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   BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07   

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https://dejure.org/2007,758
BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 (https://dejure.org/2007,758)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 (https://dejure.org/2007,758)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 9 AZR 239/07 (https://dejure.org/2007,758)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung

  • openjur.de

    Arbeitszeitverringerung; Bestimmtes Verringerungsverlangen; Konkretisierung

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksamer Antrag auf Arbeitszeitverringerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 124, 219
  • NJW 2008, 936
  • MDR 2008, 392
  • NZA 2008, 289
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 461/11

    Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit

    Die damit verbundene Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten hätte im Vertragsangebot aus Sicht eines objektiven Dritten unzweifelhaft zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 23, BAGE 124, 219) .
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16

    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

    Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 124, 219) .

    Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verringerung seiner Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 17, aaO) .

  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07

    Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117

    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. nur Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 10, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19).

    Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen (für die st. Rspr. Senat 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 27, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 30, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19).

    Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (st. Rspr., Senat 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 28, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 31, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19).

    Ob betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch ablehnt (vgl. zB Senat 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - aaO; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - aaO).

    Das Revisionsgericht kann überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (st. Rspr., vgl. Senat 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 29, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 32, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19).

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