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   BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16   

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BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16 (https://dejure.org/2017,15209)
BAG, Entscheidung vom 16.05.2017 - 9 AZR 377/16 (https://dejure.org/2017,15209)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 (https://dejure.org/2017,15209)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 BBiG 2005
    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung

  • IWW

    § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 32 UrhG, § 17 BBiG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 39 MTV, § 612 Abs. 2 BGB, § 17 Abs. 1 BBiG, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung auf der Grundlage des BBiG; Einschlägige Tarifverträge als Maßstab für die Verkehrsanschauung; Unterschreitung der angemessenen Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

  • Betriebs-Berater

    Beurteilung der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

  • bag-urteil.com

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unterschreitung der Grenze der angemessenen Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

  • rewis.io

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessene Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes

  • datenbank.nwb.de

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Auch gemeinnützige Ausbildungsträger müssen Azubis angemessen bezahlen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist die Vergütung in der Ausbildung angemessen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1129
  • BB 2017, 1716
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Die Bestimmung ist nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 12; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) .

    Bezüglich seiner Anwendung ist revisionsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO) .

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Sie hat nach dem im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Regelfall weitere Zwecke (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15 bis 19 mit ausf. Begründung) .

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung die einschlägigen Tarifverträge sind (vgl. aus jüngerer Zeit: BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 20; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

    Es hat die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 20; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN) .

    Eine Ausbildungsvergütung ist demgegenüber in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 vH unterschreitet (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN) .

    Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 22; 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22, 39, BAGE 126, 12) .

    Dies hat der Senat bereits in dem auch den Beklagten dieses Rechtsstreits betreffenden Urteil vom 29. April 2015 (- 9 AZR 108/14 - Rn. 21 bis 25) ausführlich begründet.

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17) .

    Auch dann, wenn üblicherweise nur zwischen 80 vH und 100 vH der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden, ist eine die Grenze von 80 vH unterschreitende Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr angemessen (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO) .

    Dagegen sieht § 612 Abs. 2 BGB für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung eine Fiktion der Vereinbarung der üblichen Vergütung vor (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 30) .

  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Die Bestimmung ist nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 12; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    aa) Wird die Ausbildung zumindest teilweise durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert und ist sie für den Ausbildenden mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden, rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat verfolgte gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, auch ein deutliches Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 59, BAGE 125, 285; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - zu II 4 a der Gründe mwN) .

    Diese Erfordernisse dienen dazu, die vom Gesetzgeber erkannten Gefahren einer öffentlichen Förderung der außerbetrieblichen Berufsbildung einzudämmen (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 49, aaO) .

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 22; 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22, 39, BAGE 126, 12) .

    Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20 vH kann gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildende den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 39, BAGE 126, 12) .

    bb) Außerdem schließt der sich an den tariflichen Sätzen orientierende Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen mit ein (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 49, BAGE 126, 12) .

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung die einschlägigen Tarifverträge sind (vgl. aus jüngerer Zeit: BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 20; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung zur kündigungsrechtlichen Beurteilung nachträglich eingetretener Umstände (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53, BAGE 134, 349) ist hier nicht einschlägig.

    Sie setzt voraus, dass zwischen den neuen Vorgängen und den bereits bei Zugang der Kündigung vorliegenden Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53 mwN, aaO) .

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Eine Ausbildungsvergütung ist demgegenüber in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 vH unterschreitet (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN) .

  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08

    Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - Entgelt

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Die zur Bestimmung der üblichen Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag aufgestellten Grundsätze (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22, BAGE 137, 375; 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187) lassen sich auf § 17 Abs. 1 BBiG und die Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen nicht übertragen.
  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 171/10

    Auslandseinsatz eines Bauarbeiters - übliche Vergütung - tarifliche

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Die zur Bestimmung der üblichen Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag aufgestellten Grundsätze (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22, BAGE 137, 375; 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187) lassen sich auf § 17 Abs. 1 BBiG und die Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen nicht übertragen.
  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung verpflichtet sich der Arbeitgeber in der Regel zumindest zu der konkreten Leistung (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 11, BAGE 139, 156) .
  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 495/14

    Mindestlohn - Entgeltfortzahlung

    Auszug aus BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16
    Der Zinsanspruch des Klägers besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 60; 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 36, BAGE 151, 331) .
  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • LAG Thüringen, 20.04.2016 - 6 Sa 71/14

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
  • BAG, 22.08.2019 - 2 AZR 111/19

    Zugang einer Kündigungserklärung - Einwurf in den Hausbriefkasten

    aa) Die Feststellung des Bestehens und Inhalts einer Verkehrsanschauung ist eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, deren tatrichterliche Beantwortung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle daraufhin unterliegt, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13 f.; 12. April 2016 - 9 AZR 744/14 - Rn. 13 ff.; BGH 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Rn. 33; 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Rn. 39) .
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    Der Zinsanspruch des Klägers besteht ab dem Tag danach (vgl. BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 33; 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40) .
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

    Ausbildungsvergütung - Kürzung bei Teilzeit

    Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll (vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) , nicht einheitlich bewertet würde, denn die "Entlohnung" der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist.

    Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Der Zinsanspruch des Klägers besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erst ab dem Tag nach der am 20. Mai 2015 erfolgten Zustellung der Klage (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40; 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 60, BAGE 156, 196) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 2 Sa 251/21

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit

    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG, Urteil vom 16.05.20217 - 9 AZR 377/16 - Rn 13, Juris).

    Eine Ausbildungsvergütung ist demgegenüber in der Regel nicht angemessen im Sinne vom § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 von 100 unterschreitet (BAG, Urteil vom 16.05.2017 - 9 AZR 377/16 - Rn 16ff, Juris; BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 9 AZR 108/14 - Rn 20, Juris; BAG, Urteil vom 26.03.2013 - 3 AZR 89/11 - Rn 11, Juris).

    Er hat vielmehr substantiiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (BAG, Urteil vom 16.05.20217 - 9 AZR 377/16 - Rn 23, Juris).

    Die Nichtigkeit bewirkt, dass in der Folge der Kläger Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gezahlten laufenden Ausbildungsvergütung und den tariflichen Sätzen hat (BAG, Urteil vom 16.05.2017 - 9 AZR 377/16 - Rn 33, Juris).

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Anhaltspunkte dafür, dass die in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 vorgesehenen Ausbildungsvergütungen nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 BBiG sein könnten, sind nicht ersichtlich (zur Vermutung der Angemessenheit von tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Anhaltspunkte dafür, dass die in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 vorgesehenen Ausbildungsvergütungen nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 BBiG sein könnten, sind nicht ersichtlich (zu der Vermutung der Angemessenheit von tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 174/20

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

    Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll (vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) , nicht einheitlich bewertet würde, denn die "Entlohnung" der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist.

    Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 601/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Der Zinsanspruch des Klägers besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach der am 22. Mai 2015 erfolgten Zustellung der Klage (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40; 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 60, BAGE 156, 196) .
  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 365/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Der Zinsanspruch des Klägers besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt - ab dem Tag nach der am 26. Mai 2015 erfolgten Zustellung der Klage (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40; 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 60, BAGE 156, 196) .
  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 722/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 267/18

    Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende

  • ArbG Bielefeld, 15.09.2021 - 3 Ca 739/21

    Ausbildungsvergütung - Wechsel des Ausbildungsbetriebs

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 5 Sa 67/19

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Anpassung

  • ArbG Siegen, 09.06.2022 - 1 Ca 1155/21

    Anspruch auf Jubiläumsgeld nach 35 Jahren Beschäftigung

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