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   BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15   

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BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15 (https://dejure.org/2016,7357)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2016 - 9 AZR 293/15 (https://dejure.org/2016,7357)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 (https://dejure.org/2016,7357)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 8a Abs 1 S 1 Halbs 2 AltTZG 1996, § 242 BGB, § 285 BGB
    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

  • IWW

    §§ 756, ... 765 ZPO, § 13 Abs. 2 GmbHG, § 242 BGB, § 43 Abs. 2 GmbHG, § 43 Abs. 1 GmbHG, § 8a AltTZG, § 8a Abs. 3 AltTZG, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 StGB, § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG, § 7e Abs. 7 SGB IV, § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG, § 7e SGB IV, § 285 Abs. 1 BGB, § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV, § 7b SGB IV, § 7d SGB IV, § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG, § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG, § 7e Abs. 1 SGB IV, § 8a Abs. 1 AltTZG, § 7e Abs. 5 SGB IV, § 23b Abs. 2 SGB IV, § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 273 Abs. 1 BGB, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB, § 1 Abs. 1 AltTZG, § 8a Abs. 4 AltTZG, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Haftung der organschaftlichen Vertreter für die Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell in der Insolvenz des Unternehmens

  • Betriebs-Berater

    Organhaftung bei fehlender Insolvenzsicherung für Guthaben bei Altersfreizeit im Blockmodell

  • bag-urteil.com

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

  • rewis.io

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersteilzeit; Insolvenzsicherung; Organhaftung

  • rechtsportal.de

    Haftung der organschaftlichen Vertreter für die Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell in der Insolvenz des Unternehmens

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Durchgriffshaftung der Geschäftsführer wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter wegen unterlassener Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertguthaben aus Altersteilzeit - Insolvenzsicherung und Geschäftsführerhaftung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter für Wertguthaben

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Altersteilzeit - Blockmodell - Organhaftung bei fehlender Insolvenzsicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 162
  • NJW 2016, 2204
  • ZIP 2016, 885
  • NZA 2016, 703
  • NZI 2016, 680
  • BB 2016, 1139
  • DB 2016, 1503
  • JR 2017, 320
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 44/09

    Altersteilzeit - Insolvenz - Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 20; 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 20) .

    Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. zur Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsübernahme: BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 25, BAGE 133, 213; 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 14, BAGE 121, 182) .

    Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Konzeption sind die Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben nicht schutzlos (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, BAGE 133, 213) und damit - insbesondere in Abwägung mit dem Interesse der Geschäftsführer an einer Beschränkung ihres Haftungsrisikos - nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es erfordert, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutzbereich der Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten mit der Schuldnerin einzubeziehen.

    Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe) .

    Die Beklagten haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung: zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 34 ff., BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 31 ff. und 36 f.) .

    Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen (vgl. zu § 8a AltTZG idF vom 23. Dezember 2003 (aF) BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 47 ff., BAGE 133, 213) .

    Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 53, aaO) .

    Das gilt selbst dann, wenn die Beklagten als gesetzliche Vertreter der Schuldnerin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollten (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 56, BAGE 133, 213; Kleingers aaO S. 109 f.) .

    Diese Norm ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 47, BAGE 133, 213) .

    Das Argument der Klägerin, aus der Bezeichnung des § 8a AltTZG als "lex specialis" sei nur zu folgern, dass sich § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG lediglich insoweit auf § 7e SGB IV beziehe, als diese Norm etwas von dem in § 8a AltTZG ausdrücklich Normierten abweichend regelt, überzeugt deshalb nicht, zumal der organschaftliche Vertreter als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können muss, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 53, BAGE 133, 213) .

    Der Einwand der Klägerin, dass Altersteilzeitarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ein sicherungspflichtiges Wertguthaben aufbauen, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Anordnung einer Außenhaftung der Organe schlechter gestellt sind, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht in der Insolvenz wirtschaftlich ebenso wertlos bzw. in seinem Wert gemindert ist wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt (so BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, BAGE 133, 213; ErfK/Rolfs 16. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 7; vgl. auch Zwanziger RdA 2005, 226, 240) , gibt kein anderes Ergebnis vor.

    Zudem gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, aaO; BT-Drs. 15/1515 S. 135) .

    Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase das Recht, seine Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückzubehalten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug zu setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - aaO; ErfK/Rolfs aaO) .

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 206/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 20; 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 20) .

    Werden sie durch eine falsche Information nach § 8a Abs. 3 AltTZG seitens eines organschaftlichen Vertreters des Arbeitgebers getäuscht, werden regelmäßig Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gegen diesen begründet (vgl. dazu BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 31 ff.) .

    Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 24 ff.) .

    Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe) .

    Die Beklagten haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung: zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 34 ff., BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 31 ff. und 36 f.) .

  • BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179) .

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.) .

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN, aaO) .

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179) .

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN, aaO) .

  • BVerfG, 03.07.2014 - 2 BvL 25/09

    Unzulässige Vorlageverfahren betreffend die Beschränkung der

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, zB BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien Britz NJW 2014, 346) .

    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 36 mwN) .

  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Das Gesetz stellt dem Altersteilzeitarbeitnehmer ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung seiner legitimen Sicherungsinteressen zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 15/1515 S. 134) .

    Zudem gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, aaO; BT-Drs. 15/1515 S. 135) .

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06

    Altersteilzeit - Insolvenz - Wertguthaben - Betrug

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. zur Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsübernahme: BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 25, BAGE 133, 213; 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 14, BAGE 121, 182) .

    Aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers, am Insolvenzschutz seines Wertguthabens mitzuwirken, wurde die Vorgängerregelung nicht als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. zu § 7d SGB IV aF BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 19, BAGE 121, 182; 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - Rn. 43 und 45, BAGE 116, 293) .

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - Rn. 27 mwN, BGHZ 176, 281) .

    Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 42; BGH 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07  - aaO mwN; vgl. auch MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. § 328 Rn. 179 ff.; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 328 BGB Rn. 16 ff.; Bamberger/Roth/Janoschek BGB 3. Aufl. § 328 Rn. 50 ff.) .

  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    a) Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 42; BGH 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - Rn. 13, BGHZ 193, 297) .

    Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 42; BGH 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07  - aaO mwN; vgl. auch MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. § 328 Rn. 179 ff.; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 328 BGB Rn. 16 ff.; Bamberger/Roth/Janoschek BGB 3. Aufl. § 328 Rn. 50 ff.) .

  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 470/04

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15
    Der Gesetzgeber hat angesichts des Umstands, dass diese Regelung "in der Praxis nicht selten zum Anlass genommen worden ist, auf die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz völlig zu verzichten", erkannt, dass die "Schwäche dieser Regelung" darin besteht, dass sie "keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht" und die Rechtsprechung ihr auch "keinen Schutzgesetzcharakter zugebilligt hat", der dem Arbeitnehmer eventuell einen Schadensersatz als Sekundäranspruch ermöglicht (BT-Drs. 16/10289 S. 11 unter Bezugnahme auf BAG 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 -) .
  • BVerfG, 18.09.2013 - 1 BvR 924/12

    Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05

    Kostenlast bei Lohnpfändungen

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

    Rüge von Fehlern der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revision; Haftung

  • BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04

    Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben

  • Drs-Bund, 03.02.1998 - BT-Drs 13/9741
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 206/86

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB -

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2015 - 3 Sa 107/14

    Durchgriffshaftung - Geschäftsführer - GmbH - unzureichende Insolvenzsicherung -

  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 79/05

    Persönliche Haftung wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • BAG, 24.11.2005 - 8 AZR 1/05

    Haftung bei Insolvenz einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • BAG, 30.03.2023 - 8 AZR 120/22

    Mindestlohn - GmbH-Geschäftsführer - Durchgriffshaftung

    Aus der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG wird deutlich, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger der Gesellschaft entstehen lässt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 19, BAGE 154, 162; BGH 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 - Rn. 22 f. mwN, BGHZ 194, 26) .

    Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet deshalb nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14, BAGE 154, 162; 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213; 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 20) .

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 326/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

    Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

    Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

    Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 350/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

    Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

    Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

    Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 349/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

    Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

    Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

    Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 348/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

    Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

    Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

    Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 327/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

    Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

    Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

    Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 358/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

    Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

    Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

    Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 357/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

    Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

    Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

    Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

    Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

  • BAG, 04.08.2016 - 6 AZR 129/15

    Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 45) .
  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 308/22

    Stufenzuordnung - Prüfungsmaßstab Inhaltskontrolle AVR

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 45, BAGE 154, 162) .
  • BAG, 30.03.2023 - 8 AZR 199/22

    Schadensersatz wegen unterlassener Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des

  • OLG München, 06.08.2020 - 24 U 1360/19

    Arzthaftung - grober Behandlungs- und Befunderhebungsfehler wegen Nichtvorlage

  • LAG Thüringen, 09.02.2022 - 4 Sa 223/19

    Schadenersatz aufgrund unterbliebener Entgeltfortzahlung

  • LAG Thüringen, 03.05.2022 - 5 Sa 21/22
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 630/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 632/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 631/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 201/20

    Nachtzuschläge - Schichtarbeit - Wechselschichtarbeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 274/20

    Ausgleichsregelung für Nachtarbeit - allgemeiner Gleichheitssatz

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