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   BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91   

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BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91 (https://dejure.org/1992,1272)
BAG, Entscheidung vom 14.01.1992 - 9 AZR 148/91 (https://dejure.org/1992,1272)
BAG, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 (https://dejure.org/1992,1272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tariflicher und arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers - Arbeitsverpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers im Rahmen eines rollierenden betrieblichen Freizeitsystems - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Urlaubsberechnung

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Rollierendes Freizeitsystem

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BUrlG §§ 13, 1, 3; MTV für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 6.7.1989 §§ 2, 14; ZPO § 264; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5
    Urlaubsanspruch im rollierenden Freizeitsystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 759
  • BB 1992, 995
  • DB 1992, 1889
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.01.1987 - 8 AZR 579/84

    Berechnung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91
    Enthält der Tarifvertrag hierzu keine Regelungen, so sind die Arbeitstage zu den Werktagen rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen (Bestätigung und Fortführung von BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG und BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - EzA § 13 BUrlG Nr. 50 = DB 1991, 1987, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Es stützt sich dabei auf eine Erkenntnis des Achten Senats vom 27. Januar 1987 - 8 AZR 579/84 - (BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG = EzA § 3 BUrlG Nr. 18).

    Die Tarifparteien haben in Kenntnis der Entscheidung des BAG vom 27. Januar 1987 (aaO) die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt und die Verteilung der Arbeitszeit den Betriebspartnern überlassen (§§ 2 Abs. 1, 3, 4, 8 MTV Einzelhandel, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

  • BAG, 14.02.1991 - 8 AZR 97/90

    Tariflicher Urlaubsanspruch; Teilzeitarbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91
    Enthält der Tarifvertrag hierzu keine Regelungen, so sind die Arbeitstage zu den Werktagen rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen (Bestätigung und Fortführung von BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG und BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - EzA § 13 BUrlG Nr. 50 = DB 1991, 1987, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Diese Rechtsprechung hat der Achte Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1991 bestätigt und für Teilzeitarbeitsverhältnisse fortgeführt (- 8 AZR 97/90 - EzA § 13 BUrlG Nr. 50, zur Veröffentlichung für die Amtliche Sammlung bestimmt).

  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 94/88

    Arbeitszeit: Errechnung der jährlichen Ist-Arbeitszeit - Rolliersystem

    Auszug aus BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91
    Die in diesem Zusammenhang von der Revision angezogene Entscheidung des Ersten Senats vom 28. November 1989 - 1 ABR 94/88 - BAGE 63, 274 = EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 13) behandelt eine andere Rechtsfrage.
  • BAG, 31.05.1990 - 8 AZR 296/89

    Teilzeitarbeitsverhältnis; Urlaubsanspruch

    Auszug aus BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91
    Nachdem der tarifliche Übertragungszeitraum verstrichen und der Urlaubsanspruch verfallen ist, kann sich ihr Antrag nur auf die Gewährung eines Ersatzurlaubsanspruchs (§ 249 BGB; ständige Rechtsprechung zuletzt BAGE 58, 304; BAG Urteil vom 31. Mai 1990 - 8 AZR 296/89 - EzA § 5 BUrlG Nr. 15) richten.
  • BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91
    Nachdem der tarifliche Übertragungszeitraum verstrichen und der Urlaubsanspruch verfallen ist, kann sich ihr Antrag nur auf die Gewährung eines Ersatzurlaubsanspruchs (§ 249 BGB; ständige Rechtsprechung zuletzt BAGE 58, 304; BAG Urteil vom 31. Mai 1990 - 8 AZR 296/89 - EzA § 5 BUrlG Nr. 15) richten.
  • LAG Köln, 23.01.1991 - 7 Sa 957/90

    Rollierendes System; Arbeitszeit; Urlaub; Urlaubstage

    Auszug aus BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 1991 - 7 Sa 957/90 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 799/09

    Urlaub - Schichtbetrieb - betriebliche Übung

    Bei Zugrundelegung des Kalenderjahres ist der Senat bei Anwendung zwar grundsätzlich von 52 Wochen und damit 364 Kalender- und 260 Soll-Arbeitstagen ausgegangen (14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - AP BUrlG § 3 Nr. 5 = EzA BUrlG § 13 Nr. 52) , weil die Berechnungsvorschrift für das Urlaubsentgelt in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf 13 Wochen für ein Vierteljahr abstellt (vgl. BAG 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - BAGE 102, 251; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 42) .
  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 470/01

    Tarifliche Urlaubsberechnung

    Zwar ist der Senat bei Anwendung der Formel grundsätzlich von 52 Wochen ausgegangen (14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - AP BUrlG § 3 Nr. 5 = EzA BUrlG § 13 Nr. 52).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

    Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich

    Damals wurde ohne nähere Begründung angenommen, daß § 5 Abs. 2 BUrlG und die dieselbe Frage regelnden Rundungsbestimmungen in Tarifverträgen allgemein und nicht nur beim Teilurlaub für die Aufrundung von in Bruchteilen errechneten Urlaubsansprüchen heranzuziehen waren (Senat 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - AP BUrlG § 3 Nr. 5 = EzA BUrlG § 13 Nr. 52 und BAG 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - BAGE 67, 218).

    Dabei stellt die Senatsrechtsprechung grundsätzlich auf 312 Werktage im Kalenderjahr ab (14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - aaO).

  • BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 478/92

    Treueurlaub; Umrechnung von Werk- auf Arbeitstage

    Die Arbeitszeit der in der Verwaltung beschäftigten Mitarbeiter ist nämlich anders auf die Woche verteilt als die der im Verkauf tätigen Mitarbeiter (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - AP Nr. 5 zu § 3 BUrlG).

    Da die Arbeitszeit des Klägers nicht regelmäßig auf eine Woche verteilt ist, sondern mal auf vier, mal auf fünf Tage in der Woche, ist die Berechnung auf das Jahr zu beziehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - AP Nr. 5 zu § 3 BUrlG).

  • LAG Saarland, 28.03.2001 - 2 Sa 18/00

    Umfang des Urlaubsanspruchs bei Vollzeitbeschäftigung; Bestimmung des § 13 Abs. 4

    Der Kläger ist der Ansicht, für die Anwendung einer Umrechnungsformel, wie sie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 148/91 - u.a. veröffentlicht in NZA 1992 Seite 759 - aufgestellt habe, gebe der Manteltarifvertrag des saarländischen Einzelhandels keinen Raum.

    Es bleibt damit Raum für Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Januar 1992, Aktenzeichen 9 AZR 148/91, veröffentlicht unter anderem in NZA 1992, Seite 759 ff. aufgestellte Umrechnungsformel von Werktagen in Arbeitstage, da eine Regelungslücke im Tarifvertrag enthalten ist, die entgegen der Rechtsansicht der Berufungsklägerseite gerade keine klare Aussage zu den Fällen enthält, in denen trotz vollzeitiger Beschäftigung mit 37, 5 Wochen-Stunden die Arbeitszeit wechselnd auf vier oder fünf Werktage pro Woche verteilt ist.

  • LAG Nürnberg, 26.08.1992 - 4 (2) Sa 190/91

    Urlaubsanspruch; Lohnanspruch; Vergütungsanspruch; Arbeitsverhältnis;

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  • BAG, 19.01.1993 - 9 AZR 53/92

    Urlaub für studentische Hilfskräfte

    Diese Zahl ist zu der Anzahl der Tage, an denen Vollzeitbeschäftigte arbeitsverpflichtet waren, in ein Verhältnis zu setzen (Senatsurteil vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - EzA BUrlG § 13 Nr. 52 = BB 1992, 995).
  • LAG Hessen, 24.03.2011 - 5 TaBV 75/10

    Mitbestimmung bei der Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub nach dem

    Die Dauer des Urlaubsanspruchs unterliegt gesetzlicher, tariflicher und/oder arbeitsvertraglicher Regelung und ist dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterworfen (vgl. BAG 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - Rn. 23, zitiert nach juris).

    Urlaubsgrundsätze im tariflichen Sinne betreffen nur die kollektive Umsetzung des Urlaubs auf das Urlaubsjahr (vgl. BAG 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - Rn. 24, zitiert nach juris).

  • LAG Hessen, 03.07.1995 - 11 Sa 174/95
    Verringert sich die wöchentliche Arbeitsverpflichtung auf weniger Werktage, ist der Urlaubsanspruch dem anzupassen, da das Verhältnis von Arbeits- und Urlaubstagen sonst aus dem Gleichgewicht geriete (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.1992, BB 1992, Seite 995 zu 3 a d. Gr.).

    Ein vergleichbarer Sachverhalt, der Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, liegt demnach nicht vor (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG, Urteil vom 14.01.1992, BB 1992, Seite 995 zu 3 b d.Gr.).

  • BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 713/92

    Urlaubsentgelt für eine Reinigungskraft während der Schulferien

    Der Senat weist die Parteien allerdings darauf hin, daß die Klägerin angesichts ihrer reduzierten Arbeitszeit keinen Anspruch auf 30 Tage tarifvertraglichen Urlaub hat, sondern einen entsprechend ihrer Arbeitsverpflichtung verkürzten Anspruch (BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG; BAGE 67, 217 = AP Nr. 1 zu § 3 BUrlG Teilzeit; Senatsurteil vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - AP Nr. 5 zu § 3 BUrlG).
  • LAG Niedersachsen, 08.12.1998 - 7 Sa 497/98

    Berechnung tariflicher Urlaubstage

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 9 Sa 261/20

    Tarifauslegung, Urlaubsabgeltung, Zusätzliche Urlaubstage für Referententätigkeit

  • LAG Hamm, 19.06.2013 - 10 Sa 1776/12

    Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage -

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 290/02

    Öffentlicher Dienst - Auszubildende - Heilerziehungspfleger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2016 - 60 PV 2.16

    Mitbestimmung; Maßnahme; Rosenmontag; regulärer Arbeitstag; Dienstbefreiung;

  • LAG Berlin, 21.12.2004 - 3 Sa 1510/04

    Zeitfaktor des Urlaubsentgelts im Falle vorgesehener Zahlung eines verstetigten

  • LAG Hamm, 12.12.2011 - 10 TaBV 87/11

    Mitbestimmungsfreie Berechnung der Urlaubsdauer einzelner Beschäftigter;

  • LAG München, 12.11.1996 - 6 Sa 439/95

    Urlaub im Baugewerbe bei Verteilung der Arbeit auf neun Tage in der Doppelwoche

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