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   BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20 (A)   

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BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20 (A) (https://dejure.org/2020,28334)
BAG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 9 AZR 266/20 (A) (https://dejure.org/2020,28334)
BAG, Entscheidung vom 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) (https://dejure.org/2020,28334)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Art. 7 RL 2003/88/EG, § 195 BGB, § ... 199 Abs. 1 BGB, Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 BUrlG, §§ 194 ff. BGB, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 1, 3 BUrlG, § 362 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, § 7 BUrlG, 3 Abs. 1, 4 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 BUrlG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 BUrlG, § 194 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 271 BGB, § 271 Abs. 2 BGB, Art. 14 Abs. 1 GG, § 199 Abs. 4 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, 3, § 1 BUrlG, § 7 Abs. 1 BUrlG, §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 204 Abs. 1 BGB, § 214 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 197 BGB, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Richtlinie 93/13/EWG, § 148 ZPO, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • IWW
  • bag-urteil.com

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaubsanspruch - Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitgebers - Verjährung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Verjährung von Urlaubsansprüchen - Arbeitgeber muss informieren sonst keine Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267
    Richtlinienkonformes Verständnis zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaubsanspruch - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jahresurlaub - und seine Verjährung

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH muss entscheiden: Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Urlaubsrecht: Bundesarbeitsgericht ersucht EuGH

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche und ihre Verjährung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Können Urlaubsansprüche verjähren, wenn sie zuvor nicht verfallen sind?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall, Verjährung und Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Verjähren Urlaubsansprüche?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Verjähren Ansprüche auf Urlaub?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch Urlaub von vor 20 Jahren muss noch nicht verjährt sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anfrage zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verjährung des Urlaubs statt Verfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verjährung des Urlaubs statt verfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verjährung des Urlaubs statt Verfalls

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Verjährung von Urlaubsansprüchen - Greift die regelmäßige Verjährungsfrist?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1076
  • NZA 2021, 413
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (67)

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Er habe seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nicht kennen und befolgen können, weil sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Entscheidungen vom 19. Februar 2019 (- 9 AZR 423/16 - BAGE 165, 376 und - 9 AZR 541/15 -) geändert habe.

    aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. grdl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, aaO) .

    (2) Beruft sich der Arbeitgeber auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, hat er die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Gelingt dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht, ist ihm regelmäßig die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs versagt, denn ein verständiger Arbeitnehmer hätte bei gebotener Aufforderung und Unterrichtung seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 16, 25, aaO) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    (a) Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; st. Rspr. des BAG, vgl. 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 30, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116, BAGE 164, 117; 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) .

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 34, BAGE 165, 376) .

    Andernfalls würde der fortlaufend auf die folgenden Urlaubsjahre übertragene Urlaub, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht im aktuellen Urlaubsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachholt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 54 ff.) , fortbestehen, ohne dass der Arbeitnehmer gehalten wäre, ihn innerhalb zeitlicher Grenzen geltend zu machen, um seine Durchsetzbarkeit zu erhalten.

    Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 25, BAGE 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

    Dies gilt auch für die Feststellung, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs durch die von ihm darzulegende und gegebenenfalls nachzuweisende Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) die Voraussetzungen für die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs geschaffen hat.

    b) Aus Sicht des Senats ist - bejahte der Gerichtshof die Vorlagefrage - durch seine bisherige Rechtsprechung zudem nicht geklärt, ob es Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta gebieten, den wegen unterlassener Aufforderung und Hinweise des Arbeitgebers nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus dem fraglichen Urlaubsjahr - im Streitfall den Urlaubsjahren 2013 und 2014 - im Hinblick auf den Beginn der möglicherweise geltenden Verjährungsfristen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) so zu behandeln, als wäre er wie der Urlaub aus dem folgenden oder einem späteren Urlaubsjahr entstanden, zu dem er in unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG hinzutritt (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 19 und BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376) .

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit das Bundesurlaubsgesetz - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 509/13

    Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Regelmäßig entsteht ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er nach § 271 BGB fällig ist (BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 322/18 - Rn. 45; BGH 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17 - Rn. 6) , weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 11, BAGE 152, 75; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 24, BAGE 146, 217).

    Die Verjährungsregelungen tragen als abschließende Zeitgrenze, ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere betätigtes Vertrauen vorauszusetzen, der berechtigten Erwartung Rechnung, nicht mehr mit einer Forderung überzogen zu werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (vgl. BVerfG 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 41 ff., BVerfGE 133, 143; BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 30, BAGE 152, 75) .

    Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 41 ff., BVerfGE 133, 143; BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 30, BAGE 152, 75) .

    Je länger die Entstehung eines angeblichen oder tatsächlichen Anspruchs zurückliegt, desto schwieriger wird es, jene Tatsachen zuverlässig (gerichtlich) festzustellen, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebend sind (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 23, BAGE 152, 75) .

    Dem Arbeitnehmer ist mit der objektiven Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren nach Fälligkeit und zusätzlich der Abhängigkeit des Fristbeginns von der Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) grundsätzlich eine faire Chance eröffnet, Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, innerhalb eines ausreichend langen Zeitrahmens abschließend zu prüfen und erforderlichenfalls einzuklagen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen iSv. § 204 Abs. 1 BGB zu ergreifen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 31, BAGE 152, 75) .

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Er hat in dieser, wie in weiteren Entscheidungen, zudem betont, dass jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt ( EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 42 ; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39) .

    Anders als im Fall des Ansammelns von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen, habe der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 63) .

    Das Interesse des Arbeitgebers, ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitnehmer verhindern, sei nur schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG stehe (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.) .

    Eine nationale gesetzliche oder vertragliche Vorschrift, die entgegen den Vorgaben des Unionsrechts, eine Begrenzung der Übertragung und ein Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub vorsehe, bestätige im Ergebnis ein Verhalten, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führte und dem eigentlichen Zweck der Richtlinie zuwiderlaufe, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen (EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 64) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Mit dem Gerichtshof geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubs rechtfertigen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50 f.; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Es ist auch im Übrigen von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 51 f. mwN) .

    Andernfalls würde der fortlaufend auf die folgenden Urlaubsjahre übertragene Urlaub, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht im aktuellen Urlaubsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachholt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 54 ff.) , fortbestehen, ohne dass der Arbeitnehmer gehalten wäre, ihn innerhalb zeitlicher Grenzen geltend zu machen, um seine Durchsetzbarkeit zu erhalten.

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    (1) Besondere Umstände, aufgrund deren das Erlöschen der Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 BUrlG trotz unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers in Erwägung zu ziehen wäre (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff. mwN) , sind im Ausgangsverfahren nicht gegeben.

    Mit dem Gerichtshof geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubs rechtfertigen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50 f.; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Der durch § 1 BUrlG begründete, im bestehenden Arbeitsverhältnis aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch der Klägerin aus den Jahren 2013 und 2014, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs wandelte (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 83; st. Rspr. des BAG seit BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23, BAGE 165, 90) , wäre als finanzieller Aspekt des originären Urlaubsanspruchs nur mit der Möglichkeit der Verjährung behaftet bestehen geblieben.

    Anders als im Fall des Ansammelns von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen, habe der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 63) .

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Danach ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN) , wenn es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung fehlt.

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 85 ; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 35) .

    In gleicher Weise hat der Gerichtshof die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit als grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar bewertet (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 70; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN; 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN) , soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41) .

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 35, BAGE 149, 169; 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 322; BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 - Rn. 33; 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - zu B II 3 b bb (2) (b) der Gründe) .

    Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 - Rn. 33; 16. September 2004 - III ZR 346/03 - BGHZ 160, 216) .

    Ansprüche unterliegen jedoch auch bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage der Verjährung, wenn - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind (BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 - Rn. 42) , sofern zugunsten des Gläubigers keine längeren Verjährungsfristen eingreifen.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 85 ; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 35) .

    aa) In Konstellationen außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta hat der Gerichtshof Verjährungsfristen von drei Jahren (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-542/08 - [Barth] Rn. 28; 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48) bzw. zwei Jahren (EuGH 15. Dezember 2011 - C-427/10 - [Banca Antoniana Popolare Veneta] Rn. 25) als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn sie vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung nicht geeignet sind, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 87) .

    a) Der Gerichtshof hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass die Anwendung einer Verjährungsfrist geeignet ist, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren, und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Anspruchssteller den Umfang seiner Rechte aus dem Unionsrecht nicht kennen oder nicht richtig erfassen konnte, weil er nicht über die erforderlichen Informationen verfügte (vgl. in diesem Sinne zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 90 f.; 13. September 2018 - C-176/17 - [Profi Credit Polska] Rn. 69) .

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    (a) Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; st. Rspr. des BAG, vgl. 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 30, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116, BAGE 164, 117; 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) .

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit das Bundesurlaubsgesetz - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .

    Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein (BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 51, BAGE 156, 23; 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 (A) - Rn. 51 mwN, BAGE 154, 285) .

  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 34, BAGE 165, 376) .

    Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen zwar ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. EuGH 19. November 2019 - C-609/17 ua. - [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22 ; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN) .

    Dies gilt auch für die unionsrechtlichen Begrenzungen der Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. zum Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 30) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 322/18

    Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2 - Streitgegenstand

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 25/19

    Vergütungspflichtige Arbeitszeit - Fahrtzeiten

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 240/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • EuGH, 15.12.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 25/11

    Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils

  • BGH, 21.06.2018 - IX ZR 129/17

    Beweisverfahren: Pflicht zur Vernehmung eines von der beweisbelasteten Partei

  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 224/18

    Fälligkeit der Forderung und Erteilung einer Abrechnung als Voraussetzung für den

  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 424/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Verjährung

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 149/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

  • BAG, 28.07.2016 - 2 AZR 746/14

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung - Aussetzung

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Sie tritt nach § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel ein, wenn der Gläubiger die Leistung mit Erfolg fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 30, BAGE 172, 337) .

    Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (a) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Urlaubs, den der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt hat, genießt als obligatorisches Recht den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    Erhebt er die Einrede der Verjährung, wird für den Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist ein dauerhaftes Hindernis geschaffen, den bestehenden Anspruch erfolgreich durchzusetzen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 32, BAGE 172, 337) .

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (aa) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. September 2020 (- 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337) hat der EuGH durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Es ist deshalb von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. hierzu BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 26; 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 - Rn. 21; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52) .
  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - "acte clair" - oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - aaO; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 37; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 41, BAGE 172, 337; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .
  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - "acte clair" - oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - aaO; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 37; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 41, BAGE 172, 337; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .
  • BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

    Solange der Urlaubsanspruch fortbesteht, weil er nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG übertragen wurde oder die Voraussetzungen seiner Befristung nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht erfüllt sind und der Urlaubsanspruch durchsetzbar ist (vgl. hierzu BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) -) , gelten für die Ausübung des Urlaubsanspruchs dieselben urlaubsrechtlichen Grundsätze wie für den Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr.
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen die Klägerin trotz Fortbestand des Arbeitsverhältnisses den restlichen Urlaub aus dem Jahr 2019 in der Folgezeit trotz der Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten (vgl. dazu etwa BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 19 mwN) nicht (mehr) nehmen konnte.
  • LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21

    1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt

    Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft] NZA 2018, 1474; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413).

    aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] NZA 2018, 1474) zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413) .

    Hat der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 19, NZA 2021, 413) .Beruft sich der Arbeitgeber auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, hat er die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 20, NZA 2021, 413) .

    dd) Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass tarifliche Ausschlussfristen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung nicht eingreifen, wenn der Arbeitgeber seinen mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehenden Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (vgl. auch den Vorlagebeschluss zur der Anwendbarkeit des Verjährungsrechts BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - NZA 2021, 413) , würde sich im vorliegenden Fall an dem Ergebnis nichts ändern.

    Ein aktueller Vorlagebeschluss des BAG betrifft die Frage der Anwendbarkeit des Verjährungsrechts, wenn keine Ausschlussfristen eingreifen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - NZA 2021, 413) ; insoweit ist die Fallkonstellation hier eine andere.

  • BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch

    Insoweit hat die Arbeitgeberin bereits keine entsprechende Einrede erhoben (vgl. zur Notwendigkeit der Einrede zB BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 32, BAGE 172, 337) .

    Dieses dient der Vermeidung einer Inanspruchnahme aus unbekannten oder unerwarteten sowie dem Schutz vor unbegründeten Forderungen (vgl. hierzu zB BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 48, BAGE 172, 337) .

  • BAG, 12.10.2021 - 9 AZR 577/20

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im

    Eine materiell-rechtliche Verzahnung von Urlaubsansprüchen aus verschiedenen Urlaubsjahren, die den Erlass eines Teilurteils hindert (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 61) , liegt im Streitfall nicht vor.
  • LAG Hessen, 06.10.2023 - 10 Sa 126/23
    a) Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] NZA 2018, 1474) zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413).

    Hat der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 19, NZA 2021, 413).

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 85/22

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532

    Abgeltung von Resturlaub nach Eintritt in den Ruhestand

  • BAG, 14.07.2021 - 10 AZR 135/19

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft -

  • BAG, 16.02.2021 - 9 AZR 176/20

    Zusatzurlaub nach § 19 Abs. 2 Spartentarifvertrag Nahverkehr Sachsen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20

    Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2022 - 7 Sa 327/20

    Annahmeverzug; Arbeitsunfähigkeit; Beschäftigungspflicht; Beweiswürdigung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2023 - 6 Sa 204/22

    Urlaubsabgeltung - Einhaltung einer einzelvertraglich vereinbarten

  • ArbG Rosenheim, 25.05.2022 - 1 Ca 1284/21

    Elternzeit, Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag, Urlaubsanspruch, Abfindung,

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Rechtsprechung
   BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37017
BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 (https://dejure.org/2022,37017)
BAG, Entscheidung vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 (https://dejure.org/2022,37017)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 (https://dejure.org/2022,37017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts; Bestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren Kalenderjahren; Abschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte Klage; Geltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den ...

  • rewis.io

    Anspruch auf Mindesturlaub - Verjährung

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Mindesturlaub - Verjährung

  • rechtsportal.de

    Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts; Bestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren Kalenderjahren; Abschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte Klage; Geltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Mindesturlaub - Verjährung

Kurzfassungen/Presse (39)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Überraschung: Urlaubs(abgeltungs)anspruch verjährt nur nach Aufforderung, den Urlaub zu nehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung gesetzlicher Urlaubsansprüchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren - in einer Klage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch auf Mindesturlaub - und seine Verjährung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche verjähren erst nach Hinweis auf konkreten Urlaubsanspruch und Verfallfristen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nicht?!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgeltung nicht genommener Urlaubstage noch Jahre später

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nicht mehr automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub ohne Verjährung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt regelmäßig nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht immer!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubstür weit aufgestoßen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausstehender Urlaub verjährt d.h. verfällt nicht mehr!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nicht (einfach so)...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nicht genommener Urlaub verjährt nicht automatisch!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall bzw. Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen nicht mehr ohne weiteres möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Urlaub verjährt nicht automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall des Urlaubsanspruches im Wandel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch vom alten Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Können Urlaubsansprüche gegen Arbeitgeber verjähren?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch verfällt und verjährt grundsätzlich nicht mehr!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nur nach Hinweis des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Resturlaub verfällt ohne Vorwarnung nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verjährung von Urlaub ohne Hinweis des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Welche rechtlichen Folgen hat der ewige Urlaubsanspruch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urlaub verjährt nicht automatisch - Arbeitgeber muss vor drohender Verjährung warnen

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urlaubsabgeltung und Urlaubsverfall

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Grundsatzurteil: Urlaub bis in alle Ewigkeit

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsansprüchen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1819
  • MDR 2023, 1058
  • EuZW 2023, 673
  • NZA 2023, 683
  • NZA-RR 2023, 388
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    Der EuGH hat durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

    Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen bei unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    d) Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) konkretisiert hat, erfordern bei unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub in Rede steht.

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen der urlaubsrechtlichen Fristenregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

    c) Soweit der Beklagte geltend macht, im Streitfall träfen ihn keine Mitwirkungsobliegenheiten, da die Klägerin um die Befristung ihrer Urlaubsansprüche gewusst habe, verkennt er, dass die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht den Arbeitnehmer - im Streitfall die Klägerin - traf, sondern allein ihn als Arbeitgeber (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21, BAGE 165, 376) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376) .

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) .

    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) .

  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 486/10

    Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - tarifliche Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entsteht nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 14) .
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376) .
  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    ihn unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen (vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 22, BAGE 172, 66) .
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Ihre Zuvielforderung war damit verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 55) .
  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat über die mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 AZR 541/15 (A) -) gestellten Vorlagefragen des Senats mit Urteil vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden.
  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) .
  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaubnahme maßgebenden Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wird ein verständiger Arbeitnehmer seinen Urlaub typischerweise fristgerecht beantragen (vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BUrlG BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 41) .
  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 155/18

    Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der AVE VTV 2008

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

  • LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19

    Urlaubsabgeltung; Verjährung

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 43/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 449/20

    Spesenanspruch - Auslegung von § 18 Nr. 3 MTV des Speditions-, Transport- und

  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Regelmäßig entsteht ein Anspruch im verjährungsrechtlichen Sinne, wenn er nach § 271 BGB fällig ist, weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 30, BAGE 172, 337) .

    Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Urlaubs, den der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt hat, genießt als obligatorisches Recht den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    Erhebt er die Einrede der Verjährung, wird jedoch für den Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist ein dauerhaftes Hindernis geschaffen, den bestehenden Anspruch erfolgreich durchzusetzen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 32, BAGE 172, 337) .

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (a) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. September 2020 (- 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337) hat der EuGH durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

  • BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 343/22

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung -

    Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht aber deren zutreffende rechtliche Würdigung (st. Rspr., zB BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 41 mwN; 9. Februar 2022 - 5 AZR 368/21 - Rn. 26) .
  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22

    Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der zweiten

    Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (vgl. auch BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

    Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die beiden Beschlüsse vom 7. Juli 2020 (9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19) , vor allem aber auch der Vorlagebeschluss vom 29. September 2020 (BAG 9 AZR 266/20) zeigten die sehr eindeutige Tendenz, auch Urlaubsansprüche grundsätzlich dem Verjährungsregime der §§ 194 ff. BGB zu unterstellen.

    Allerdings verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21) , woran es vorliegend fehlt.

    Dass der Beginn einer Verjährung durchaus von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abweichen kann, zeigen nicht nur die von der Beklagten unter Verweis auf Henrich (BeckOK BGB/Henrich, BGB § 194 Rn. 24) genannten Beispiele, sondern auch die unter Ziff. 1 aufgeführte Entscheidung des BAG (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 486/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Pressemitteilung Nr. 48/22) beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
  • ArbG Nordhausen, 19.07.2023 - 2 Ca 41/23

    Zusatzurlaub aus dem Jahr 2021, in dem die Klägerin noch gearbeitet hat, bevor

    Im Übrigen trifft die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 I S.1 BUrlG nicht den Arbeitnehmer, sondern allein den Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 266/20).

    So sieht auch das BAG mit Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 266/20, eine Disponibilität des Zusatzurlaubs an.

  • ArbG Gera, 19.04.2023 - 4 Ca 17/23
    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 sowie - 9 AZR 266/20) erlöschen Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz) oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sogenannter Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
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