urkunden und eine Aktennotiz sowie auf die von ihr benannten, zum Teil in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen verweist, hat sie nicht dargelegt, dass sich daraus das vom Landesarbeitsgericht vermisste Vorbringen ergäbe - nämlich Vortrag dazu, welche konkreten Tatsachen dem Betriebsrat zur Begründung der Kündigung mitgeteilt worden seien.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2019 - 3 Sa 361/18

    Fristlose Kündigung wegen Unterschlagung - Beweiswürdigung

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16

    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages -

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 3 Sa 111/18

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Ausschlußfrist -

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2018 - 3 Sa 343/17

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - ordentliche verhaltensbedingte

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2019 - 3 Sa 25/19

    Vorgetäuschte Prüfungstätigkeit (TÜV)

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2020 - 3 Sa 503/19

    Fristlose Kündigung - TÜV-Prüfer - Verdachtskündigung - Manipulation

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 3 Sa 98/20

    Fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Kündigungserklärungsfrist -

  • OLG Stuttgart, 15.02.2018 - 2 W 69/16

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2019 - 3 Sa 316/18

    Wahrung der Klagefrist - Übermittlung der Klage über EGVP - nachträgliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2021 - 3 Sa 229/21

    Unzulässige Berufung - außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist -

  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 85/09

    Vorliegen einer Gehörsverletzung bei Nichtfolgen der von einer Verfahrenspartei

  • KG, 20.02.2019 - 22 W 43/18

    Handelsregistersache: Voraussetzungen für die Begründetheit einer Gehörsrüge

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