Rechtsprechung
   BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23877
BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 (https://dejure.org/2020,23877)
BAG, Entscheidung vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 (https://dejure.org/2020,23877)
BAG, Entscheidung vom 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 (https://dejure.org/2020,23877)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,23877) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem Arbeitsverhältnis; Beachtung der Rundfunkfreiheit bei der Statusprüfung von im Rundfunk und Fernsehen beschäftigten Personen; Statusdifferenzierung zwischen programmgestaltendem und betriebs-/verwaltungstechnischem ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin einer Rundfunkanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bin ich freie Mitarbeiterin oder Arbeitnehmerin?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1514
  • NZA 2020, 1537
  • afp 2021, 159
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 508/17

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags (vgl. hierzu BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 54/19 - Rn. 13) besteht das besondere Feststellungsinteresse jedoch auch dann, wenn sich - wie im Streitfall - aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können (vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 18) .

    Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 20 ) .

    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - zu II 1 der Gründe; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59; offengelassen von BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 47; 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 25) .

    Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt allein, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 27) .

    Wer überhaupt keine Kenntnis von einer möglichen Rechtsposition eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich einer bestimmten Rechtsposition vertrauen (vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 31 unter Bezugnahme auf BAG 25. September 2013 - 5 AZR 936/12 - Rn. 27) .

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 16 ff. mwN, BAGE 145, 26) .

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 17 f., BAGE 145, 26) .

    In diese Kategorie hat die Rechtsprechung zB Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten (vgl. BAG 11. März 1998 - 5 AZR 522/96 -) , Musikarchivare (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - BAGE 120, 104) und Cutter (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - BAGE 145, 26) eingeordnet und deshalb die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien geprüft.

    Nicht programmgestaltende Mitarbeiter werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 17 und 19, aaO) .

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Parteien - wie im Streitfall - über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung austauschen (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - BAGE 145, 26) .

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - zu II 1 der Gründe; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59; offengelassen von BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 47; 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 25) .

    Der Berechtigte muss unter solchen Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle, sodass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 48) .

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 295/18

    Arbeitnehmerstatus - Übersetzer

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 13) .

    Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 14) .

  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 531/17

    Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    Ein solches Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 15) .

    Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist (BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 17) .

  • BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 12) .

    Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 14) .

  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 706/05

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters - Rückzahlung von Honoraren

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    In diese Kategorie hat die Rechtsprechung zB Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten (vgl. BAG 11. März 1998 - 5 AZR 522/96 -) , Musikarchivare (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - BAGE 120, 104) und Cutter (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - BAGE 145, 26) eingeordnet und deshalb die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien geprüft.
  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 522/96

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    In diese Kategorie hat die Rechtsprechung zB Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten (vgl. BAG 11. März 1998 - 5 AZR 522/96 -) , Musikarchivare (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - BAGE 120, 104) und Cutter (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - BAGE 145, 26) eingeordnet und deshalb die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien geprüft.
  • LAG München, 17.10.2013 - 2 Sa 1083/12
    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    b) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die programmgestaltenden Elemente der Tätigkeit als Grafikdesignerin seien nicht als so wesentlich anzusehen, dass sie dazu berechtigten, die Klägerin in einem freien Mitarbeiterverhältnis zu beschäftigen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Einordnung einer Grafikdesignerin auch LAG München 17. Oktober 2013 - 2 Sa 1083/12 -) .
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

    Auszug aus BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
    (1) Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein können (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 22) , lassen sich nicht mit Verfahrensrügen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigen (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 64, BAGE 147, 172) .
  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 590/13

    Arbeitnehmerstatus - studentischer Prorektor

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02

    Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 239/90

    Verwirkung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit - Verwirkung materieller Rechte

  • BAG, 25.09.2013 - 5 AZR 936/12

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay) -

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 54/19

    Urlaub - Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 20/18

    Einstellungsanspruch - Auswahlentscheidung

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91

    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 61/99

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2019 - 1 Sa 1/18

    Arbeitnehmerstatus - Grafikdesignerin bei einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Für einen auf die Vergangenheit bezogenen Antrag besteht dieses besondere rechtliche Interesse, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung, ergeben können (BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14; 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 40) .
  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht auch, soweit der Feststellungsantrag auf die Vergangenheit gerichtet ist, denn die Klägerin leitet aus der begehrten Feststellung - wie die Zahlungsanträge belegen - gegenwärtige Rechtsfolgen ab (vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14; 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 18) .

    Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 22; 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 16) .

    Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, sie habe aufgrund eines bei ihr entstandenen Vertrauens, die Klägerin werde keine Klage erheben, Beweismittel nicht gesichert oder sie habe sonstige Schwierigkeiten bei der Verteidigung ihrer Rechtsposition im Prozess, die ihr bei früherer Klageerhebung nicht entstanden wären (vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 17; 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 21) .

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

    Für den Bereich der Presse bzw. des Rundfunks verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung des Grundrechts auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 21 ff.).

    Der Schutz der Rundfunkfreiheit verlangt neben der Auswahl der an der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen mitwirkenden Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob solche Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder ein gewisses Projekt zu beschränken ist und wann, wie oft oder wie lange ein Mitarbeiter benötigt wird (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 22).

    Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 22 unter Hinweis auf BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, Rn. 12).

    Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 22; BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, Rn. 14).

    Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 23; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 16 ff. m.w.N.).

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies insbesondere bei Redakteuren, Regisseuren, Moderatoren, Reportern, Berichterstattern, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24 m.w.N. zu diesen Berufsgruppen; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressbereich).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17 f. für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressebereich).

    Nicht programmgestaltende Mitarbeiter werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 25; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17, 19 für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 40 für den Pressebereich).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - 17 Sa 45/20

    Arbeitnehmerstatus - Statusfeststellungsklage - Kündigungsschutzantrag -

    Jedenfalls dann, wenn sich die gegenwärtigen tatsächlichen Umstände seit Vertragsbeginn nicht geändert haben, bedarf es auch keines gesonderten Feststellungsinteresses für einen bis dahin zurückreichenden Klageantrag (vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14, AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 49; 9. Juli 2003 - 5 AZR 595/02 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 3; 6. November 2002 - 5 AZR 364/01 - zu 1 b der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 78 = EzA ZPO § 256 Nr. 68; LAG Rheinland-Pfalz 4. August 2016 - 5 Sa 54/16 - Rn. 41, juris) .
  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

    Für den Bereich des Zeitungswesens verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (vgl. für den Bereich des Rundfunks zuletzt BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 21) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 5 Sa 200/19

    Arbeitnehmerstatus eines Redakteurs bei einer Fernsehanstalt - Wirksamkeit einer

    Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellungsinteresse jedoch auch dann, wenn sich - wie im Streitfall - aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14 mwN).

    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 20 mwN).

    Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 23 mwN).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24 mwN).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 335/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Für einen auf die Vergangenheit bezogenen Antrag besteht dieses besondere rechtliche Interesse, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung, ergeben können (BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14; 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 40) .
  • LAG Hessen, 24.07.2020 - 3 Sa 114/18

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess Bestimmtheit des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (so z.B.: BAG 20. März 2018 -9 AZR 508/17- Rn. 17, NZA 2018, 931; im Ergebnis wohl auch BAG 27. Juni 2017 -9 AZR 133/16- zitiert nach juris; BAG 20. September 2016 -9 AZR 735/15- Rn. 24, NZA 2017, 49f; BAG 23. Juni 2015 -9 AZR 261/14- Rn. 14f, BAGE 152, 59f; ebenso BAG 25. August 2020 -9 AZR 373/19- Rn. 11ff, zitiert nach juris, für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeits- oder ein Dienstverhältnis besteht).

    Selbst wenn die Klägerin die Feststellung auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt und eine Feststellungsklage grundsätzlich nach § 256 Abs. 1 ZPO den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen muss, besteht das besondere Feststellungsinteresse dann, wenn sich -wie im Streitfall- aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können (BAG 25. August 2020 -9 AZR 373/19- Rn. 11ff, zitiert nach juris; BAG 20. März 2018 -9 AZR 508/17- Rn. 17, NZA 2018, 931).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht dagegen in anderen Entscheidungen die Angabe der essentialia negotii eines Arbeitsvertrages im Klageantrag ausdrücklich für erforderlich gehalten hat (z.B. BAG 20. September 2016 -9 AZR 735/15- Rn. 24, NZA 2017, 49f; BAG 25. August 2020 -9 AZR 373/19- Rn. 11ff, zitiert nach juris, für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeits- oder ein Dienstverhältnis besteht) sieht sich das Berufungsgericht angesichts des vehementen Widerstandes der Klägerin -u.a. im Schriftsatz vom 25. September 2020- an einer Auslegung des Klageantrages gehindert.

  • LAG Sachsen, 22.11.2022 - 3 Sa 441/21

    Verwirkung des Klagerechts; Rechtliche Einordnung eines Vertrags; Auslegung von

    Ein solches Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (so BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 12, m.w.N., NZA 2020, 1537, 1538).

    Die Feststellungsklage ist auch insoweit zulässig, als sich das Begehren der Klägerin auf die Vergangenheit bezieht, denn im Falle des Obsiegens können sich aus der Feststellung Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Vergütungsansprüche ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14, m.w.N., NZA 2020, 1537, 1538).

    Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (so BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 16, m.w.N., NZA 2020, 1537, 1538).

  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19

    Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund

    Dass sich dies im Bereich des Rundfunks aufgrund seiner besonderen rechtlichen und tariflichen Rahmenbedingungen anders verhält, ist nicht zuletzt auf rundfunkspezifische Besonderheiten zurückzuführen (vgl. zum Status programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter BAG-Urteile vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98, BAGE 93, 218, und vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, NJW 2020, 3802, Rz 20 ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77, BVerfGE 59, 231).
  • BAG, 05.08.2021 - 5 AZR 121/21

    Unzulässige Revision

  • LAG Baden-Württemberg, 11.07.2022 - 1 Sa 39/21

    Aussetzung wegen eines Vorabentscheidungsersuchens

  • ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 1 Sa 6/22

    Zulässigkeit einer Klageänderung; Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 46/22

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

  • LAG Köln, 30.09.2020 - 11 Sa 631/19

    Aufhebung des Gastvertrags eines Sängers; Gastvertrag gleich Dienstvertrag;

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2023 - 13 Sa 246/22
  • LAG Köln, 24.02.2021 - 11 Sa 555/20

    Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst; Keine Eingruppierungshandlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht