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   BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07   

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https://dejure.org/2007,3216
BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07 (https://dejure.org/2007,3216)
BAG, Entscheidung vom 17.07.2007 - 9 AZR 103/07 (https://dejure.org/2007,3216)
BAG, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 (https://dejure.org/2007,3216)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vertragsgemäßes rechtliches Ende des Berufsausbildungsverhältnisses als Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche; Anspruch auf Schadensersatz bei vorzeitigem Lösen des Berufausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber; Voraussetzungen für ...

  • Judicialis

    BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) § 14; ; BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) § 16; ; BGB § ... 195; ; BGB § 199; ; BGB § 249; ; BGB § 254; ; BGB § 276; ; BGB § 278

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsverhältnis - Schadensersatz; Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de

    BBiG (a.F) § 16 Abs. 1
    Ausbildungsverhältnis - Schadensersatzanspruch nach § 16 Abs. 1 BBiG a.F.; Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des Auszubildenden auf Schadensersatz bei durch den Ausbildenden zu vertretender vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses ? Erstattung aller notwendigen Aufwendungen ? Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 123, 247
  • MDR 2008, 153
  • DB 2008, 709
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 93/85

    Fristlose Kündigung während der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen (BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - Rn. 11, AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2; 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - Rn. 18, AP BBiG § 16 Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1).

    Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Aufwendungen, die notwendig sind, um die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - Rn. 18, aaO).

    Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - Rn. 19, aaO).

    In einer anderen Entscheidung hat es für den Beginn der Ausschlussfrist auf die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abgestellt (11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - Rn. 21, AP BBiG § 16 Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1).

  • BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99

    Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Entscheidend ist, dass sich mindestens ein Vertragsteil von dem Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich löst (BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - Rn. 15, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung ohne nähere Begründung angenommen, dass die dort klagende Partei den Anspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 BBiG aF nach dem Kündigungstermin geltend gemacht habe (17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - Rn. 18, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3).

  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 257/96

    Schadensersatz bei vorzeitig beendetem Berufsausbildungsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen (BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - Rn. 11, AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2; 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - Rn. 18, AP BBiG § 16 Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1).

    Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen (Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 18, ZTR 2007, 580; BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - Rn. 11, AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2).

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06

    Berufsausbildung - Vorzeitige Beendigung - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen (Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 18, ZTR 2007, 580; BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - Rn. 11, AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2).
  • BGH, 16.01.1990 - VI ZR 170/89

    Anrechnung einer Abfindung auf Verdienstausfallschaden

    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Macht der Auszubildende Vergütungsansprüche für den Zeitraum ab dem tatsächlichen Ende bis zum rechtlichen Ende des Berufsausbildungsverhältnisses geltend, muss er sich darauf den in diesem Zeitraum insgesamt adäquat erworbenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen (sog. Vorteilsausgleich, vgl. BGH 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89 - VersR 1990, 495).
  • LAG München, 07.09.2006 - 3 Sa 257/06

    Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. September 2006 - 3 Sa 257/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 557/84

    Jugendvertreter - Weiterbeschäftigung - Fristberechnung

    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Diese Frist knüpft ebenfalls an die rechtliche Beendigung nach § 14 BBiG aF an (vgl. BAG 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - Rn. 14, BAGE 50, 79).
  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
    Die Revision beanstandet zu Recht, dass dies dem Zweck der Ausschlussfrist, noch bestehende Ansprüche aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis schnell abzuwickeln (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 11 zu § 16), zuwiderlaufen würde.
  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Der Kläger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz nach § 23 BBiG verlangen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 12; 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 11, BAGE 123, 247 zu § 16 Abs. 1 BBiG aF) .
  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

    Zwar muss sich der Auszubildende auf den Ersatzanspruch, der grundsätzlich die Vergütung ab dem tatsächlichen bis zum vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses erfasst, den in diesem Zeitraum insgesamt adäquat erworbenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 123, 247; ErfK/Schlachter 13. Aufl. § 23 BBiG Rn. 2) .

    Der Schadensersatzanspruch umfasst ferner auch Aufwendungen, die notwendig sind, um die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 16, BAGE 123, 247) .

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 854/16

    Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des

    Auch diese Ausschlussfrist beginnt erst mit dem vertragsgemäßen rechtlichen Ende des Berufsausbildungsverhältnisses zu laufen (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 21, BAGE 123, 247) .

    Erst eine Vergangenheitsbetrachtung bringt die notwendige Klarheit (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 25, BAGE 123, 247) .

  • LAG Hamm, 22.12.2015 - 14 Ta 468/15

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen vorzeitiger

    So reicht zum Beispiel ein Ausscheiden unter Vertragsbruch (vgl. BAG, a. a. O.), durch eine fristlose Kündigung des Auszubildenden (vgl. BAG, 17. Juli 2007, 9 AZR 103/07, AP BBiG § 14 Nr. 14).

    cc) Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die tarifliche Ausschlussfrist des § 9 TV Berufsbildung vor dem für den Beginn der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 2 BBiG vorgesehenen Beginn (vertragsgemäßes Ende des Ausbildungsverhältnisses, vgl. BAG, 17. Juli 2007, 9 AZR 103/07, AP Berufsbildungsgesetz § 14 Nr. 14) eintritt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 2 Sa 33/13

    Schadenersatz - vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach § 23 BBiG

    Der Begriff des "Lösens" ist weit zu verstehen und erfasst jeden Fall der tatsächlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vor dem regulären Ende ( BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 11, BAGE 123, 247 ).

    Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Aufwendungen, die notwendig sind, um die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen ( BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 16, BAGE 123, 247; BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 40, NZA 2013, 1202 ).

  • ArbG Darmstadt, 17.04.2008 - 11 Ca 225/07

    Schadensersatzanspruch des Auszubildenden bei unwirksamer Kündigung

    Entscheidend ist, dass sich mindestens ein Vertragsteil vom Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich löst (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2000 - 8 AZR 578/99; Urteil vom 17.07.2007 - 9 AZR 103/07; jeweils in Juris).

    Der Begriff des "Lösens" ist weit zu verstehen und auf fast jeden Fall der tatsächlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vor dem regulären Ende (vgl. BAG, Urteil vom 17.07.2007 - 9 AZR 103/07, Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2011 - 8 Ta 165/11

    Prozesskostenhilfeantrag - Vergütung eines Auszubildenden - Schadenersatz

    Der Lauf dieser Frist beginnt nämlich nicht bereits mit der tatsächlichen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses, sondern erst mit dem vertragsgemäß vorgesehenen rechtlichen Ende des Berufsausbildungsverhältnisses (BAG v. 17.07.2007 - 9 AZR 103/07 - AP Nr. 14 zu § 14 BBiG).

    Der endgültige Schaden lässt sich deswegen regelmäßig erst mit Ablauf des vertragsmäßigen Endes des Berufsausbildungsverhältnisses wegen des nach § 249 BGB vorzunehmenden Vermögensvergleichs feststellen (BAG v. 17.07.2007 - 9 AZR 103/07 - AP Nr. 14 zu § 14 BBiG).

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