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   BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22   

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BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 (https://dejure.org/2023,8288)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 (https://dejure.org/2023,8288)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 (https://dejure.org/2023,8288)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begrenzte revisionsrechtliche Überprüfung des Rechtsbegriffs des Arbeitnehmers; Zwingende Beachtung des § 611a Abs. 1 BGB bei privatrechtlichen Dienstleistungsvereinbarungen; Wertende Gesamtbetrachtung bei der Feststellung eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses; ...

  • rewis.io

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerstatus - Abgrenzung zu Arbeitsleistung aufgrund Mitglied-schaft in einer spirituellen Gemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arbeitnehmereigenschaft eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn gilt auch im Yoga-Ashram

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds - oder: Mindestlohn im Yoga-Ashram

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn - als Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Mindestlohn statt Taschengeld für Vereinsmitglied im Yoga-Ashram

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vertragliches Mitglied in Yoga-Ashram ist Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Mindestlohn - Kein Selbstbestimmungsrecht für Yoga-Ashram als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsnehmereigenschaft - Arbeitnehmerstatus; Abgrenzung zu Arbeitsleistung aufgrund Mitgliedschaft in einer spirituellen Gemeinschaft

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsnehmereigenschaft - Arbeitnehmerstatus; Abgrenzung zu Arbeitsleistung aufgrund Mitgliedschaft in einer spirituellen Gemeinschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tätigkeit im Yoga-Zentrum: Mindestlohn fürs Meditieren

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Tätigkeit für "Yoga"-Verein oder Arbeitsverhältnis (jurisPR-ArbR 12/2024 Anm. 1)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Abgrenzung zu Dienstleistung aufgrund einer Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinschaft; angemessene Vergütung - Mindestlohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1598
  • NZA 2023, 1175
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77) .

    Die Verdichtung der vereinsrechtlich begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (vgl. BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 256; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319) .

    (3) Dies hat zur Folge, dass anstelle oder gegebenenfalls zusätzlich zur formal begründeten Vereinsmitgliedschaft jedenfalls dann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn ein Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Vergütung noch einen Anspruch auf Versorgung einräumt (BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 79, 319) .

    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 79, 319; BVerwG 27. März 1992 - 7 C 21/90 - zu 2 a aa der Gründe, BVerwGE 90, 112) .

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 96, BVerfGE 137, 273; BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.

    Religiöse Orden können insofern eine mögliche Variante und Form durch die Religion geprägter Dienste darstellen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95 f., BVerfGE 137, 273) .

    (3) Da es bei dem Beklagten bereits an einem engen Konnex zu einem durch Glauben oder Weltanschauung definierten Selbstverständnis fehlt, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin annimmt - dem Beklagten der besondere Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung abzusprechen ist, weil er wie andere Wirtschaftssubjekte am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnimmt und bei ihm der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte religiöse oder weltanschauliche Auftrag in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen - vorwiegend gewinnorientierten - Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt (vgl. dazu BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 94, BVerfGE 137, 273) .

  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77) .

    Aufgrund der allgemeinen Freiheit rechtsgeschäftlichen Handelns kann sich der Verein in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben (BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 256) .

    Die Verdichtung der vereinsrechtlich begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (vgl. BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 256; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319) .

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Die Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 Satz 1 MiLoG) sowie Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 19 ff., BAGE 163, 99) und an gesetzlichen Feiertagen nach § 2 Abs. 1 EFZG (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 37 ff., BAGE 165, 205) jeweils in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschränkt.

    Ansprüche auf Urlaubsentgelt muss der Arbeitnehmer aufgrund der in Bewilligung von bezahltem Erholungsurlaub enthaltenen "Zahlungszusage" nicht im Sinne einer Verfallklausel geltend machen (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 45, aaO) .

  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Dem Ziel des Mindestlohngesetzes entsprechend, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten, fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 30 mwN, BAGE 175, 193) .

    Unter der Voraussetzung des § 287 Abs. 2 ZPO wird das Landesarbeitsgericht eine Schätzung der Arbeitszeit in Betracht ziehen können, wenn aufgrund unstreitigen Sachvortrags oder nach § 286 Abs. 1 ZPO für wahr erachteten Sachvortrags der Klägerin feststeht, dass diese idR die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt hat, aber nicht jede einzelne Arbeitsstunde belegen kann (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 51 mwN, BAGE 175, 193) .

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 96, BVerfGE 137, 273; BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.

    Für Personen, die in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche treten, um in der Nachfolge Christi zu leben, kann die Kirche eine Lebensordnung schaffen, auf die staatliches Recht nicht zur Anwendung gelangt, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird (BAG 7. Februar 1990 - 5 AZR 84/89 - BAGE 64, 131; 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) .

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Dies hat der Senat zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit entschieden für die Prüfung, ob der Redakteur einer Zeitung als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt wird (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 36) .

    Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41) .

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11

    Ehrenamtliche Tätigkeit - Telefonseelsorge

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Dass neben materiellen Interessen auch immaterielle Interessen die Klägerin zum Vereinsbeitritt bewogen haben, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 16, BAGE 143, 77) .

    Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77) .

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77) .

    (1) Die Mitgliedschaft in einem Verein wird privatautonom durch eine Beitritts- und Aufnahmeerklärung begründet (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 26, BAGE 158, 121; BGH 29. Juni 1987 - II ZR 295/86 - zu 1 der Gründe, BGHZ 101, 193; ErfK/Preis 23. Aufl. § 611a BGB Rn. 147; Staudinger/Schwennicke (2019) § 38 Rn. 105) .

  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 377/17

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn -

    Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
    Die Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 Satz 1 MiLoG) sowie Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 19 ff., BAGE 163, 99) und an gesetzlichen Feiertagen nach § 2 Abs. 1 EFZG (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 37 ff., BAGE 165, 205) jeweils in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschränkt.
  • BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21

    Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 474/21

    Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

  • BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg.

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 5.91

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

  • BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 84/89

    Rechtsweg für Klage eines Priesters auf Pfarrvergütung

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 468/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 337/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 103/20

    Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes

  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 217/21

    Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums

  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1249/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86

    Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei

  • BAG, 25.01.2024 - 8 AZR 318/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche

    Die Möglichkeit der Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts dient der Verwirklichung des durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (vgl. Anke in Anke/de Wall/Heinig HevKR § 4 Rn. 34; generell zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht: BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 90 ff., BVerfGE 137, 273; BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 40) .
  • LAG Köln, 31.01.2024 - 5 Sa 422/23

    Risikoverteilung i.H. auf die Vergütung bei Theaterbrand; Abgrenzung freie

    Ist die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit materieller Vertragsgegenstand oder leistet der Beschäftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich solche Arbeit, liegt ein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 611a Abs. 1 BGB vor (BAG 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 22).

    Zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen (zB freier Dienstvertrag, Werkvertrag ua.) ist nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB stets eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BAG 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 23).

  • VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 29 K 910/22

    Keine Corona-Entschädigung für Ordensschwester

    vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 -, juris Rn. 42; Ihli, Fremdpersonaleinsatz in der Kirche, ZAT 2015, 159 (162); vgl. BFH, Urteil vom 30. Juli 1965 - VI 205/64 U -, juris Rn. 10.

    Soweit Ordensangehörige in kirchlichen Einrichtungen nicht als (lohnberechtigte) Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen, obwohl sie weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichten, vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 -, juris Rn. 42, dient ihre Tätigkeit bereits bei regulärer Durchführung ohne ein Beschäftigungsverbot nicht der unmittelbaren Absicherung vor materieller Not.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 - 5 Sa 103/23

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Mindestlohn - Ausschlussfrist

    Verpflichtet aber - wie hier - ein Entgeltfortzahlungstatbestand den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet, und gestaltet der Mindestlohn den Entgeltfortzahlungsanspruch mit, gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, nach Maßgabe dieser Norm den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern (vgl. BAG 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 55 mwN; 20.06.2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 19 ff).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2023 - 5 Sa 141/22

    Widersprüchlicher Sachvortrag

    Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 58, juris = NZA 2023, 1175).
  • LAG Nürnberg, 20.06.2023 - 7 Sa 378/22

    Rotes Kreuz - Schwesternschaft - Vereinsrechtliche Arbeitspflicht -

    Handelte es sich bei der Mitgliedschaft in der Schwesternschaft und der daraus fließenden Dienstleistung der Klägerin nicht um den Vollzug eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Beschäftigung im Rahmen einer Vereinszugehörigkeit, so ist die Erbringung fremdbestimmter und weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit im Rahmen einer Vereinszugehörigkeit nur möglich, wenn dabei zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht umgangen werden, BAG, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 -.
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